Fallzusammenführung

    • Offizieller Beitrag

    Hallo Herr Weyland,

    ich glaube nicht, dass ich Ihnen erklären muss, dass es keine diesbezügliche Definition gibt, oder? Ich bin mir auch ziemlich sicher, dass Sie die Stellungnahme von Herrn Tuschen kennen, in dem doch eindeutig klar gemacht wird, was man seitens des BMG darunter versteht, oder sehe ich das falsch?

  • Herr Selter,
    wenn es keine Definition einer Maximaldauer für eine Beurlaubung gibt, dann kann eine Beurlaubungsdauer von einer Woche auch keine Beurlaubung ausschließen.
    Die Interpretation von Herrn Tuschen enthält m.E. eine Einschränkung des Begriffs der Beurlaubung, der über die Definition in der FPV hinausgeht und letztendlich auch §17b(1) Satz 3 KHG (\"eine DRG für einen Behandlungsfall\") widerspricht.

    Liebe Grüße

    H. Weyland
    Facharzt für Chirurgie

  • Sehr geehrte Herren,

    Die Fallzusammenführungsregeln werden mittlerweile insbesondere von einer großen Kasse im Falle von kurz aufeinanderfolgenden stationären Aufenthalten großzügist umgangen, in dem einzig und allein darauf abgestellt wird, dass die Behandlung noch nicht abgeschlossen war, der Patient hätte also gar nicht erst enlassen werden dürfen. Wenn Sie den Patienten nicht entlassen, müssen Sie auch keine an den Regeln der FPV vorbeigehende Fallzusammenführung durchführen.
    Früher dachte ich auch mal, dass die FPV entscheidend sei. Wir hatten entsprechende Fälle unseren Fachanwälten zur Klageeinreichung vorgelegt, in denen die Kriterien der Beurlaubung nicht erfüllt waren und die nach den Regeln der FPV nicht zusammenzuführen waren. Man hat uns von der Klage abgeraten. Die Wiederaufnahme sei bereits geplant gewesen. Damit liege eine \"missbräuchliche Entlassung\" vor. Die Behandlung müsse als ein Gesamtfall abgerechnet werden. Einzige Chance ist der Nachweis, dass sich die Notwendigkeit der Weiterbehandlung erst nach Entlassung ergeben hat (z.B. nach Entlassung eingehende Histo) oder dass z.B. ein medizinischer Grund zur Behandlungsverzögerung gegeben war (RR-Einstellung, ...) .
    Ich habe die Obergrenze für diese zwischenzeitlichen \"missbäuchlichen Entlassungen\" bei der betreffenden Kasse noch nicht feststellen können. Auch mehrere Wochen sind kein Hinderungsgrund...

    Resigniert und ratlos
    AnMa

  • Hallo zusammen,

    vermutlich arbeite ich nicht bei der von AnMa genannten Kasse, da mir \"mehrere Wochen\" nun doch etwas befremdlich sind.
    Aber auch ich habe derzeit zwei Fälle Richtung Klage laufen, wo ich den Krankenhäusern \"Fallsplitting\" unterstelle. Auch in meinen beiden Fällen passt nichts aus der FPV, aber wenn am Entlasstag die OP-Indikation steht (schriftlich im Bericht) und relativ kurz danach (unter einem Monat) die OP im gleichen KH erfolgt halte ich das schon für fraglich im Sinne des Wirtschaftlichkeitsgebots (§12 SGB V).

  • Schönen guten Tag allerseits,

    ich möchte auch bei diesem Thema das Augenmerk wieder auf die Pauschalierung des Systems richten.

