Verzicht auf Einrede der Verjährung

  • Hallo liebe Forumsteilnehmer,

    nachdem in vielen Beiträgen das Thema zeitnahe MDK-Prüfung bereits diskutiert wurde, hat eine meine Lieblings-KK und absoluter Spitzenreiter beim Prüfen von \"Uralt\"-Behandlungsfällen nun offenbar ein kleines Fristenproblem. :d_gutefrage:

    Nachdem sie im großen Stil Behandlungsfälle aus dem Jahre 2005 zur Prüfung gegeben haben, bekommen sie nun offensichtlich nicht schnell genug ein Gutachten vor Ablauf der Verjährungsfrist. Deshalb \"drohen\" sie uns jetzt mit einem pauschalen Klageverfahren zu Geltendmachung möglicher Rückzahlungsansprüche, es sei denn, wir erklären in diesem (und in den anderen) konkreten Prüffällen, dass wir auf die Einrede der Verjährung verzichten.
    Formaljuristisch ist an dieser Vorgehensweise erstmal nichts auszusetzen, wir können unser Risiko in diesem Fall ganz gut kalkulieren, aber mich interessiert mal die Meinung des Forums zu dieser Herangehensweise. Gibts vielleicht schon Erfahrungswerte?

    Viele Grüße
    J.U.P.P.

  • Hallo J.U.P.P.,

    wie Sie bereits korrekt erwähnt erwähnt haben, besteht juritisch kein Zweifel an dieser Vorgehensweise.

    Viele Leistungserbringer übermitteln jetzt Nachtragsrechnungen aus dem Jahr 2005 bis 2008. Interessant zu beobachten, dass aufgrund der aktuellen Rechtsprechung nun sämtliche Buchhalter aktiv werden. Das selbe Recht sollten Sie auch Ihren Kostenträgern zu gestehen.

    Viele Grüße

    DRG-Troll

  • Nun, wie Sie richtig erkannt haben, war das auch nicht meine Frage. Das können die Kostenträger gern tun, aber ob ich mich deshalb des Instruments der Verjährung berauben lassen sollte, das weiß ich noch nicht.

    Ich ganz persönlich sehe dem angedrohten Klageverfahren \"ins Blaue\" ohne MDK-Gutachten ziemlich gelassen entgegen.

    Aber wie gesagt, mich interessieren in diesem konkreten Fall die Meinungen und Erfahrungen aus anderen Häusern.

    Viele Grüße zurück
    J.U.P.P.

  • Sie sollen sich ja nicht als Instrument eines Kostenträgers sehen...... Aber wenn sie die angeforderten Unterlagen an den MDK übermittelt haben und kein Gutachten innerhalb der Frist erstellt wird, können Sie in der Tat der Sache relativ gelassen entgegen sehen.

  • Sehr geehrte Mitstreiter/-innen,

    zunächst kann niemand zu einer Erklärung des Verzichts der Einrede der Verjährung gezwungen werden. Wenn Sie diese also nicht abgeben wollen, muss der Kostenträger zur Wahrung der Verjährungsfrist seinerseits Klage erheben (oder aber rechnet den Fall auf und zwingt wiederum das Krankenhaus [fristgerecht] zu klagen).

    Bezüglich der zeitlichen Nähe von MDK-Gutachten ist mittlerweile ein \"sozialgerichtlich bestätigtes\" Intervall von 8-12 Wochen (analog §17c KHG oder verwaltungsrechtliche Verständnis des Begriffs \"zeitnah\") anzunehmen:
    http://www.medizinrecht-ra-mohr.de/pdfs/GB_SGSaar…09_07.10.09.pdf

    Andererseits darf nach neuerer BSG-Rechtsprechung das Krankenhaus eine Rechnung nur innerhalb von \"maximal 2 Jahren\" korrigieren, die Krankenkasse aber wohl innerhalb der Verjährungsfrist alte Rechnungen aufgreifen. (BSG B 1 KR 11 09 R vom 08.09.2009 und B 3 KR 12/08 R vom voraussichtlich 17.12.2009).

    Dr. med. Jürgen Linz
    Weiterbildungsassistent Orthopädie/Unfallchirurgie
    Facharzt für Chirurgie (BLÄK), Sportmedizin (BLÄK)
    Diplom-Krankenhausbetriebswirt (VKD), Qualitätsmanagement (BLÄK)