Prozedur Hämodialyse: intermittierend - kontinuierlich

  • Hallo Herr Hollerbach,

    ich habe die Anführungszeichen in den Postings natürlich bereits so interpretiert, was die (un-)geschickte zeitliche Behandlungsplanung anbetrifft.

    Ohne die Verantwortlichen im Nachhinein zu \"maßregeln\", wenn die Extubation nach 23 Stunden erfolgte, sehe ich es natürlich auch lieber wenn (z.B.) die Beatmung eher 96, 251 ... Stunden dauert. Aber \"zwangsbeatmet\" wird natürlich keiner, allenfalls kann man das \"Weaning\" länger als medizinisch (und ökonomisch) notwendig erachten.

    Grundsätzlich bin ich allerdings ein Verfechter des Prinzips:
    primär (nur) medizinisch, dann (erst) ökonomisch denken

    Dies gilt natürlich in beide Richtungen: zuviel (over-treatment) und zuwenig (Rationierung)

    Dr. med. Jürgen Linz
    Weiterbildungsassistent Orthopädie/Unfallchirurgie
    Facharzt für Chirurgie (BLÄK), Sportmedizin (BLÄK)
    Diplom-Krankenhausbetriebswirt (VKD), Qualitätsmanagement (BLÄK)

  • Guten Tag (Abend),

    wir sind neuerlich mit der Auffassung des MDK konfrontiert worden, die CVVH bei Unterbrechung <24h sei zwar als forlaufende Prozedur zu kodieren, die Dauer der Unterbrechung müsse aber aus der Gesamtzeit abgezogen werden.

    Es würde bspw. bedeuten, dass CVVH 20h, Pause 4h, CVVH 20h 40h ausmacht und nicht 44h.

    Habe ich etwas übersehen in den Regelwerken?
    Wie sehen Sie das?

    Gruß
    GenS

  • Guten Morgen,

    ich wage es, die Frage vorsichtig zu wiederholen :)

    Ich beziehe mich auf den Hinweistext im OPS-Katalog: "Bei der kontinuierlichen Hämofiltration beginnt ein Behandlungszyklus mit Anschluss an die Dialysemaschine und endet mit Entlassung des Patienten oder der Unterbrechung des Verfahrens für mehr als 24 Stunden." In der DKR 1403 steht auch: "Die Dauer ist vom Beginn bis zum Ende einer Behandlung zu ermitteln". Ich kann daraus nicht ableiten, dass die Pausenzeiten zu streichen wären, eher eben andersrum - analog der Regelung für Beatmungszeiten in der Weaning-Phase.

    Lasse mich aber gerne eines besseren belehren.

    Gruß
    GenS

  • Guten Tag zusammen,

    folgende Kodierung liegt mir vor:

    15.10.11 8-855.70, die kontinuierliche Hämodiafiltration erfolgte von 03:45 bis 09:00

    15.10.11 8-854.2, die intermittierende Dialyse erfolgte von 16:30 bis 21:15

    15.10.11 8-855.70, die kontinuierliche Hämodiafiltration erfolgte von 21:45 bis 10:00 am 16.10.11

    Das kontinuierliche Verfahren war für mehr als 24h geplant. Aufgrund späterer Umstände musste das KH von dieser Planung abweichen.

    M.E. ist die Kodierung nicht korrekt, da die Unterbrechung beim kontinuierlichen Verfahren nicht größer 24h ist. Der OPS 8-855.70 hätte somit für den 15.10.11 nur einmal kodiert werden dürfen (ZE somit auch nur 1x abrechnungsfähig).

    Argumentation vom KH: Da zwischen den kontinuierlichen Anwendungen ein anderes Verfahren erfolgte (Verfahrenswechsel), ist der Behandlungszyklus unterbrochen/ beendet und somit die kontinuierliche Hämodiafiltration erneut zu kodieren.

    Dieser Argumentation kann ich nicht folgen. Der OPS beschreibt eindeutig das Ende des Behandlungszykluses, entweder Entlassung oder Unterbrechung von mehr als 24h. Beides liegt im oben genannten Fall nicht vor. Die Begründung vom KH finde ich weder im OPS noch in den DKR bestätigt.

    Leider wiederholt sich diese Variante der Kodierung mehrfach während des Aufenthaltes. In einem Gespräch mit dem KH konnte kein Konsens erzielt werden.

    Bitte teilen Sie mir Ihre Meinung zu dieser Fallkonstellation mit. Sollte ich eine Klarstellung über das DIMDI anregen?

    Vielen Dank.

  • Hallo,
    m.E. wäre es ein Fall für DIMDI.
    Gruß
    GenS

  • Hallo Forum,

    nach meiner Meinung ist der Fall klar durch den Hinweis im OPS erläutert, so dass eine Nachfrage beim DIMDI entbehrlich ist. Die Unterbrechung beträgt weniger als 24 Stunden, so dass die Hämofiltration nur einmal zu kodieren ist. Nach BSG-Rechtsprechung sind die Klassifikationen ICD und OPS einer Interpretation nicht zugänglich sondern wortwörtlich auszulegen, so dass Sie in einer rechtlichen Auseinandersetzung Recht bekommen sollten.

    Viele Grüße

    Michael Bauer :)
    Krankenkassenbetriebswirt

  • Hallo annist1,

    in den Hinweisen zu den OPS findet sich keine Aussage zum Vorgehen bei zwischenzeitlichem Verfahrenswechsel mit Unterbrechung < 24 h. Bei ganz strenger Auslegung hätte m. E. seitens der Klinik die durchgeführte HDF nicht mit 2x 8-855.70, sondern mit der 8-855.71 kodiert werden können.

    Da dann jedoch die "Unterbrechungszeit" zweimal erfasst worden wäre, kann ich mich mit der tatsächlichen Kodierung der Klinik durchaus anfreunden.

    Gruß,
    fimuc