Fallzusammenführung

  • Hallo,

    TT - volle Zustimmung, nach MEDIZINISCHEN Denken sind die Übergänge fließend. Doch die FPV \"denkt\" NICHT medizinisch! Spielen Sie nur mal die Wiederaufnahmeregelung \"OP folgt Diagnostik\" durch. Hier kanns u. U. vorkommen das zwei völlig unterschiedliche Sachverhalte zusammengefasst werden müssen und das nicht aus med. Denken sonder gemäß FPV. Aus med. Gründen würde solche Fälle niemand zusammenführen.

    mit freundlichen Grüßen
    Einsparungsprinz

  • Hallo,

    nette Konstellation, Herr Selter!
    Abgesehen davon, dass man sich in der Frage der Fallzusammenlegung tunlichst an die formalen Vorgaben (FPV) halten sollte (stimme Einsparungsprinz uneingeschränkt zu): Wer sagt denn, dass die Tibiakopffraktur bereits in der erstbehandelnden Klinik vorhanden war? Die Beweislast trägt die Anklage...

    Mit freundlichen Grüßen

    Dr. med. Roland Balling

    Chirurg
    Medizincontroller
    "Ärztliches Qualitätsmanagement"
    Chirurgische Klinik, 82229 Seefeld

  • Guten Tag,
    ich sehe es so ähnlich wie Herr Helling.
    Was nützt mir eine auf den Buchstaben der FPV und deren Auslegung abgetrotzter zweiter Fall wenn ich damit rechnen muss, über eine Schadensersatzforderung mindestens genau diesen Betrag wieder zurückzahlen zu müssen.
    Von der entsprechenden negativen \"Öffentlichkeitsarbeit\" mal abgesehen.

    Herzliche Grüsse aus Mittelfranken
    E. Horndasch

  • Hallo -

    @R. Balling - wenn es formal so abgeht freut es mich für das KH - aber hinsichtlich Beweislast: \"Auch das Nichterheben von Befunden kann einen groben Behandlungsfehler darstellen. Hier ist es dann an der Behandlerseite darzulegen und zu beweisen, dass der grobe Behandlungsfehler nicht ursächlich für den Schaden ist. Es reicht dann nicht zu behaupten, dass der Schaden auch ohne die als fehlerhaft gerügte Behandlung eingetreten wäre.\" = Beweislastumkehr.

    Suchtipp: Chuzpe

    Herzlichst.

    „Quod non in actis est, non est in mundo.“ (Was nicht in den Akten ist, ist nicht in der Welt)

    • Offizieller Beitrag

    Hallo,

    Zitat


    Original von RolandBalling:
    Wer sagt denn, dass die Tibiakopffraktur bereits in der erstbehandelnden Klinik vorhanden war?

    Ich.
    Habe allerdings dies dem Arztbrief entnommen, der sagt: \"Eine Tibiafraktur blieb zunächst unentdeckt.\" Eine Röntgenaufnahme des Knies wurde im ersten Aufenthalt nicht durchgeführt.

  • Hallo TT,

    Zitat


    Original von TT:
    ... \"Auch das Nichterheben von Befunden kann einen groben Behandlungsfehler darstellen...

    Ja, aber nur bei entsprechender Symptomatik. Andernfalls müssten Sie jeden Patienten komplett durchröntgen.

    Mit freundlichen Grüßen

    Dr. med. Roland Balling

    Chirurg
    Medizincontroller
    "Ärztliches Qualitätsmanagement"
    Chirurgische Klinik, 82229 Seefeld

  • Hallo,

    Zitat


    Original von Selter:
    ...Habe allerdings dies dem Arztbrief entnommen, der sagt: \"Eine Tibiafraktur blieb zunächst unentdeckt.\" Eine Röntgenaufnahme des Knies wurde im ersten Aufenthalt nicht durchgeführt.

    Nun stellt sich die Frage, weshalb? In einer unfallchirurgisch nicht ganz unbeleckten Klinik würde ich vermuten, auf Grund fehlender Symptomatik...

    Mit freundlichen Grüßen

    Dr. med. Roland Balling

    Chirurg
    Medizincontroller
    "Ärztliches Qualitätsmanagement"
    Chirurgische Klinik, 82229 Seefeld

  • Hallo zusammen,

    Beweislastumkehr, Komplikation ja oder nein, Begrifflichkeit hin oder her – ein während der OP in der Wunde übersehenes Skalpell wäre dann eine in den Verantwortungsbereich des Krankenhauses fallende Komplikation bei erneuter Aufnahme, eine während der Behandlung übersehene weitere Fraktur dagegen nicht? Oder auch nur, wenn es bereits Komplikationen ausgelöst hat, jedoch nicht wenn bei „Inventur“ das vermisste Skalpell ausfindig gemacht werden konnte und im Folgeaufenthalt entfernt wird, bevor es Schaden (=Komplikationen) anrichtet?

    Stimmt, Schuld ist das pauschalisierende System, trotzdem: Für mich stellt sich das Ganze als eine nicht abgeschlossene Krankenhausbehandlung dar mit Folgeaufenthalt; nicht durch ein Verschulden des Patienten zu Lasten der Kasse oder eines Dritten, sondern durch Verschulden des Krankenhauses zu Lasten Desselben oder wenigstens nicht zu dessen Erlössteigerung.

    Und bevor die retorische (nicht unberechtigte) Frage auftaucht, wo das denn explizit stehen würde: Es wäre tatsächlich die (wie TT es leicht lakonisch anführte) zu führende Diskussion, wann, ob und wie eine Leistung als vollständig erbracht und abgeschlossen zu betrachten wäre; doch dies hatten wir schon zu Beginn dieses Diskussionsthemas am 29.03.10 und ein gemeinsamer Nenner nicht in Sicht. Doch ich denke, schlaue Anwälte würden hier ebenfalls dringlichst von einer Klage abraten...

    [c=green]MfG
    Codemaker[/c]

    • Offizieller Beitrag

    Hallo,

    Zitat


    Original von RolandBalling:
    Nun stellt sich die Frage, weshalb? In einer unfallchirurgisch nicht ganz unbeleckten Klinik würde ich vermuten, auf Grund fehlender Symptomatik...

    Nur zur Klärung: Das ist kein Fall unserer Klinik.

    Zu den Symptomen. Ich habe keine in der Dokumentation (D- und E-Bericht) gefunden. Was ja aber nicht heißt, dass es sie nicht gab.... Mit dem Thema dürfte man sich dann auch wieder lange streiten können.

  • Hallo,

    Zitat


    Original von Selter:
    ...Nur zur Klärung: Das ist kein Fall unserer Klinik...

    War eh klar ;)


    Zitat


    Original von Selter:
    ... Mit dem Thema dürfte man sich dann auch wieder lange streiten können.

    Wie wahr!

    Mit freundlichen Grüßen

    Dr. med. Roland Balling

    Chirurg
    Medizincontroller
    "Ärztliches Qualitätsmanagement"
    Chirurgische Klinik, 82229 Seefeld

  • Hallo Herr Kollege Balling -

    Zitat


    Auch das Nichterheben von Befunden kann einen groben Behandlungsfehler darstellen (...)

    Ja, aber nur bei entsprechender Symptomatik. Andernfalls müssten Sie jeden Patienten komplett durchröntgen.

    - also ich würde das Erheben von Befunden eher nicht mit Röntgen gleichsetzen. Ich denke aber Sie (eigentlich) auch nicht oder?

    Herzlichst.

    „Quod non in actis est, non est in mundo.“ (Was nicht in den Akten ist, ist nicht in der Welt)