Hallo Forum,
ich habe folgenden Fall:
Nach einer Knie-TEP Implantation zeigt sich eine Fußheberschwäche. Eine veranlasste neurologische Konsiliar-Untersuchung beschreibt eine temporäre, sich im Verlauf schon bessernde Fußheberschwäche auf dem Boden eines postop. Hämatoms. Es erfolgt keine spezifische Therapie der Fußheberschwäche (Schiene o.ä.), es wird lediglich eine Verlaufskontrolle vorgeschlagen. Die Therapie des Hämatoms bestand in lokal abschwellenden Maßnahmen.
Kodiert haben wir als ND die T81.0, die in Zusammenschau der anderen ND, in die I44A triggert (neben den konservativen Maßnahmen der Hämatombehandlung wurde ja schließlich das Neuro-Konsil in Auftrag gegeben). Die G57.3 haben wir nicht kodiert, auch im Hinblick auf das Exklusivum (Folgen äußerer Ursache).
Der MDK streicht nun die T81.0 und ersetzt diese durch die G57.3 mit der Begründung „spezifischer Codes; Kausalketten, spielen außerhalb des Kreuz-Stern-Systems keine Rolle“.
Mich würden Ihre Meinungen interessieren, da ich weiterhin der Meinung, dass die T81.0 zu kodieren, da hier ein Aufwand vorlag.
Danke für Ihre Anregungen
GK-Nicole