Vorhandensein Schrittmacher Z95.0

  • Hallo,

    da sie eh nicht erlöswirksam sind und den Fall aber schöner für die Kasse abbilden

    spätestens dann, wenn sie erlöswirksam sind (und einige Z-Kodes sind es) werden Sie vom MDK und/oder Kassen auf die DKR hingewiesen. Und da steht der o.g. Satz nicht drin. Zumindest nicht in meiner Ausgabe. Der abzurechnende Fall ist nach DKR umfassend abzubilden und nicht nach den Vorstellungen von manchen Kodierkräften und Kassenmitarbeitern. Ein Z-Kode wäre z.B. dann anzugeben, wenn sie nicht wissen, warum der Patient einen HSM hat oder warum der Patient Marcumar nimmt.

    Herzliche Grüsse aus Mittelfranken
    E. Horndasch

  • Guten Morgen,

    in der DKR0911 steht, dass einem Patienten mit Herzschrittmacher/Defibrillator grundsätzlich der Kode Z95.0 zuzuweisen ist.

    Ganz unabhängig vom Aufwand.

    Schöne Grüße


    Dr. Angela Klapos

  • Hallo medman,

    mir ging es um die Kodierbarkeit des AV-Blocks II°. Hier fällt mir die Argumentation bzgl. Aufwand ein wenig schwer, weil das Problem ja eigentlich mit dem HSM behoben ist, oder nicht?

    @ Frau Dr. Klapos

    Vielen Dank für die Ergänzung. Nun stellt sich mir die Frage, ob der durchgeführte Aufwand (EKG, Echos, SM-Kontrolle) als Argumentation für die Kodierung der I44.1 dienen, wenn ich Z95.0 ja sowieso anzugeben habe. Mir fehlt ein wenig die medizinische Basis um dies überzeugend differenzieren zu können.

    @ Herrn Horndasch

    Natürlich erfolgt die Kodierung unter Beachtung der DKR, dies wollte ich gar nicht infrage stellen. Aber bei den Z-Kodes (den gängigen, die gefühlt jeder Patient auch in der Grund- und Regelversorgung hat - Z92.1. Z92.2, Z95.5 etc.) prüfe ich nicht jedes Mal den wirklichen Aufwand.

    Bsp. Patient ist wegen akuter Zystitis stationär, erhält Antibiose und ist bekannter HSM-Träger. Dann fliegt die Z95.0 auch in den Datensatz, auch wenn im konkreten Aufenthalt mir der Aufwand für die Z95.0 im Sinne der DKR nicht ersichtlich ist.

    Mag vielleicht nicht wirklich konform sein, macht aber auch keine Probleme.

    Nun muss ich mir nur noch die Formulierung für mein Widerspruch einfallen lassen, um die ND AV-Block Grad 2 im konkreten Fall durch zu bekommen.

    Vielen Dank.

    Einmal editiert, zuletzt von Cyre (2. Juli 2019 um 08:31)

  • Guten Morgen,


    ich würde den AV-Block auch nicht kodieren, wenn der Patient bereits einen Schrittmacher hat. Aber wie gesagt, die Z95.0 kann bei jedem Schrittmacher-Patienten kodiert werden, unabhängig vom Aufwand.

    Schöne Grüße


    Dr. Angela Klapos

  • Hallo,

    ich bin der Meinung, dass der AV-Block bei korrekt funktionierendem Schrittmacher keinen zusätzlichen diagnostischen, pflegerischen oder therapeutischen Aufwand verursacht, auch EKG und Schrittmacherkontrolle sind Maßnahmen in Bezug auf die Z95.0.

    Schöne Grüße

    Dr. Angela Klapos

  • Guten Morgen,

    vielen Dank für die Rückmeldungen, auch wenn ich auf eine andere Antwort gehofft hatte. ;(

    Mal sehen, was ich aus dem Fall mache. Wahrscheinlich mich noch einmal schulen lassen.

    Grüße aus Sachsen

  • Guten Tag,

    ich würde aus aktuellen Anlass sehr gerne diese Diskussion wieder aufleben lassen und Ihre zwischenzeitlichen Erfahrungen erfragen.

    Konkreter Fall; AV - Block II° als Nebendiagnose, Z.n. Schrittmacherimplantation, aktuell keine spezifischen Maßnahmen wie Sschrittmacherkontrolle o.Ä.

    Nebendiagnose I44.1 oder Z95.0 oder beides?

    Viele Grüße und Dank vorab

    Stephan Wegmann

  • Guten Tag,

    es gibt wenig Gründe für einen Z-Kode bei korrekter Anwendung von ICD und OPS. Und in Ihrem Fall wohl auch keinen Grund für die I44.1.

    Herzliche Grüsse aus Mittelfranken
    E. Horndasch