Abrechnung Chemotherapie

  • Hallo Kollegen,

    als Med-Controller eines Optionshauses in Brandenburg, tauchen doch nun vereinzelt immer wieder kleine Probleme auf, die einer Klärung bedürfen.
    Momentan bin ich mir bei der Abrechnung einer laufenden Chemotherapie unsicher.

    Folgendes Beispiel:

    Patient wird für eine Nacht jeweils stationär aufgenommen.
    Aufnahme Tag 1.
    Entlassung Tag 2.
    Patient erhält hierbei eine Chemotherapie.
    HD: Magen NPL
    ND: Chemotherapie
    DRG: G60b (Bösartige Neubildung der Verdauungsorgane ohne äußerst schwere oder schwere CC)

    Der Patient wird dann zur Fortführung der Chemotherapie erneut über eine Nacht aufgenommen. (Im System : wird ein neuer Fall angelegt.)
    Aufnahme Tag 8.
    Entlassung Tag 9.
    Patient erhält hierbei eine Chemotherapie.
    HD: Magen NPL
    ND: Chemotherapie

    Wir würden nun folgendermaßen die Abrechnung wie folgt vornehmen:

    1. Aus beiden Aufenthalten (und beiden Fallnummern)wird ein DRG-Entgelt für den Patienten berechnet, nämlich die G60b.

    2. Wir erhalten die volle Pauschale, da nach Addition der beiden Behandlungstage die untere Grenzverweildauer überschritten ist und der Fall innerhalb der Grenzverweildauer (obere und untere GVD)liegt.

    3. Würde der Patient am 24. Tag erneut vorstellig werden, würden wir erneut eine neue Fallpauschalle berechnen.


    Fragen:
    1. Ablauf dürfte in Einklang mit den DKR 2003 stehen?
    2. Fallpauschale regelrecht berechnet ?

    (Ich hoffe ich mache mich hier nach "californischem Recht " nicht schuldig und kassiere meinen ersten "Strike" ein.)

    LG E. Hilf

  • Hallo Herr Hilf,

    meines Erachtens machen Sie das alles richtig!

    --
    Einen freundlichen Gruß vom MDA aus Schorndorf

    [size=12]Freundlichen Gruß vom Schorndorfer MDA.

  • Hallo,

    Sie machen nach KR und KFPV alles richtig, aber ob da alles zu zutreffend auf Ihren Fall kalkuliert ist?

    DRG G60B etwa 4000 kalk.Fälle, davon 25% mit Chemotherapie
    Verweildauer 3 / 4 Tage

    DRG R63Z auch 4000 kalk.Fälle, alle mit Chemotherapie
    Verweildauer 0,8 / 1,2 Tage

    Die Kodierrichtlinien verbieten Ihnen, bei Übernachtung die DRG R63Z anzusteuern (geht nur mit HD Chemo), bei Beachtung der KR hätte diese also nie ein VWD-Mittel von 1,2 erreichen können.
    Welche DRG trifft Ihren Fall besser?
    Spart Ihnen als Tagesfall-DRG auch noch den Ärger mit den Abschlägen? (Patient einmal da, eine DRG. Zweimal da, zwei DRGs).
    Wo ist der riesige Unterschied, ob Ihr Patient um 7 Uhr kommt und um 17 Uhr geht, oder ob er um 15 Uhr kommt und um 9 Uhr geht?

    Ganz offensichtlich müssen wir 2003 die KR beachten und DRGs abrechnen, die unter Mißachtung der KR kalkuliert worden sind.
    Das wird uns allen noch viel Spaß bereiten.

    Freundliche Grüße

    Christian Jacobs

  • Hallo Herr Konzelmann,
    Hallo Herr Jacobs,

    vielen Dank für ihre Antworten. Insbesondere für die Anregung in einigen Fällen vielleicht komplett auf die R63Z umzusteigen. Denke wir werden mal eine Kosten-Leistungsrechnung über die Chemotherapie und den dazugehörigen DRG´s laufen lassen müssen.

    Hier an diesem Beispiel sieht man auch ganz gut, dass wir nicht "Kontrolleure" sind, sonder auch Prozessgestalter. Nämlich dann wenn wir unseren CÄ vorschlagen, nach erfolgter KLR, gegf. mehr auf Tagesbehandlungen der Chemo´s zu gehen.

    Da soll noch einer sagen diese Arbeit sei uninteressant.

    LG E. Hilf :dance1:

  • Hallo an Alle,
    wir haben auch Pat. die kommen zur stationären Chemo. Aufnahme 1.Tag morgens, und Entlassung am 2.Tag ab Mittags.
    Die DRG R63Z sationäre Aufnahme zur Chemo, mit Grenzverweildauer von 1,2 Tagen, "passt" doch zu diesen Fällen??!
    Als HD wird die Z51.1 kodiert, und die maligne Erkrankung als ND.

    Liege ich da falsch, oder....Hilfe....oder:banane:

    Grüße aus Nürtingen
    D. Bahlo-Rolle
    Medizincontrolling

    Mit freundlichen Grüßen aus Nürtingen

    D. Bahlo-Rolle :d_niemals: :d_pfeid: :sonne:

  • Liebe Frau Bahlo-Rolle,

    <D.Bahlo-Rolle>
    [...] Pat. kommen zur stationären Chemo. Aufnahme 1.Tag morgens, und Entlassung am 2.Tag ab Mittags.
    Die DRG R63Z stationäre Aufnahme zur Chemo, mit Grenzverweildauer von 1,2 Tagen, "passt" doch zu diesen Fällen??!
    Als HD wird die Z51.1 kodiert, und die maligne Erkrankung als ND.

