VWD-Prüfung, obwohl Pat. verstorben?

  • Hallo Herr Berbuir,

    das sehe ich nicht so, nur weil der Patient leider letztendlich verstorben ist darf die Diskussion nicht in theoretische Modelle abgleiten (hätte man früher operiert wäre der Pat. auch früher gestorben, oder hätte er dann überlebt? hätte man später operiert, was dann? hätte man überhaupt operieren sollen?) => nee, das führt m.E. zu nix. Ich unterstelle mal in diesem Fall, dass der Patient früher OP-bereit/fähig war (wie zitiert, vor Weihnachten wird die OP gleich zu Anfang des neuen Jahres festgelegt), und da muss die Klinik schon eine Fehlbelegung gegen sich gelten lassen.

    Und wie gesagt, eine sekundäre Fehlbelegung entsteht nicht immer erst zum Ende der Behandlung hin.

    Gruß
    zakspeed

    • Offizieller Beitrag

    GutenTag,

    Vorbemerkung
    Stichwort:Therapiebegrenzung

    "Übereinstimmend mit diesen Erklärungen, der Rechtsprechung und der medizinethischen Literatur sehenwir, dass es keine ausreichende moralische und ärztliche Begründung ist, einemedizinische Behandlung von Patienten, nur weil sie technisch machbar ist,durchzuführen. Medizinische Behandlung muss für den uns anvertrauten einzelnen Patienten ein auf seine Lebensperspektive abgestimmtes Ziel haben. Nur dann ist sie als gute medizinische Behandlung zu werten. Dies kann im Einzelfall auch die Unterlassung oder den Abbruch von Maßnahmen bedeuten. Menschliche Anteilnahme, gute Pflege und sorgsame Symptomkontrolle sind jedoch stets unverzichtbar."

    http://www.ethikkomitee.de/downloads/leitlinie_uke2.pdf


    Zum konkretenFall:
    Aufgrund der Fallschilderung (multimorbide) befremdet die MDK Begutachtung doch sehr…

    Aus demKrankenblatt sollte die Notwendigkeit der stat. Behandlung eindeutig hervorgehen (Schmerztherapie, Infusionen, Ernährung, supportive Massnahmen etc.)


    Aktuell aus England:
    “A health services watchdog has highlightedthe “devastating
    consequences” faced by vulnerable NHS patients who are
    discharged from hospital too early or without adequate Support
    to return home.“

    Brit med J v 11.5.16


    Gruss

    Eberhard Rembs

  • Vielen Dank für die Antworten.
    Zur Ergänzung: der Pat. war zwischen Indikationsstellung und OP an keinem Tag entlassfähig. Der Behandlungsaufwand ist durchgängig gut dokumentiert und wurde auch nicht angezweifelt. Die OGVD wurde um 7 Tage überschritten, der MDK hätte die OP halt gerne statt am 07.01. (donnerstags), am 04.01. (montags) gehabt. Es folgten ja noch weitere OPs, wie der Verlauf dann ausgesehen hätte ist auch nur Spekulation. Der Pat. wurde bis zum Ende hin therapiert, ein präfinaler Zustand war zunächst nicht zu erkennen. Aufgrund hohen Alters bei schlechtem AZ und Multimorbidität verstarb er trotz eingeleiteter Reanimation an Kreislaufversagen.
    Für mich stellt sich dann nur die Frage, was hätte die 3 Tage frühere OP geändert? Der Entlasszeitpunkt = Todeszeitpunkt ist nun mal nicht zu ändern und den weiteren Verlauf kann man nicht (ex ante) vorhersehen.

