Kodierung des Keimträgers Staphylococcus Aureus

  • Die Frage ist, ob "Keimträger" kodiert werden kann. Das DIMDI bejaht das aus klassifikatorischer Sicht (also nicht "abnormer Befund!). Es handelte sich aber offenbar nicht um eine gezielte weiterführende Diagnostik, sondern um ein Screening, also letztendlich einen Zufallsbefund. Da keine weiteren Maßnahmen ergriffen wurden, ist die Keimträger-Diagnose gemäß DKR D003 nicht kodierbar, der Sekundärkode kann nicht isoliert stehen, entfällt daher auch. Die MDK-Entscheidung ist somit korrekt.

    Dies erscheint mir auch durchaus sinnvoll, denn sonst könnten wir ja jedem Patienten das gesamte Spektrum der Intestinalbesiedlung kodieren, wodurch wir die tatsächlich aufwändigen Situationen sehr rasch entwerten würden.

    Dr. Rolf Bartkowski
    Arzt f. Chirurgie, Med. Informatik
    Berlin

  • Geht die Diskussion noch um den Pseudomanas oder jetzt um den Keimträger?

    Ich schliesse mich Herr Horndasch an .

    Eine letzt endliche Klärung kann nur ein Gericht herbeiführen.

    Solange Obligat steht wird der Keim auch angegeben.

    Denke E Rembs hat es gut formuliert.

  • Tut mir leid, wenn Sie solch sinnlose Prozesse führen und verlieren wollen, der Sachverhalt ist doch klar und ausdiskutiert.

    Dr. Rolf Bartkowski
    Arzt f. Chirurgie, Med. Informatik
    Berlin

  • Geht die Diskussion noch um den Pseudomanas oder jetzt um den Keimträger?

    Ich schliesse mich Herr Horndasch an ...

    Solange Obligat steht wird der Keim auch angegeben.

    Ich versuche es nochmal zu erklären:

    Nicht „der Keim“ ist laut DKR obligat anzugeben, sondern nur ein Keim, der für eine Krankheit ursächlich verantwortlich ist. Daran fehlt es hier. Deshalb fehlt eben auch ein Primärkode.

    Ich denke, Herr Bartkowski hat die Erfolgsaussichten vor Gericht zutreffend eingeschätzt- und auch die Sinnhaftigkeit einer geschärften Kodierung.

    Mit freundlichen Grüßen

    Breitmeier

  • Herr Breitmeier, lasse mich gerne überzeugen, aber wo Bitte haben Sie diese Information her?

    Über der Tabelle steht:" Alle Ausrufezeichenkodes, die in Tabelle 2 aufgeführt sind, sind obligat anzugeben".

    Lese nicht, das diese für eine Krankheit verantwortlich sein müssen.

  • Guten Morgen,

    es heißt in der DKR Tabelle 2

    Tabelle 2: Mit einem Ausrufezeichen gekennzeichnete Kategorien/Kodes, die

    obligatorisch anzugeben sind (nicht optional):

    B95.–! Streptokokken und Staphylokokken als Ursache von Krankheiten, die in anderen

    Kapiteln klassifiziert sind

    B96.–! Sonstige näher bezeichnete Bakterien als Ursache von Krankheiten, die in

    anderen Kapiteln klassifiziert sind

    B97.–! Viren als Ursache von Krankheiten, die in anderen Kapiteln klassifiziert sind

    B98.–! Sonstige näher bezeichnete infektiöse Erreger als Ursache von Krankheiten, die

    in anderen Kapiteln klassifiziert sind

    etc.

    Man kann sich höchsten darüber streiten, ob das Besiedeln der intakten Haut mit Keimen, bereits eine Erkrankung darstellt. Man stelle sich eine Abstrich am Anus vor, dort findet sich garantiert ein solcher Keim. Ich denke Niemand wird da auf die Idee kommen, dass dies krankhaft sei.

    Einmal editiert, zuletzt von WofA (4. Januar 2019 um 07:42)

  • Hallo Herr Rembs,

    Wo hat das DIMDI denn diese Aussage veröffentlicht?

    In der ICD10 steht nur, dass bei Z22- 29 potentielle Gesundheitsrisiken kodiert werden.

    Semantisch können das dann m.E. Keine Krankheiten sein.

    Mit freundlichen Grüßen

    Breitmeier

  • Guten Tag Herr Breitmeier,

    medizinisch sehe ich das genau so wie Sie (und auch einige anderen Teilnehmer). Wir diskutieren aber über die Abrechnung und nicht um die medizinischen Sachverhalte. Es gibt dabei durchaus Unterschiede. Medizinisch macht es keinen Sinn, dass ein Logopäde bei einer geriatrischen Teambesprechung über Pat. mit Schenkelhalsfraktur mit am Tisch sitzt. Abrechnungstechnisch wird das aber gefordert. Man kann diese Liste fortsetzen (Temperatur-Monitoring bei jedem Schlaganfall, SIRS-Kriterien). Die Kodierung der Keime kann man m.E. hier gut einordnen. Meinen Sie nicht?

    Viele Grüße!

  • Hallo C-3PO,

    Da Sie mich konkret gefragt haben: Ich würde weiterhin in der hier diskutierten Fallkonstellation die B95 nicht kodieren, weil der Wortlaut des Kodes nicht erfüllt ist. Das ist der Unterschied zu den von Ihnen genannten „medizischen Unsinnigkeiten“.

    Und es macht auch abrechnungstechnisch keinen Sinn, solche Kodes inflationär einzusetzen, weil sie dann spätestens in 2 Jahren als Kostentrenner bei echter Infektionen fehlen.

    Mit freundlichen Grüßen

    Breitmeier