    Liege ich da falsch, oder
    </D.Bahlo-Rolle>

    Da liegen Sie falsch.
    Meinen jedenfalls die Kodierrichtlinien:

    <DKR 0211b>
    Die Hauptdiagnose bei Patienten, die speziell zur Chemotherapie aufgenommen werden, hängt
    von der Dauer des Krankenhausaufenthaltes ab.
    a) Ein Tagesfall (Aufnahme und Entlassung am selben Tag) hat die Hauptdiagnose
    Z51.1 Chemotherapiesitzung wegen bösartiger Neubildung.
    Als Nebendiagnose ist außerdem ein Kode für das zu behandelnde Malignom zuzuweisen.
    b) Bei einem mehrtägigen stationären Aufenthalt (Entlassung am Tag, der dem Aufnahmetag
    folgt oder später), ist die Erkrankung, die die Chemotherapie erforderlich macht, als Hauptdiagnose
    zuzuweisen.
    </DKR>

    Wie schon ausgeführt, würde ich diese Fälle aber auch lieber in der R63Z sehen.

    Freundliche Grüße

    Christian Jacobs

    • Offizieller Beitrag

    Hallo,

    hier ist ja das Thema Tagesfall/Mehrtagesfall Chemo aber in diesem Zusammenhang interessant:

    Man groupe mal einen Tagesfall (d.h. = Aufnahme und Entlassung am selben Tag, 1 Belegungstag) Strahlentherapie:
    HD: Z51.0
    ND: C50.4
    Proz.: 8-520.0

    DRG: R64Z Aufnahme zur Strahlentherapie mit einem RG 1,388 und einer durchsch. VW von 7,9 Tagen! Definitionsgemäß dürfte die VW nur 1 Tag sein. Die Abschläge rücken einen dann erst in den Bereich der Realität: effektives RG von 0,464.
    Soviel zu der Umsetzung der Kodierrichtlinien und dem direkten Zusammenhang zu den Kalkulationsergebnissen.

    Gruß
    --
    D. D. Selter

    Mit freundlichen Grüßen

    D. D. Selter

    Ärztlicher Leiter Medizincontrolling

    Berufsgenossenschaftliche Unfallklinik Murnau

  • Hallo,

    jetzt drängt sich mir eine Frage auf, auch wenn ich dadurch vielleicht fehlendes Grundverständnis demonstriere: Warum wollen Sie erst 24 Tage nach der Erstaufnahme eine neue DRG abrechnen? Das Gebot, bei Wiederaufnahme innerhalb der oGVD die bis dahin fehlenden Tage nicht abzurechnen gilt doch meines Wissens nur für Komplikationen. Davon kann aber bei einer geplanten Wiederaufnahme zur standardisierten Chemotherapie überhaupt keine Rede sein.

    Warum also nicht die G60B zweimal abrechnen? Sicher werden die Kassen bei der Verhandlung der Mengengerüste mauern und in Richtung R63Z drängeln, aber bis dahin...

    Grüße
    C.Lehmann

    Viele Grüße
    C.Lehmann

  • Hallo,

    wir sind hier ebenfalls zum 01.01.2003 ins Optionsmodell eingestiegen, als eines von drei Häusern in Rheinland-Pfalz.

    Die Ausdrucke über diese Diskussion im Internet haben bei uns heftige
    Diskussionen ausgelöst. Der Leiter der Abrechnungsabteilung und der Geschäftsführer sind der Meinung von Herrn Lehmann aus Düsseldorf, dass pro Aufenthalt eine DRG G60b abgerechnet werden kann, evtl. mit Abschlag wegen Unterschreiten der GVD. Sie sehen einen geplante Chemotherapie, die an den Tagen 1, 8 und 15 gegeben wird (Perfusor über 24 Stunden) als jeweils eine abrechenbare DRG an, da der zweite und dritte Aufethalt ja keine Komplikation des ersten sei.

    Gibt es irgendwo etwas schriftlihces, was eine "Komplkation" ist. Bedeutet einfach die Eingroupierung in dieselbe DRG, dass es sich um eine Komplkation dieser DRG handelt? Wenn ja, wo steht das? Im Gestztestext habe ich dazu nichts gefunden.

    Danke für zahlreiche Antworten, da wir gerne diese Chemotherapiefälle
    abrechnen würden.

    Kappel :uhr:

  • Hallo Forum,
    ich kann das Vorgehen von E. Hilf auch nicht nachvollziehen.

    Wir rechnen bei geplanter Wiederaufnahme zur Weiterbehandlung für jeden neuen Aufennhalt eine DRG ab. Das machen wir bei Chemotherapien so, aber auch bei mehrzeitig durchzuführenden Eingriffen. Aus unserer Sicht handelt es sich nicht um eine Komplikation und muss deshalb auch nicht zu einer DRG zusammengefasst werden.

    Gruß
    Fiedler