  • Hallo zakspeed,

    ich muss mich korrigieren, es gibt einige Urteile, die feststellen, dass auch die Nichterweislichkeit einer ausreichend straffen Ablauforganisation in die Risikosphäre des KH fällt und entsprechend "unnötige" Belegtage bei der DRG-Berechnung außen vor bleiben (z.B. SG Stade,Urt. v. 11.05.2015, S 29 KR 106/12), allerdings sind die dortigen Bezugnahmen auf BSG-Urteile m.E. nicht korrekt, das BSG hat bislang immer nur Fälle entschieden, in denen bereits strittig war, ob der Patient an bestimmten Tagen (meist präoperativ oder am Ende der Behandlung) überhaupt stationär zu behandeln war, nicht jedoch den Fall, in dem medizinisch eine stationäre Behandlung grds. unstrittig indiziert war und lediglich ein schnellerer Ablauf einzelner Behandlungsschritte infrage stand und die Behandlung zudem durch den Tod "abgebrochen" wurde. Insoweit meine ich, sind diese Fälle nicht zu vergleichen, bzw. die bisherigen Begründungsansätze (Vergütungsanspruch des Krankenhauses ist allein von der medizinischen Erforderlichkeit einer Behandlungsmaßnahme abhängig, das Krankenhaus trägt das Risiko der Nichterweislichkeit der tatsächlichen Voraussetzungen geltend gemachter Vergütung für die Behandlung Versicherter) nicht 1:1 übertragbar. Aber das ist nur meine bescheidene Meinung - man kann das natürlich mit dem über allem stehenden Wirtschaftlichkeitsgebot auch anders sehen... Damit komme ich dann aber eben genauso in die Fiktivitätsfalle (wenn das KH sämtliche Ressourcen nur für den einen Patienten zur Verfügung hätte, wäre jede Behandlung schneller möglich und ich finde überall Einsparpotentiale) - man wälzt damit das Risiko begrenzter Ressourcen, die ihren Ursprung in der überwiegend solidarischen Finanzierung des Gesundheitswesens (der Wähler will keine 30% Krankenversicherung zahlen!) hat, vollständig auf die einzelnen Leistungserbringer ab.

    Sonnige Grüße
    RA Berbuir

  • Hello again,

    nur mal so: aktuell gibt es ein Fall/Gutachten (Beatmungs-DRG), in dem fast 20 Tage als fehlbelegt festgestellt wurden. In der Akte/Doku stand wohl immer nur "Pat. wartet auf OP", das Haus kann aber nicht begründen, warum die OP immer wieder verschoben bzw. nicht angesetzt wurde. Nach der OP gab es einen komplikativen Verlauf mit Beatmung usw., die Zeit OP bis Entlassung ist auch nicht strittig.

    Da kommt jetzt auch keiner und sagt "siehste, sekundäre Fehlbelegung ist Quatsch, weil es ja doch zu Komplikationen kam und die Zeit bis Entlassung (Tod) begründet war", oder?

    Gruß
    zakspeed

  • ich bin da ganz bei Ihnen, es muss schon irgendwo eine Grenze gezogen werden (Extrembeispiele können beide Seiten anführen...), aber eine juristisch saubere Begründung hab ich dazu halt noch nicht gelesen...

  • Guten Morgen,

    Der Wegfall von Behandlungsphasen, die im Krankenhaus "verbracht" wurden oder auch in gegenseitiger Absprache geplant wurden, war ein Grund für die Einführung eines pauschalierten Entgeltsystems. Durch Pauschalierung und Straffung des Ablaufs sollten Situationen, die zu Pflegesatz-Zeiten auftraten, sanktioniert werden:
    Wir-warten- mit-der-Entlassung-noch-eine-Woche-bis-zum-Urlaubsende-meiner-Tochter oder Meinen-runden-Geburtstag-nächste-Woche-feiere-ich-hier-und-nicht-zu-Hause-wegen-der-vielen-Arbeit-mit-den-ganzen-Gästen (kein Witz!).
    Olanza

  • Bei der gesamten Diskussion fehlt mir eigtl. der Hintergrund der Definiton "Krankheit" nach dem Sozialgesetzbuch (Vgl. § 27 SGB V).
    Ein Patient, bei dem mit gewisser Wahrscheinlichkeit abzusehen ist, dass er verstirbt, wird mit Sicherheit dieser Definiton gerecht werden. Irgendwo muss auch mal ein Punkt sein!
    Oder wird als nächster Schritt die Notwendigkeit der evtl. lebensrettenden Maßnahme(n) infrage gestellt? Dieses wäre wiederum ein unzulässiger Eingriff in die Behandlung, vom ethisch moralischen Aspekt mal ganz abgesehen.
    Insofern würde ich als Fazit die KK alles prüfen lassen und mitsamt der Übergabe von Unterlagen an den MDK zeitgleich die Aufwandspauschale in Rechnung stellen. Hier wäre dann von Interesse wie viele gleichartiger Fälle fortan einer Prüfung unterzogen werden!?


  • Insofern würde ich als Fazit die KK alles prüfen lassen und mitsamt der Übergabe von Unterlagen an den MDK zeitgleich die Aufwandspauschale in Rechnung stellen. Hier wäre dann von Interesse wie viele gleichartiger Fälle fortan einer Prüfung unterzogen werden!?

    ??
    was wollen Sie damit bezwecken? Das die Rechnung der AWP abgelehnt wird da noch kein Gutachten erstellt ist? Das alle (?) Kassen diese Prüfungen künftig unterlassen? Was machen Sie bei einer doch festgestellten Fehlbelegung (s.o.)?
    Gruß
    zakspeed