Die Frage ist, ob "Keimträger" kodiert werden kann. Das DIMDI bejaht das aus klassifikatorischer Sicht (also nicht "abnormer Befund!). Es handelte sich aber offenbar nicht um eine gezielte weiterführende Diagnostik, sondern um ein Screening, also letztendlich einen Zufallsbefund. Da keine weiteren Maßnahmen ergriffen wurden, ist die Keimträger-Diagnose gemäß DKR D003 nicht kodierbar, der Sekundärkode kann nicht isoliert stehen, entfällt daher auch. Die MDK-Entscheidung ist somit korrekt.
Dies erscheint mir auch durchaus sinnvoll, denn sonst könnten wir ja jedem Patienten das gesamte Spektrum der Intestinalbesiedlung kodieren, wodurch wir die tatsächlich aufwändigen Situationen sehr rasch entwerten würden.