Hämatombedingte Fußheberschwäche postop

  • Hallo Forum,

    ich habe folgenden Fall:

    Nach einer Knie-TEP Implantation zeigt sich eine Fußheberschwäche. Eine veranlasste neurologische Konsiliar-Untersuchung beschreibt eine temporäre, sich im Verlauf schon bessernde Fußheberschwäche auf dem Boden eines postop. Hämatoms. Es erfolgt keine spezifische Therapie der Fußheberschwäche (Schiene o.ä.), es wird lediglich eine Verlaufskontrolle vorgeschlagen. Die Therapie des Hämatoms bestand in lokal abschwellenden Maßnahmen.
    Kodiert haben wir als ND die T81.0, die in Zusammenschau der anderen ND, in die I44A triggert (neben den konservativen Maßnahmen der Hämatombehandlung wurde ja schließlich das Neuro-Konsil in Auftrag gegeben). Die G57.3 haben wir nicht kodiert, auch im Hinblick auf das Exklusivum (Folgen äußerer Ursache).
    Der MDK streicht nun die T81.0 und ersetzt diese durch die G57.3 mit der Begründung „spezifischer Codes; Kausalketten, spielen außerhalb des Kreuz-Stern-Systems keine Rolle“.

    Mich würden Ihre Meinungen interessieren, da ich weiterhin der Meinung, dass die T81.0 zu kodieren, da hier ein Aufwand vorlag.

    Danke für Ihre Anregungen
    GK-Nicole

  • Hallo,

    warum nicht beides kodieren?

    Das Exklusivum für diesen Kode lautet:\"Akute Verletzung von Nerven - siehe Nervenverletzungen nach Lokalisation\". Eine Verletzung lag nicht vor. Das Hämatom, als Folge des Eingriffs führte zu einer Kompression des Nervs. Das Hämatom wurde behandelt, also ist beides zu kodieren. Siehe auch D012f, sowie die Klarstellung der Selbstverwaltungspartner in \"Das Krankenhaus / 11/2005\".

    Viele Grüße

    Gruß
    papiertiger

    Sport: eine Methode, Krankheiten durch Unfälle zu ersetzen.

  • Hallo GK-Nicole, hallo Papiertiger,

    lokal abschwellende Massnahmen sind keine Therapie eines Hämatoms. Damit kann eine Schwellung behandelt werden, aber kein Hämatom. Eine Punktion wäre eine Therapie eines Hämatoms. Abschwellende Maßnahmen werden nach jeder Knie-TEP durchgeführt, diese als zusätzliche Massnahme zur Legitimation einer Zusatzkodierung \"im Sinne von Mehraufwand\" heranzuziehen, halte ich für nicht gerechtfertigt.

    Bleibt also das Neurokonsil.

    Die Fußheberschwäche nach Knie-TEP ist zumeist durch Zug oder Druck bedingt (in diesem Fall wäre es eine iatrogene Verletzung) . Der N. peronaeus liegt dem Fibulaköpfchen an. Peronauesaffektionen nach Knie-TEP werden in geringen Prozentsätzen beschrieben, treten aber leider doch immer mal wieder auf. Dies auf ein Hämatom zurückzuführen ist doch sehr hypothetisch.

    Spezifischer wäre somit die S84.1

    Wenn sie jetzt ihren Operateur einen Behandlungsfehler unterschieben wollen -und Peronaeusläsionen nach Knie-Tep werden zumeist als zumindest einfache Behandlungsfehler gewertet - kodieren sie auch noch einen Komplikationskode.

    Diskussionsfähig wäre auch noch G97.88 Sonstige Krankheiten des Nervensystems nach medizinischen Massnahmen. Zumindest spezifischer als Sonstige Komplikation nach einem Eingriff.

    Gruß

    Dr. F. Schemmann
    FA f. Orthopädie, Chirurgie, O&U

  • Hallo,

    schemmi: noch haben Sie mich nicht überzeugt. :)

    Kühlung ist durchaus als Therapie eines Hämatoms anzusehen.

