Verlegung bei teilstationär?

  • Hallo zusammen,

    eine Krankenkasse beharrt bei einem Fall darauf, dass wir eine Fallzusammenführung machen. Der Patient wurde bei uns stationär geführt und dann zur teilstationären Behandlung in ein anderes Krankenhaus gegangen und wieder zu uns in stationäre Behandlung gekommen. Entlassung bei uns 02.07. Wiederaufnahme 06.07.09.

    Meine Frage, handelt es sich hierbei um eine Verlegung nach §3 FPV oder um eine Entlassung?
    MfG

  • Hallo B.Borrmann,

    ob es sich um eine Verlegung handelt oder nicht dürfte hier unerheblich sein, weil: Wenn ein weiterer Aufenthalt innerhalb von 24 Stunden stattfindet, wird es abrechnungstechnisch ohnehin als Verlegung gewertet, egal ob es eine Verlegung nach §3 FPV oder eine Entlassung war. (Warum diese Frage?)

    Für die Frage nach der Zusammenführung dürfte dies ebenfalls ohne Belang sein - eine teilstationäre Behandlung zwischendurch ist kein Ausschluss-Kriterium für eine Wiederaufnahme.

    [c=green]MfG
    Codemaker[/c]

  • Hallo Herr Borrmann,

    es handelt sich um eine Verlegung in ein anderes Krankenhaus zur (teil-)stationären Behandlung und eine anschließend Rückverlegung. Ich denke auch hier wäre eine Rückverlegung fällig. Anders wäre es bei Verlegung (anderer Entlassgrund) in die eigene teilstationäre Behandlung.

    @ Codemaker: Warum eigentlich Aufn. innerhalb von 24 Std.? Verlegung 02.07., Rückverlegung 06.07.

    Viele Grüße
    S. Seyer

  • Hallo Herr Seyer,

    das war mir auf den ersten Blick aus dem Kontext nicht ganz ersichtlich, ob direkt verlegt zur teilstationären Behandlung.
    Um ggf. ein Hin und Her zu vermeiden habe ich diese Variante direkt mit angeführt, sollte B. diese Frage aus taktischen Gründen gestellt haben. Denn welchen Sinn sollte in der Argumentation gegenüber der KK die Antwort auf diese Frage bei der Problematik der Zusammenführung haben?

    Wie auch immer man sich entscheidet – dass sollte der Kernpunkt meiner Aussage sein – es ändert nichts an der Forderung der KK.

    [c=green]MfG
    Codemaker[/c]

  • Guten Tag,
    zur Frage der Verlegung nach § 3 FPV müssen nach meiner Meinung (und die klagen wir gerade durch) zwei Aspekte erfüllt sein.
    a) die Entlassung aus stationärer Behandlung im KH A
    und
    b) die stationäre Aufnahme im KH B.

    Ob eine teilstationäre Behandlung den Kriterien genügt kann ich nicht sagen. Ich weiss aber, dass selbst eine vorstationäre Behandlung im KH B für die KK als Kriterium für eine Rückverlegung i.S. der FPV mit konsekutiver Fallzusammenlegung ausreicht. Was wir als KH anders sehen.

    Herzliche Grüsse aus Mittelfranken
    E. Horndasch

  • Hallo Zusammen,

    wir haben selber eine Tagesklinik und wenn ein Patient aus der stationären Behandlung entlassen und in die TKL aufgenommen wird und danach wieder stationär aufgenommen wird - ist es immer eine Fallzusammenführung wg Rückverlegung. Vorausgesetzt natürlich die Abstände sind nicht zu lang.

    Ein schönes Wochenende an Alle.

    Viele Grüße.

    Lorelei

    :)

    "Setze Deine Ziele hoch, Deine Erwartungen niedrig und sei positiv überrascht vom Ergebnis"

  • Hallo Herr Horndasch,

    stimmt, eine Zusammenlegung nach § 3 FPV würde ich in Ihrem Fall ebenfalls verneinen. Im vorliegenden Fall von B. würde daher nicht die Rückverlegung greifen, ggf. nur - B. nennt es ja bereits selbst so - die Wiederaufnahme (habe es vorhin nicht so differenziert betrachtet :erschreck: ).

