Abrechnung FP und SE beiSchilddrüsenresektion

  • Hallo,

    einer Patientin wurde in unserem Haus die Schilddrüse einseitig resiziert mit Hemithyrektomie der Gegenseite (ICPM 5-062.5). Aufgrund eines diagnostizierte Schilddrüsen- Carcinom wurde in einer zweiten OP zwei Tage später eine Restthyrektomie mit Lymphadenektomie Kompartiment I (ICPM 5-063.4) vorgenommen. Wir haben für diesen Fall die FP 2.02 und das SE 2.03 abgerechnet.
    Der MDK kommt in seinem Gutachten zu dem Schluss, das nur die Abrechnung des SE 2.03 möglich sei, trotzt des zweizeitigen Vorgehens. Die Radikaloperation der bösartigen Schilddrüsengeschwulst bilde die Hauptleistung ab, daher sei die Abrechnung der FP hier nicht möglich.
    Ein Stückweit kann ich das nachvollziehen, so ganz jedoch nicht, da ich immer davon ausgegangen war, dass die gleichzeitige Abrechnung von FP und SE hier korrekt ist.
    Wie sehen die Fachleute im Forum das?

    Viele Grüße

    H. Hypki

  • Hallo Hypki,

    in Ihrem Fall würde ich "Bingo" sagen - nach meiner Auffassung müssten ja nun (nach "Ausschluss einer FP durch den MDK)wohl zwei Sonderentgelte + (reduzierte) Pflegesätze berechnet werden. ;D
    --
    Mit freundlichem Gruß

    Hermann Scheffer
    Berlin

    Hermann Scheffer
    Berlin

    • Offizieller Beitrag

    Hallo,

    "BUNDESSOZIALGERICHT Urteil vom 13.12.2001, B 3 KR 1/01 R
    Vergütung - Krankenhausleistung - Anwendung - Fallpauschalen- und Sonderentgeltkatalog - Hauptdiagnose - "entsprechende" Diagnose - Diagnosenschlüssel-Verzeichnis - Fallpauschale 17.05 - kombinierter Außen- und Innenknöchelbruch
    Leitsätze
    1. Bei der Vergütung von Krankenhausleistungen sind Fallpauschalen- und Sonderentgeltkataloge streng nach ihrem Wortlaut anzuwenden."


    Schildrüsencarcinom ist nicht als Diagnose im Fallpauschalenkatalog der FP 2.01/2.02 zugeordnet.
    Zur Bestimmung der Hauptleistung kann auf die Gesamtpunkte der operativen Leistung abgestellt werden. Zum Vergleich beider Leistungen ist das der Fallpauschale korrespondiere Sonderentgelt heranzuziehen. Die höhere Punktzahl beider gemachter Leistungen bestimmt die Hauptleistung.( SE 2.02 1174€, SE 2.03 1294€).

    Somit scheidet hier die Abrechnung einer Fallpauschale aus. Hier ist dem Gutachter zuzustimmen.

    Aber: Ich sehe es genauso wie Herr Scheffer: in diesem Fall werden zwingend zwei Sonderentgelte und die tagesgleichen Pflegesätze abgerechnet.


    Schönen Gruß

    Eberhard Rembs

  • Hallo Herr Hypki und Kollegen,

    in solchen Fällen habe ich auch stets zwei SE abgerechnet und nie Probleme damit gehabt. In diesem Fall würde ich auch SE 02.02 und 02.03 abrechnen, da zweizeitige OP zusätzliche SE erlaubt. Reden Sie mit dem Sachbearbeiter / Vorgesetzten / MDK-Gutachter darüber.

    --
    Einen freundlichen Gruß vom MDA aus Schorndorf

    [size=12]Freundlichen Gruß vom Schorndorfer MDA.