    Siehe auch hier oder hier

    Der MDK argumentiert ja z.B. gerne, dass ein Pleuraerguss nicht zu kodieren sei, weil keine Punktion durchgeführt wurde. Da bliebe mir in diesem Fall auch nur die Frage, die ich dann immer stelle:\"Wo steht das geschrieben?\". Weder in den DKR noch in der ICD 10 wird eine bestimmte Therapie vorgeschrieben, damit eine bestimmte Diagnose kodiert werden kann.

    Aus einem Handbuch für klinische Neurologie:\" Bei jeder Operation, die einen Zug am Bein des Patienten erfordert, kann der Nerv durch Überdehnung geschädigt werden. Halteinstrumente, Bohrer, abgesprengte Knochenteile

    und ausgedehnte Hämatome führen ebenfalls zur Nervenschädigung.\"

    Insofern würde ich bei meiner Kodierung bleiben.

    Viele Grüße

    P.S.: Es geht nicht darum, ob die Therapie richtig oder falsch war. Nur darum, ob sie zu kodieren ist. Ich würde mich auch fragen, warum keine Punktion erfolgte.

    Gruß
    papiertiger

    Sport: eine Methode, Krankheiten durch Unfälle zu ersetzen.

  • Hallo papiertiger,

    Ihre Beispiele wären als Verletzung also mit S**.* zu kodieren. Hier geht es um ein Hämatom als Komplikation einer OP T81.0. Ein Hämatom nach einer OP ist im gewissen Maß unvermeidlich. Damit keine Komplikation. Ein Hämatom nach Knie-TEP ist normal.

    Eine Therapie mit Eis/Kühlelementen etc. nach einer Knie-TEP ist Standard.

    Zu dem Handbuch für Neurologie. Ja sicherlich, auch ein ausgedehntes Hämatom kann eine Nervenschädigung verursachen. Nur die Frage ist wo. An dieser Stelle typischerweise nicht.

    Im Grunde genommen war der Mehraufwand das neurologische Konsil. Alles andere war kein Mehraufwand.

    Die Frage lautet ja vielmehr, ob und wann eine Doppelkodierung gerechtfertigt ist. Ein Zusammenhang zur OP besteht, also Komplikation. Spezifischer ist der S 84.1. Damit haben sie den Mehraufwand zunächst abgebildet. Wurde die Komplikation behandelt ? Nein. Kodierung zur Klärung der Genese ? Spezifischer wäre dann auch der G97.88, auch pccl von 3. Aber als rein beschreibender Kode? Sehr dünnes Eis. Und wie viele Kodes brauche ich dann zur Beschreibung ?

    Hier fehlen klare Grenzen.

    Auf der anderen Seite, wissen Sie wie transparent Ihre Klinik ist ? Die T-Kodes aus ihrem QS-Bericht lesen wahrscheinlich mehr als Ihnen recht ist.

    Hier sollten sie vielleicht mal an eigene Grenzen denken. Bei uns fragt gerade ein private Kasse diese Dinge ab, da die Kasse \"best partners\" sucht.

    Gruß

    Dr. F. Schemmann
    FA f. Orthopädie, Chirurgie, O&U

  • Guten Morgen zusammen,

    ich bin der Meinung, dass auch schon die Beauftragung des Neurologen zur Verifzierung der Ursache der Fußheberschwäche einen Mehraufwand darstellt. Das der Neurologe das Hämatom als Ursache ansieht, würde ich erst mal nicht hinterfragen wollen (frei nach dem Motto: der Arzt stellt die Diagnose, ich kodiere“). Die intensivierten lokalen Maßnahmen (Kühlung, Hochlagerung etc.) in Zusammenhang mit dem Konsil halte ich auch für einen ausreichenden Grund zur Kodierung der T81.0. Der Aufwand durch das Hämatom war in meinen Augen größer, als es bei „normalen“ und natürlich unvermeidbaren postop. Hämatomen der Fall ist.

    GK-Nicole