    [c=green]MfG
    Codemaker[/c]

  • Guten Morgen zusammen,

    die Konstellation von Herrn Horndasch sehe ich genauso. Bei vorstationärer Behandlung in Krankenhaus B würde ich das ebenso handhaben. Eine Urteilsverkündung steht nicht zufällig in der nächsten Zeit bereits an, oder?

    lorelei, verstehe ich Sie richtig, dass Sie bei einem rein internen Ablauf eine Rückverlegung vornehmen. Gemäß § 3 Abs. 3 FPV 2009 gilt die Rückverlegung nur bei Verlegung in \"weitere Krankenhäuser\".

    Viele Grüße
    S. Seyer

  • Ich sehe es so wie Horndasch. Eine Verlegung liegt nur vor, wenn der Patient auch im aufnehmenden Krankenhaus stationär geführt wird. Eine teilstationäre Behandlung erfüllt diese Bedingung nicht.

    Eine ähnliche Situation haben wir in einem anderen Fall, indem der Patient bei uns stationär aufgenommen wurde und vorher teilstationär in einem anderen KH behandelt wurde. Hier besteht die Krankenkasse auf Verlegungsabschlägen da die mGvD nicht erreicht wurde. Wie sind hier die Meinungen des Forums? Wir berufen uns auf §3 Abs. 2 wo es heißt, dass bei einer Behandlung unter 24 Stunden im verlegenden KH im aufnehmenden KH keine Verlegungsabschläge anfallen. Charakteristisch für teilstationär ist nunmal eine Behandlungsdauer unter 24 Stunden.

  • Hallo Forum,
    hallo B. Borrmann.

    Auch teilstationär ist stationär. Im Abs. 1 des § 1 FPV ist geregelt, wann eine Verlegung vorliegt. Genannt sind im Absatz stationär und teilstationäre Fallpauschalen. Wenn in den letzten Sätzen die Verlegung angesprochen wird, ist zuvor keine plötzliche Ausgrenzung der teilstationären Behandlung erfolgt.

    Zu Ihrem zweiten Fall: Anfang und Ende der Behandlung sind hier nicht mit einem Tageszyklus innerhalb einer mehrere Tage oder gar Wochen dauernden teilstationären Behandlung gleichsetzbar – hier wäre das Aufnahmedatum und der Entlassungsdatensatz als Ende der teilstationären Behandlung heranzuziehen. Die Behandlung an sich kann nicht als abgeschlossen betrachtet werden, wenn der Patient tags darauf erneut zur teilstationären Behandlung einbestellt wird oder die geplante Dauer noch nicht erreicht ist.

    [c=green]MfG
    Codemaker[/c]

  • Hallo,

    Zitat


    lorelei, verstehe ich Sie richtig, dass Sie bei einem rein internen Ablauf eine Rückverlegung vornehmen. Gemäß § 3 Abs. 3 FPV 2009 gilt die Rückverlegung nur bei Verlegung in \"weitere Krankenhäuser\".


    § 3 Abs. 4 FPV:

    ist in einem KH neben dem Entgeltbereich der DRG-Fallpauschalen einerseits noch ein Entgeltbereich nach BPsV oder für besondere Einrichtungen nach § 17b des KH Finanzierungsgesetzes andererseits vorhanden, sind diese unterschiedlichen Entgeltbereiche im Falle von internen Verlegungen wie selbständige KH zu behandeln. Für den Entgeltbereich der DRG-FP sind die Absätze 1 bis 3 entsprechend anzuwenden.

    Viele Grüße.

    Lorelei

    :)

    "Setze Deine Ziele hoch, Deine Erwartungen niedrig und sei positiv überrascht vom Ergebnis"