    Mit der Einführung von Fallpauschalen besteht die Gefahr von Fehlanreizen, nämlich insbesondere der \"blutigen Entlassung\" und dem Fallsplitting. Diesen Fehlanreizen wurde versucht entgegenzuwirken, indem die Regeleungen zur Fallzusammenführung eingeführt wurden. Und wenn wir alle mal ehrlich sind - leider liegen mir hier keine Daten der sogenannten Begeltforschung vor - dann ist diese Regelung sowohl hinreichend spezifisch wie sensitiv. Soll heißen, es sind meines Erachtens relativ wenige Fälle, die inhaltlich fälschlicherweise der Fallzusammenführung unterliegen und ebensowenig Fälle, die inhaltlich zusammengehören, aber aus irgendwelchen Gründen nicht zusammengeführt werden müssen. Ich glaube, das hält sich letztlich die Waage und deshalb finde es genau so unnötig, die Beurlaubung verbiegen zu wollen wie die Diskussion darüber zu führen, ob eine Wundinfektion in den Verantwortungsbereich des Krankenhauses fällt.

    Lasst uns doch mit diesen Unschärfen in Einzelfällen leben, sonst machen wir uns das Leben unnötig schwer. Leider funktioniert das nur, wenn beide Seiten diese Einsicht haben, denn sonst fühlt sich einer von beiden über den Tisch gezogen.

    Ich wünsche noch einen schönen Tag

  • Guten Tag Herr Simon,

    Zitat


    Original von Simon:
    halte ich das schon für fraglich im Sinne des Wirtschaftlichkeitsgebots (§12 SGB V).

    Der § 12 wird ja auch vom MDK immer wieder als Begründung für eine Fallzusammenführung unter Umgehung der FPV angeführt. Meiner Meinung nach liegt hier ein Missverständnis vor. \"Wirtschaftlichkeit\" bedeutet nicht, den Einzelfall für die Krankenkasse so billig wie möglich zu machen. Ganz im Gegenteil ist es unwirtschaftlich, den Patienten bei nicht mehr vorliegender stationärer Behandlungsnotwendigkeit weiter bis zur OP im Krankenhaus festzuhalten, da dies in der Folge zu höheren InEK-Kosten und somit zu höheren Ausgaben für die Solidargemeinschaft führt. Wenn eine zwischenzeitliche Entlassung dann im Einzelfall zu einer höheren Abrechnung führt, weil § 2 FPV nicht greift, kann dies nicht durch Rückgriff auf \"höhere Rechtsnormen\" (Zitat MDK) ausgehebelt werden. Die FPV stellt ja letzendlich die Konkretisierung des \"Wirtschaftlichkeitsgebots\" dar.

    Zitat


    Original von merguet:
    dass die KH vor den SG nicht selten recht bekommen haben

    Hallo Herr Merguet,
    kennen Sie Urteilstexte zu diesem Thema?

    Viele Grüße!

    Dr. Peter Leonhardt
    Neurologe
    Arzt für Med. Informatik
    Med. Controlling


    I'd rather have a full bottle in front of me than a full frontal lobotomy

    • Offizieller Beitrag

    Herr Weyland,

    Zitat


    Original von Weyland:
    Die Interpretation von Herrn Tuschen enthält m.E. eine Einschränkung des Begriffs der Beurlaubung, der über die Definition in der FPV hinausgeht und letztendlich auch §17b(1) Satz 3 KHG (\"eine DRG für einen Behandlungsfall\") widerspricht.

    Meinen Sie nicht auch, dass wenn unterschiedliche Auslegungen bestehen, die Stellungnahme des BMG richtungsweisend ist? Es besteht keine grenzenlose DRG für einen Behandlungsfall und ist auch nicht Gegenstand der Beurlaubungsregel. So wird z. B. nach Frakturversorgung die Metallentfernung auch zu dem einen Behandlungsfall gehören, aber bestimmt nicht über eine DRG abgerechnet werden. Ihre Meinung würde sogar das dann unterstützen, da es ja nach Ihrer Aussage keinerlei Einschränkung bezüglich eines Zeitpunktes gibt.

    Letztlich muss eine klare Regelbeschreibung her, aber, da mach ich mir bei dem Konstrukt der Selbstverwaltung wenig Hoffnung auf baldige Klärung.

