stationärer Aufenthalt oder Verbringung

  • Hallo an alle Abrechnungsfachleute,

    ich habe eine Frage zu einem speziellen Fall:

    Pat. kommt aus KH A zu uns in die Geriatrie am 3.11.09 um 9:47 Uhr und wird am folgenden Tag um 8:45 Uhr (23 Stunden) notfallmäßig wieder ins KH A gebracht. Pat. kommt dann innerhalb der Rückverlegungsfrist wieder zu uns und wir rechnen den Fall als Fallzusammenführung ab.

    Die AOK meldet uns nun, dass KH A die Pat. am 3.11. nicht entlassen hat und den Fall durchgehend als 1 Fall abgerechnet hat. KH A besteht auf die 24-Stunden-Regelung bei Verbringung. Aus unserer Sicht ist der 23-Stunden-Aufenthalt aber als Fall zu werten, da die geplante Aufenthaltsdauer (da hat das Bundessozialgericht ja entschieden, dass die Definition von vollstationärer KH-Behandlung nur vom Merkmal der geplanten Aufenthaltsdauer ausgehen kann) bei ca. 20 Tagen lag und die Pat. auch über Nacht geblieben ist (Stichwort Datumsgrenze).

    Können wir darauf bestehen, dass KH A ihren Fall nachträglich splittet? Ansonsten müssen wir den Fall stornieren und die Fallzusammenführung auseinanderpuzzlen...

    Danke für Tipps und Tricks!

  • Hallo maha66

    Zitat


    Original von maha66:
    KH A besteht auf die 24-Stunden-Regelung bei Verbringung.

    Gibt es zu der Aussage eine entsprechende rechtliche Grundlage?

    Mir ist eine solche nicht bekannt.

    Wenn Krankenhaus A auf Verbringung besteht, fragen Sie mal nach ob die Kosten entsprechend Abrechung gegenüber KK übernommen werden.

    Gruß

    MiChu ;)
    Sei nicht unglücklich vor der Zeit, denn was dich, als dir drohend, in Angst versetzt, wird vielleicht nie kommen. (Seneca)

  • Guten Morgen,

    eine Verbringung erfolgt lediglich zur Drittleistungserbringung (meistens weiterführenden Diagnostik welche im \"eigenen Haus\" nicht ausgeführt werden kann, z. b. Herzkatheteruntersuchung. Der Patient verlässt hierzu das KH für die Dauer der in Auftrag gegebenen Behandlung i. d. R. innerhalb von 24 Stunden u. kehrt danach wieder in das KH zurück.

    In dem von maha66 geschilderten Sachverhalt ist die Aufnahme in die Geriatrie keine Drittleistungserbringung. Auch von einer geplanten Rückkehr in das KH A kann hier nicht die Rede sein.

    @ maha66: Bestehen Sie daher darauf daß das KH A den Aufenthalt splittet und den Fall somit als Rückverlegung anerkennt.

    mit freundlichen Grüßen
    Einsparungsprinz

  • Guten Tag,
    hat mit dem Urspungs-Sachverhalt nix zu tun aber passt thematisch.

    KH A verlegt Patienten zur weiterführenden Diagnostik/Therapie. Pat. wird im KH B diagnostiziert (z.B. Angiographie / Intervention) und nach > 24 Stunden wieder zurückverlegt. im Brief wird von stationärer Behandlung gesprochen. Alle gehen von Verlegung aus.


    Nein nicht alle - nach einiger Zeit flattert KH A eine Rechnung aus dem zuverlegten KH B ins Haus zur Abrechnung der Verbringungsleistung.
    Konsequenz für KH A: den eigentlich schon abgerechneten fall stornieren; OPS neu dazu, etc. (Grundsatz Treu und Glauben gegenüber KK als Problem)

    Hat hier jemand eine Idee, wie solche Unstimmigkeiten auf Verwaltungsebene zwischen eigentlich kooperierenden Krankenhäusern geklärt werden könnten?

