Fallzusammenführung

  • Moin,

    Zitat


    Hallo Herr Merguet,
    kennen Sie Urteilstexte zu diesem Thema?

    Leider nichts, was man zitieren kann.
    Wenn ich wieder darauf stoße, melde ich mich.

    Gruß

    merguet

  • Hallo zusammen, insbesondere Herr Schaffert,

    Zitat


    Original von R. Schaffert:
    Das Problem mit Ihrem Fall verstehe ich ehrlich gesagt nicht! Genau für diese Konstellation gilt normalerweise § 2 Abs. 2 FPV mit einer Frist von 30 Tagen, also unabhängig der OGVD.


    I68D und I58B, sonst hätte ich den Fall in diesem Fred hier nicht als Beispiel gebracht.

    Zitat


    Wenn dies im speziellen Fall ausnahmsweise nicht greift, weil es sich um unterschiedliche MDC handelt, dann ist das nun mal so. Genau so gibt es Fälle, in denen eine Fallzusammenführung stattfinden muss, obwohl die Fälle nichts miteinander zu tun haben. Es geht nicht, auf der einen Seite auf die Formalien hinzuweisen und auf der anderen Seite alle möglichen \"Fallgehörtinhaltlichzusammen\"-Argumente aus dem Hut zu zaubern.
    ......
    Und es gibt auch durchaus Fälle, wo die Krankenhäuser eine nicht dringliche Behandlung auch aus Kostengründen nicht im gleichen Aufenthalt mit einer anderen Behandlung durchführen können. Denn im DRG-System geht nicht selten die eine Behandlung vollständig unter und Sie können von den Krankenhäusern nicht allen Ernstes erwarten, dass sie bei nicht dringlichen Fällen regelhaft Verluste machen. Es gibt genug Fälle mit Verlust, wo die Doppelbehandlung medizinisch dringlich erforderlich ist und diese werden in der Regel auch in einem Aufenthalt behandelt.

    Mir sind die Unschärfen des Systems bewusst, das schrieb ich schon in meinem vorherigen Beitrag.
    Wenn es dann aber in die Richtung geht: \"Dank der Unschärfe verliere ich hier etwas zu Unrecht, dann nutze ich eine ander Unschärfe bewusst aus, um mir etwas zu Unrecht wiederzuholen.\" Das kann es dann doch nicht sein.
    Hier habe ich doch noch die Hoffnung, dass kapitale Systemfehler in unserem lernenden DRG-System ausgemerzt werden.

    Zitat


    Wenn Sie tatsächlich Häuser haben, wo sie ein systematisches Fallsplitting vermuten, dann veranlassen Sie eine 17c Prüfung.

    Das habe ich Dank dem überbürokratisierten Verbandswesen noch nicht hinbekommen, ihr Vorschlag ist berechtigt.

    Viele Grüße!

    • Offizieller Beitrag

    Guten Tag Herr Simon,

    Zitat


    Original von Simon:
    I68D und I58B, sonst hätte ich den Fall in diesem Fred hier nicht als Beispiel gebracht.

    Ich kenne zwar nicht die I58B, aber hier liegt ein Partitionswechsel nahe...

  • Schönen guten Tag Herr Simon

    Zitat


    Original von Simon:
    I68D und I58B, sonst hätte ich den Fall in diesem Fred hier nicht als Beispiel gebracht.

    Irgendetwas stimmt hier nicht, denn die I58B finde ich in Fallpauschalenkatalog 2009 oder 2010 nicht. Die I68D gehört aber zur medizinischen Partition, so dass bei gleicher MDC durchaus Chancen bestehen, dass der Fall tatsächlich formal zusammen gehört.

    Zitat


    Original von Simon:
    Mir sind die Unschärfen des Systems bewusst, das schrieb ich schon in meinem vorherigen Beitrag.
    Wenn es dann aber in die Richtung geht: \"Dank der Unschärfe verliere ich hier etwas zu Unrecht, dann nutze ich eine ander Unschärfe bewusst aus, um mir etwas zu Unrecht wiederzuholen.\"


    Ich fände hier die Unterscheidung is Systematik oder Einzelfall wichtig. Bei Systematik verweise ich weiterhin auf § 17c KHG, denn

    Zitat


    Original von Simon:
    Das habe ich Dank dem überbürokratisierten Verbandswesen noch nicht hinbekommen, ihr Vorschlag ist berechtigt.


    das ist ja wohl eher ein Krankenkasseninternes Problem.