  • Hallo Herr Dr. Leonhardt,

    Zitat


    Original von Leonhardt:
    Ganz im Gegenteil ist es unwirtschaftlich, den Patienten bei nicht mehr vorliegender stationärer Behandlungsnotwendigkeit weiter bis zur OP im Krankenhaus festzuhalten, da dies in der Folge zu höheren InEK-Kosten und somit zu höheren Ausgaben für die Solidargemeinschaft führt.

    hier gebe ich Ihnen uneingeschränkt Recht, wenn dies die Alternative ist. Ohne das hier auszuformulieren dachte ich an Fälle, wo eben sofort behandelt werden könnte, sofern organisiatorisch nichts dagegen spricht.
    Aktueller Fall: konservative Behandlung von \"Rückenschmerzen\", am letzten Tag neurochirurgisches Konsil mit OP-Indikation. Aufnahme zur OP im gleichen Haus 2 Wochen später, Fallzusammenführung greift nicht.

    Letztlich sind die weisen Worte schon geschrieben: Warten auf eine klare Regelbeschreibung oder mit den Unschärfen des systems leben.

  • [c=red]Hallo Herr Weyland, leider ist ihr Post an dieser Stelle gelöscht worden. Vielleicht bekommen Sie ihn nochmal zusammen.[/code]

    Liebe Grüße

    H. Weyland
    Facharzt für Chirurgie

  • Schönen guten Tag Herr Simon

    Zitat


    Original von Simon:
    Aktueller Fall: konservative Behandlung von \"Rückenschmerzen\", am letzten Tag neurochirurgisches Konsil mit OP-Indikation. Aufnahme zur OP im gleichen Haus 2 Wochen später, Fallzusammenführung greift nicht.

    Das Problem mit Ihrem Fall verstehe ich ehrlich gesagt nicht! Genau für diese Konstellation gilt normalerweise § 2 Abs. 2 FPV mit einer Frist von 30 Tagen, also unabhängig der OGVD. Wenn dies im speziellen Fall ausnahmsweise nicht greift, weil es sich um unterschiedliche MDC handelt, dann ist das nun mal so. Genau so gibt es Fälle, in denen eine Fallzusammenführung stattfinden muss, obwohl die Fälle nichts miteinander zu tun haben. Es geht nicht, auf der einen Seite auf die Formalien hinzuweisen und auf der anderen Seite alle möglichen \"Fallgehörtinhaltlichzusammen\"-Argumente aus dem Hut zu zaubern.

    Wenn Sie tatsächlich Häuser haben, wo sie ein systematisches Fallsplitting vermuten, dann veranlassen Sie eine 17c Prüfung. Aber es gibt vielfältige Gründe, eine operative Behandlung nicht unmittelbar an einen diagnostischen oder symptomatischen Aufenthalt anzuschließen.

    Und es gibt auch durchaus Fälle, wo die Krankenhäuser eine nicht dringliche Behandlung auch aus Kostengründen nicht im gleichen Aufenthalt mit einer anderen Behandlung durchführen können. Denn im DRG-System geht nicht selten die eine Behandlung vollständig unter und Sie können von den Krankenhäusern nicht allen Ernstes erwarten, dass sie bei nicht dringlichen Fällen regelhaft Verluste machen. Es gibt genug Fälle mit Verlust, wo die Doppelbehandlung medizinisch dringlich erforderlich ist und diese werden in der Regel auch in einem Aufenthalt behandelt.

    Ich wünsche noch einen schönen Tag,

    • Offizieller Beitrag

    Hallo Herr Weyland,

    Zitat


    Original von Weyland:
    Eine Metallentfernung nach unkompliziertem Verlauf nach Frakturversorgung würde ich als neuen Behandlungsfall ansehen.


    Das beruhigt ;-).
    Zitat:

    Zitat


    Original von Weyland:
    Da gebe ich Ihnen völlig Recht.


    Schön, so kann man auseinandergehen ;-).

    [c=red]Leider wurde oben ihr diesbezüglicher Originalpost inhaltlich gelöscht. Sie können ihn oben noch mal im Änderungsmodus einstellen, wenn Sie ihn noch zusammenbekommen. Sorry![/code]