VWD-Prüfung, obwohl Pat. verstorben?

  • darf der MDK die VWD prüfen lassen, wenn der Pat. während dieses Aufenthaltes verstorben ist? Ich meine mal gehört zu haben, dass dies nicht zulässig ist... :sterne: Vielen Dank für Ihre / Eure Hilfe und viele Grüße, Dharma

  • Hallo,

    warum nicht? Diese Prüfung dürfte allerdings in der Regel nicht sinnvoll oder zielführend sein. Aber theoretisch können Sie ja auch jeden Patienten solange stationär im Krankenhaus behalten, bis er irgendwann einmal stirb (wie wir alles es irgendwann einmal tun werden)...

    Viele Grüße, J.Helling

  • Hallo Dharma,

    warum nicht. Aber gehen Sie davon aus, dass der Patient auch hätte ambulant sterben können. Sterben ist gemäß G-AEP keine Indikation für einen stationären Aufenthalt. Aber das wäre ja eine Fehlbelegungsprüfung.
    Gruß

    Dr. F. Schemmann
    FA f. Orthopädie, Chirurgie, O&U

  • Hallo,
    auch bei uns gab es schon das Argument, dass der Pat. \"hätte ja auch vorstationär sterben können...\". Oder meinte die Kasse \"sollen\"?

    Gerne wird dann bei der Prüfung vom MDK gemeint, dass - obwohl es ja min. ein Urteil zugunsten eines Krankenhauses gibt - dass solche Kurzlieger z.B. bei Reanimationen hätten \"ambulant\" oder \"vorstationär\" erbracht werden können.

    Guten Abend!
    P. Dietz

  • Hallo,

    es gibt nichts, was vom Gesetz her dagegen spricht.
    Wie lange war denn die VWD, waren es tatsächlich nur wenige Stunden?
    Oder war es ein extrem langer und damit ggf. sehr teurer Aufenthalt? Bei Hochkostenfällen kann auch aus \"formalen\" Gründen eine Prüfung erfolgen, auch wenn kein wirkliches Prüfpotential gegeben ist?

  • Hallo Zusammen,

    wir hatten auch schon paar Mal solche Prüfungen. Daraufhin habe ich die Kasse angerufen, ob sie es tatsächlich prüfen möchten, da Pat. verstorben. Danach hat die Kasse davon agbesehen, weil es übersehen worden ist.
    Haben Sie versucht die Kasse auch anzurufen?

    Viele Grüße.

    Lorelei

    :)

    "Setze Deine Ziele hoch, Deine Erwartungen niedrig und sei positiv überrascht vom Ergebnis"

  • Guten Tag,

    also wir prüfen bei Verstorbenen i.d.R. nicht eine mögliche \"Fehlbelegung\". Die Prüfung erfolgt evtl. aufgrund anderer Gründe.

    Ich kenne z.B. Tote, die noch beatmet wurden ?( wenn da keine Verständigung im Telefonat erfolgen kann, bleibt der KK nichts anderes übrige, als eine Prüfung zu veranlassen. (Soweit es DRG-relevant ist)

    Viele Grüe

    Pekka

  • Hallo,
    es steht ja ausser Zweifel, dass im Grunde ob verstorben oder nicht auch eine Prüfung erfolgen kann oder von mir aus auch soll. Unsinnig, da ja bereits höchstrichterlich geklärt, sind die Forderungen, dass diese \"Kurzlieger\" als ambulant oder vorstationär zu berechnen sind (Reanimationen, Polytraumen usw., die kurz nach Aufnahme versterben).

    Wenn Tote beatmet werden, liegt wohl in der Regel ein Softwarefehler des KIS vor - so scheint unser Hersteller zwar großes Interesse daran zu haben, dass dokumentiert wird, wo der Pat. zu Beginn und Ende der Beatmung lag (es muss vom Benutzer die korrekte Stat/Fachrichtung ausgewählt werden, sonst Fehlermeldung), aber das Ende der Beatmung darf auch lange nach Entlassung liegen (oder eben Versterben) - das prüft die Software nicht auf Plausibilität.

    Nun, Problem läge beim Produktmanagement....

    Viele Grüße
    P. Dietz

  • Hallo Forum,

    ich greife das Thema mal wieder auf, da wir aktuell einen eben solchen Fall in der Prüfung hatten.

    Multimorbider Pat. Mitte Dezember als Notfall aufgenommen. Verdacht auf tumoröses Geschehen im Bereich Galle/Leber. Bei Aufnahme schon dialysepflichtig, weitere Umfelddiagnostik erfolgt. Nach TU-Konferenzbeschluss kurz vor Weihnachten explorative Laparoskopie mit ggf. Konversion auf offene CHE und Leberresektion für Anfang Januar geplant und auch durchgeführt. In dieser Zeit durchgehend i.v. Antibiose und Fortführung der Dialysen. Nach OP komplizierender Verlauf mit Intensivaufenthalt und mehreren Relaparotomien. Pat. Anfang Februar verstorben.
    Der MDK schreibt nun in sein Gutachten, dass die 1. OP 3 Tage früher hätte durchgeführt werden können und streicht diese Tage mit der Begründung, dass hier aus organisatorischen Gründen die Feiertage abgewartet wurden.
    Wie soll man denn darauf noch reagieren?

    Für Anregungen wäre ich dankbar.

  • Hallo baumac,

    abgesehen von der obigen alten Diskussion über ambulantes Sterben...

    die Summe bzw. Anzahl der OGVD-Tage entsteht nicht immer erst ab Erreichen/Überschreiten der selbigen. Und wenn es logistische Längen (z.B. Patient wartet auf OP) gibt, warum sollen die Zeiten nicht angezweifelt bzw. zurückgefordert werden? Sie schreiben selbst "kurz vor Weihnachten für Anfang Januar geplant"

    Gruß
    zakspeed

  • Hallo baumac,

    Sie haben eine Verweildauer (offenbar über OGVD) und der MDK findet nun zwischendrin Tage, an denen mit dem Patienten nichts gemacht wurde, obwohl rein medizinisch nichts dagegensprach. Ich gehe aber mal davon aus, dass der Patient in dieser Zeit nicht entlassfähig war (falls doch, kommen Sie um das Thema Beurlaubung nicht herum)? Die Rechtsprechung fordert eine med. Indikation für jeden einzelnen stationären Tag, die hier offenbar jeweils gegeben war. Allerdings wurde die Behandlungstage wohl nicht 100% effektiv ausgenutzt (was in der Praxis bei begrenzten Ressourcen auch nicht umsetzbar ist) und der MDK folgert daraus nun, dass die Behandlung früher beendet worden wäre, wenn die OP 3 Tage früher erfolgt wäre. Da der Patient jedoch verstorben ist, bevor überhaupt eine Entlassung in Betracht gezogen werden konnte, erscheint dieser Schluss unzulässig, dies würde ja bedeuten, dass der Patient nach Auffassung des MDK 3 Tage früher hätte sterben sollen!? Auch die ominöse fiktiv-wirtschaftliche Abrechnung hilft hier m.E. nicht weiter, da dies im Zweifel doch nur dazu führen würde, dass die 1. OP zwar früher erfolgt wäre, dadurch dann aber ggf. auch ein frühzeitigerer Intensivaufenthalt erforderlich gewesen wäre, wodurch zusätzliche Kosten entstanden wären. Würde die Kürzung daher eher nicht akzeptieren...

    was meint der Rest der Gemeinde?

    MfG, RA Berbuir