    Ich wünsche noch einen schönen Tag,

  • Asche auf mein Haupt,
    es ging zunächst um die konservative Behandlung in DRG I68D und dann in folgte die OP im Rahmen der I53B. Ich habe mich schlicht vertippt, ferner war das behandlungsfrei Intervall zwar knapp 14 Tage, aber ab Aufnahmetag des Erstaufenthaltes waren es 31 Tage. Sorry, ich hätte den Fall nicht auf die Schnelle hier einfügen sollen. Ich hatte spontan aus dem Gedächnis geschrieben.
    Ich danke Ihnen für Ihre Bemühungen.
    Die Fälle sind rein formal nicht zusammenzufügen.

    Herr Schaffert, dass es bei den 17c-Prüfungen um kasseninterne Probleme geht, stimmt natürlich. Ich wollte dies nur als Begründung beifügen. Hilfe hatte ich diesbezüglich nicht von Ihnen erwartet. :d_zwinker:

    Beste Grüße!

    • Offizieller Beitrag

    Hallo,

    mal eine Frage, die wir so noch nicht beackert haben. Habe schon die Suchfunktion bemüht, aber nichts gefunden. ;-))

    Klinik nimmt Patienten nach Sturz auf, versorgt Oberschenkel-Fraktur, Pat. dann in Reha. 2 Tage später wird Patient zurückverlegt, weil initial eine Tibiakopffraktur übersehen wurde --> Weitere Osteosynthese.

    Wer legt Fall zusammen wegen \"Komplikationsregel\"? Argumente pro/ contra?

    Werden Patienten oder Patientinnen, für die eine Fallpauschale abrechenbar ist, wegen einer in den Verantwortungsbereich des Krankenhauses fallenden Komplikation (übersehene Fraktur) im Zusammenhang mit der durchgeführten Leistung (fehlerhafte, inadäquate Diagnostik) innerhalb der oberen Grenzverweildauer, ....

    Ich denke, die KH-Seite wird argumentieren: Die Fraktur war schon da, kann also keine Komplikation der Leistung sein. Dass es ein Qualitätsproblem ist, ist unbestritten, aber nicht Inhalt der Regelung zur Fallzusammenlegung.

    Mich interessiert also vor allem die KK-Seite.

  • Hallo,

    Kontra: Betrachtet man die FAQ der BKG zur FZF bei Komplikation könnte man argumentieren, dass keine Komplikation der \"Hauptleistung\" vorliegt. Vorausgesetzt, man definiert die \"Hauptleistung\" als \"Versorgung OS-Fraktur\" und nicht als \"Verorgung aller Unfallfolgen (nach vollständiger Diagnostik)\" o.ä.

    Für meine Entscheidung wäre ein wenig die Frage relevant, ob man die Tibiakopffraktur vor Verlegung in die Reha hätte sehen können oder gar müssen.
    - Hätte man sie sehen müssen (Mangelhafte Diagnostik, fehlerhafte Befundung, fehlender klinischer Untersuchungsbefund usw. oder aber mangelhafte Dokumentation, die ein Gericht zur Beweislastumkehr bewegen würde), würde ich ganz schnell schamvoll zusammenlegen, bevor die Kasse den Patienten auf dumme Gedanken bringt...
    - Hätte man sie sehen können, wenn man nur genauer hingeguckt hätte würde ich dieses auch tun, auch wenn ich mich damit etwas schwerer tun würde, das dann \"formal\" zu begründen. Medizin ist nun einmal nicht immer schwarz/weiß, selbst in der Traumatologie nicht...
    - Kann man das \"Übersehen\" aber rechtfertigen, also z.B. belegen, dass die Klinik nicht passte, es ein Röntgenbild gibt, auf dem man auch in Kenntniss der Fraktur sie nicht sicher identifizieren kann usw. würde ich dieses nicht als Komplikation i.S. der FPV sehen - und nicht zusammenlegen.
    Andererseits kann es in diesem Beispiel ja nicht so schwer gewesen sein, die Fraktur zumindest im Verlauf zu erkennen - der Reha-Klinik ist es ja gelungen.

