nachsationär bei BG-Patienten

  • Hallo Forum,

    sehe ich das richtig, dass es nachstationäre Behandlungen gem. §115b SGB V in Anlehnung an §33 SGB VII für BG-Patienten nicht gibt? Sind ambulante Behandlungen im Anschluss an einen stationären Aufenthalt dann über die UV-GOÄ abzurechnen? Wie verhält es sich dann mit vorstationären Tagen, die den stationären Aufenthalt vorbereiten?!

    GK-Nicole

  • Hallo GK-Nicole,

    gemäß § 1 Abs. 3 KHEntgG wird die vor- und nachstationäre Behandlung für alle einheitlich vergütet, d. h. auch für BG-Patienten.

    Viele Grüße
    S. Seyer

  • Hallo zusammen,

    Vor-und nachstationäre Behandlungen werden von Berufsgenossenschaften nicht akzeptiert, da die Krankenhäuser nach UV- Recht an der ambulanten Behandlung beteiligt sind und SGB V nicht greift..
    Man kann alle Erbrachten Leistungen nach UV-GoÄ abrechnen.

    Gruß

    P.Host

  • Guten Morgen Herr Host,

    das verstehe ich nicht ganz. Das auch für die gesetzliche Unfallversicherung geltende KHEngG sagt doch genau das Gegenteil aus. In welchem Verträgen finde ich die von Ihnen genannten Regelungen?

    Viele Grüße
    S. Seyer

  • Hallo Forum,

    in der Neuregelung von 2008 des Vetrages Ärzte/ UV-Träger steht unter § 54 Regelungen bei stationärer Behandlung; Pflegesätze:
    \"Für die Unfallversicherungsträger gelten bei stationärer Behandlung ( §33 Abs. 1 SGB VII) die Regelungeen der BPflV und der KHEntgG in der jeweils gültigen Fassung.\"

    Das gilt auch für die Vergütungsregelungen zur vor- und nachstationären Behandlung.

    Gruß

    Sven Lindenau

  • Hallo Forum, hallo Herr Lindenau,

    ich war vielleicht nicht ganz präzise:
    Knackpunkt ist in der Regel, dass BG Patienten D-Ärztlich betreut werden. Die D-Ärztliche Behandlung ist nach der UV-GOÄ abzurechnen.
    Dies heißt, dass der D-Arzt am Krankenhaus differenzieren muss, ob er eine Pauschale oder seine Leistungen nach UV-GOÄ abrechnet.
    Das eine Entgelt geht - zumindest teilweise -an den Arzt, das andere ans KH.
    Somit muss im Einzelfall ge- und erklärt werden, wer behandelt:
    das KH oder der D-Arzt.
    Grundsätzlich kann der D-Arzt am Krankenhaus solange ambulant behandeln, wie er (und der Patient) will, es besteht keine Restriktion.

    Am einfachsten stellen Sie aber die Frage an Ihren zuständigen Landesverband der deutschen gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV).

    Gruß

    P. Host

  • Hallo Herr Host,

    wir machen bei der nachstationären Behandlung keinen Unterschied, ob der Pat. ein BG-Fall oder ein Ermächtigungsfall ist.

    D.h. kommt der Pat. innerhalb von 14 Tagen nach Entlassung aus dem KH wieder in die Sprechstunde, ist es nachstationär, wenn der Fall terminiert kommt und der Grund im Zusammenhang zur stat. Leistung steht.

    Ausnahmen bestätigen hier die Regel.

    Problem bei den nachstationären Kontakten ist insb. die Veordnung von Medikamenten.

    Bisher hat die BG diesen ABlauf auch noch nicht bemängelt.

    Gruß

    S. Lindenau

  • Hallo Herr Lindenau,

    zu Ihrer Info,
    die BG gibt es nicht, dies sind nach wie vor über 20 unabhängige Einzelkassen.
    Ob etwas moniert wird oder nicht, dies hängt sehr von der einzelnen BG ab, die alle unterschiedliche Kostenprüfmechanismen haben, manche unerträglich, manche lasch.
    Entscheidend ist doch, was korrekt ist, hier geht es auch Ihren Durchgangsarzt an, der hat nähmlich einen Vertrag mit den Berufsgenossenschaften.

    Deshalb: fragen Sie Ihren Landesverband, der wird Ihnen die vertraglichen Gegenheiten verlässlich übermitteln. Dies könnten Sie dann hier ja dann weitergeben.

    Gruß

    P.Host