    Herzliche Grüsse aus Mittelfranken
    E. Horndasch

  • Hallo Herr Horndasch,

    ob ein Patient verlegt oder verbracht wird, ist m.E. immer eine medizinische Entscheidung auf Grund der Begleitumstände des jeweiligen Falles. Deshalb würde ich die Verwaltung freundlich um Aufklärung bitten, weshalb sie zu einer anderen Einschätzung kommt als alle übrigen Beteiligten (zumal ja offensichtlich sonst auch kooperiert wird).

    Mit freundlichen Grüßen

    Dr. med. Roland Balling

    Chirurg
    Medizincontroller
    "Ärztliches Qualitätsmanagement"
    Chirurgische Klinik, 82229 Seefeld

  • Nachttrag aus vorgenanntem Urteil:

    Wie der Senat in seinem Urteil vom 4. März 2004 (BSGE 92, 223 = SozR 4-2500 § 39 Nr 1) dargelegt hat, sind vollstationäre, teilstationäre und ambulante Operationsleistungen in erster Linie anhand der geplanten Aufenthaltsdauer abzugrenzen. Eine vollstationäre Behandlung im Sinne einer physischen und organisatorischen Eingliederung in das spezifische Versorgungssystem eines Krankenhauses ist dann gegeben, wenn sie sich nach dem Behandlungsplan des Krankenhausarztes in der Vorausschau zeitlich über mindestens einen Tag und eine Nacht erstreckt. Entscheidend ist damit zunächst der Behandlungsplan. Die Entscheidung zum Verbleib des Patienten über Nacht wird in der Regel zu Beginn der Behandlung vom Krankenhausarzt getroffen, sie kann im Einzelfall aber auch noch später erfolgen (BSGE 92, 223, 229 f = SozR 4-2500 § 39 Nr 1 RdNr 20 ff).

  • Hallo,

    wir streiten uns auch mit einem anderen KH darum, ob im vorliegenden Fall eine Verbringung vorliegt oder nicht.

    Im Landesvertrag NRW steht:
    \"Eine Verlegung liegt nicht vor, wenn zur Mitbehandlung ein anderes Krankenhaus in Anspruch genommen wird und der Patient am selben Tag, spätestens jedoch innerhalb von 24 Std. in das erste KH zurückkehrt. Der Pat. bleibt weiterhin in der verantwortlichen Zuständigkeit des ersten Krankenhauses.\"

    30.09.09 09:00 in KH B verlegt
    01.10.09 11:41 in KH A wieder aufgenommen
    >24h ! => keine Verbringung!?

    Wir haben den Pat. am 30.09.09 zur weiteren Diagnostik und Therapie (neurochir. OP) ins KH B verlegt, aufgrund einer Überbrückung der ASS-bedingten Latenz hat KH B ihn dann am 01.10.09 wieder zurückverlegt.

    M.E. haben wir den Pat. nicht zur Mitbehandlung sondern zur abschließenden operativen Therapie ins KH B verlegt. Die verantwortliche Zuständigkeit haben wir mit der Verlegung abgetreten. Eine Verbringung im Sinne des Landesvertrages liegt hier nicht vor.

    Das KH B sagt: \"Bei uns war er unter 24h! Kein stat. Fall\"

    Verbringung? Verlegung?

    Danke


    Gruß

    Sven Lindenau

  • Guten Morgen Forum, hallo SLindenau,

    wie bereits in meinem Beitrag vom 16.12.09 angeschnitten, erfolgt eine Verbringung im Gegensatz zur Rückverlegung lediglich zur DRITTLEISTUNGSEBRINGUNG. Der Patient verläßt hierzu das KH für die Dauer der in Auftrag gegebenen Behandlung i. d. R. innerhalb v. 24 Stunden (unter Beachtung der Landesverträge) und kehrt danach (wie geplant) wieder in das KH zurück.

    In Ihrem geschilderten Fall wird der Patient zur weiteren Diagnostik UND Therapie weiterverlegt und es wurde Ihrerseits auch keine Behandlung in Auftrag gegeben. Somit für mich keine Verbringung. Im Übrigen denke ich das die erneute Aufnahme in Ihrer Einrichtung auch nicht geplant war. Oder täusche ich mich?

    Mit freundlichen Grüßen
    Einsparungsprinz