    Also eher pro. M.E. ist \"Leistung\" hier schon im Sinne von \"Erkennen und Behandeln aller Unfallfolgen\" zu verstehen. Auch wenn das Übersehen der Fraktur m.E. keine Komplikation in Zusammenhang mit der Leistung, sondern eine \"mangelhafte Leistung\" ist... Formal wird es dann schwierig, da bin ich auch auf die Argumentation der KK gespannt. \"Im Sinne der FPV\" würde ich mich in diesen Fällen aber nicht gegen eine FZF stellen.

    Einer der Kernpunkte ist ja die Frage, ob die übersehene Fraktur eine \"Komplikation\" der Diagnostik darstellt. Oder ist es erst dann eine \"Komplikation\", der ggf. fehlerhaften Diagnostik, wenn sie z.B. disloziert?

    Viele Grüße,
    J.Helling

  • Hallo -

    ein Blick auf die Begrifflichkeit schafft keine Klarheit (http://www.forum-patientensicherheit.de/glossar_faqs):

    Ein Behandlungsfehler liegt vor:
    - bei einem diagnostischen oder medizinischen Eingriff, der medizinisch nicht indiziert war
    - oder bei dem die nach den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft und der ärztlichen Praxis unter den jeweiligen Umständen erforderliche Sorgfalt objektiv außer acht gelassen wurde
    - sowie beim Unterlassen eines nach diesem Maßstab medizinisch gebotenen Eingriffs.

    Komplikation:
    Nicht geplanter und/oder unerwarteter Verlauf, der die Heilung erschwert, beeinträchtigt oder vereitelt; s. a. unerwünschtes Ereignis. Eine Komplikation kann auch auftreten als schicksalhafter Krankheitsverlauf, etwa bei Verschlimmerung einer Erkrankung oder als Folge einer diagnostischen oder therapeutischen Maßnahme.

    Unerwünschtes Ereignis:
    Ein schädliches Vorkommnis, das eher auf der Behandlung denn auf der Erkrankung beruht. Es kann vermeidbar oder unvermeidbar sein. Im Englischen Adverse Event. Siehe auch vermeidbares unerwünschtes Ereignis.

    Mit entsprechender Chuzpe könnte man allerdings auch die Auffassung vertreten, eine Komplikation setzt vorheriges aktives Handeln voraus - Unterlassen ist ein Fehler aber eben keine Komplikation.

    Herzlichst.

    „Quod non in actis est, non est in mundo.“ (Was nicht in den Akten ist, ist nicht in der Welt)

  • Hallo,

    für mich ist ein Abschnitt der FPV entscheidend: \"im Zusammenhang mit der durchgeführten Leistung\"

    Als durchgeführte Leistung sehe ich hier die Versorgung der Oberschenkel-Fraktur welche auch komplikationslos verlaufen ist. Bzgl. der zum späteren Zeitpunkt diagnostizierten und dann behandelten Tibiakopffraktur wurde im ersten Aufenthalt ja keine \"Leistung\" erbracht da nicht erkannt bzw. übersehen.

    Für mich keine Fallzusammenführung zw. Kompl. da im Zusammenhang mit der durchgeführten \"Leistung\" (Versorgung der OS-Fraktur) keine Komplikationen auftraten.

    mit freundlichen Grüßen
    Einsparungsprinz

  • Hallo -

    Einsparungsprinz - die Frage ist ob die durchgeführte Leistung des KH nach einem Sturz allein auf die Versorgung der OS Fx reduziert werden kann? Dazu mein absolutes Lieblingszitat: \"Krankenhausbehandlung ist vielmehr eine komplexe Gesamtleistung. Sie umfasst eine Vielzahl von Maßnahmen, die im Rahmen einer ambulanten Versorgung oder medizinischen Rehabilitation entweder überhaupt nicht oder nicht in dieser Weise, insbesondere dieser Kombination und Konzentration, ergriffen werden könnten. Dabei ist einzuräumen, dass die Grenzen nicht generell abstrakt gezogen werden können, sondern die Übergänge fließend sind.\"

    Herzlichst.

    „Quod non in actis est, non est in mundo.“ (Was nicht in den Akten ist, ist nicht in der Welt)