Fallzusammenführung

  • Hallo Forum,

    ich habe schon im Forum gesucht, der letzte Beitrag zu diesem Problem ist von 2007. Ich würde das Thema deshalb gern nochmal zur Diskussion stellen:

    Pat. wird stationär aufgenommen: Diagnose Brochial-Ca, DRG E71B. Eine chirurg. Therapie wird festgelegt und der Pat. planmäßig eine Woche später wieder aufgenommen und operiert, DRG E05B.
    Der MDK möchte Fallzusammenführung, da medizinisch 1 Fall. Die Op hätte im Anschluss an den ersten Aufenthalt stattfinden können, eine zwischenzeitliche Entlassung sei nicht nachzuvollziehen, die Behandlung also mit dem ersten Aufenthalt nicht beendet.
    Eine Wiederaufnahme ist eigentlich ausgeschlossen, da bösartige Neubildung, eine Komplikation ist der zweite Aufenthalt auch nicht.

    Wie sieht das Forum diesen Fall? Sollen wir bei der Abrechnung von 2 Fällen bleiben?

    Besten Dank, viele Grüße und einen schönen Wochenbeginn
    pay

  • Moin,

    das ist und bleibt der ewige Dauerbrenner.

    Nach erfolgter Diagnostik ist häufig die stat. Notwendigkeit nicht mehr gegeben. Gerade das warten auf die Histologie begründet keine stat. Notwendigkeit.

    Da bei den onkolog. Fällen die bioptischen Verfarhen in eine operative Partition münden, entfällt die Fallzusammenführung.

    Die Anlage zur FPV regelt zudem seit Jahhren, dass die Beurlaubungsregel bei onkolog. Patienten nicht anzuwenden ist.

    Ferner gibt es ein Positionspapier des BMGS dazu (Suchfunktion: \"Tuschen\").

    Letztlich hat auch die Verschärfung der Formulierung des Komplikationsbegriffes etwas mit Fallketten bei onkolog. Pat. zu tun gehabt, da deren Krankheitsverläufe von Kassen und MDK häufig als Kompliaktionen mit zwingender FZF definiert wurden.

    Beim Bronchial-CA kommt dazu, dass das gar nicht alle operieren können, bei OP in einem anderen Hasu sowieso 2 DRG herauskommen (was der Regelfall ist).

    Trotz allem hebt der MDK hierbei auf die nicht abgeschlossene Behanldung ab. Bei Tumorerkrankungen ist aber die Behandlung jahrelang nie abgeschlossen. Auf diese Weise würden endlose Fallketten zusammenkommen.

    Formale FZF-Kriterien fehlen, dies scheint mir der wichtigste Punkt.

    die genannten Faktoren haben in der Vergangenheit dazu geführt, dass die KH vor den SG nicht selten recht bekommen haben.

    Gruß

    merguet

  • Hallo merguet und Forum,

    vielen Dank zunächst. Ergänzen wollte ich, dass der Diagnostik-Aufenthalt am 6.8. beendet war und die Wiederaufnahme zur Op am 12.8. erfolgte, dazwischen also ein Wochenende lag.
    Bei prinzipieller Anwendung der Kriterien zur Wiederaufnahme sollte das doch aber keine Rolle spielen ?!

    Viele Grüße
    pay

  • Hi, pay,

    nein bei prinzipieller Anwendung fromaler Kriterien sollte das keine Rolle spielen. Wann die aber wer einsetzt, und zu welchen Diskussionen das führt, kann man genaz aktuell hier im Forum verfolgen.

    Gruß

    merguet

  • Liebe Mitstreiter,
    von der Beurlaubungsregel ausgenommen sind onkologische \"Behandlungszyklen\", nicht aber jede onkologische Behandlung. Die Ausnahme bezieht sich auf die Zyklen eines Behandlungsschemas zur Chemo-/Radiotherapie. Bei hier diskutierten Abfolge von Diagnosesicherung/Staging und definitiver operativer Therapie liegt kein Behandlungszyklus im Sinne des Leitfadens der Spitzenverbände zur Abrechnung vor. (Zyklus = periodisch wiederkehrende gleichartige, ähnliche oder vergleichbare Ereignisse oder Prozesse)

    Liebe Grüße

    H. Weyland
    Facharzt für Chirurgie

    • Offizieller Beitrag

    Hallo,

    es sind zusätzlich die Ausnahmen der Wiederaufnahmeregel im FP-Katalog zu beachten! Hier E71B! das heißt: Nur bei Komplikationen Fallzusammenlegung!

    Mit freundlichen Grüßen

    D. D. Selter

    Ärztlicher Leiter Medizincontrolling

    Berufsgenossenschaftliche Unfallklinik Murnau

  • Schönen guten Tag Herr Weyland,

    Zitat


    Original von Weyland:
    von der Beurlaubungsregel ausgenommen ...

    von Beurlaubung kann hier gar keine Rede sein. Es geht um Fallzusammenführung. Da mag es stimmen, dass dieser Fall nicht unter die Ausnahmeregelung der onkologischen Behandlungszyklen fällt. Dies spielt jedoch gar keine Rolle, weil die formalen Voraussetzungen zur Fallzusammenführung gar nicht erfüllt sind. Wo diese nicht erfüllt sind, kann auch keine Fallzusammenführung erfolgen.

    Ich gehe davon aus, dass Ich und Sie und die meisten anderen hier im Forum die Tage nicht notwendiger stationärer Behandlung im Falle einer Prüfung streichen würden.

    Ich wünsche noch einen schönen Tag,

  • Lieber Herr Schaffert,
    doch, ich denke, hier sind die Kriterien einer Beurlaubung erfüllt.

    Lieber Herr Selter.
    Aber eine Beurlaubung schließt ja auch von vornherein eine Wiederaufnahme im Sinne von §2 der FPV aus, so dass die Ausnahmen von der Wiederaufnahmeregel bei Beurlaubung gar nicht relevant sind, oder?

    Liebe Grüße

    H. Weyland
    Facharzt für Chirurgie

  • Schönen guten Tag Herr Weyland,

    nocheinmal, eine Beurlaubung liegt nicht vor. Beurlaubt wird der Patient nämlich wegen \"wichtiger persönlicher Angelegenheiten\" und nicht wegen nicht erforderlicher stationärer Behandlung.

    sIch wünsche noch einen schönen Tag,

    • Offizieller Beitrag

    Hallo Herr Weyland,

    ich schrieb \"zusätzlich... zu beachten\".
    Zu Ihrer Frage: Wenn eine Beurlaubung im Sinne der FPV vorliegt, gilt Entsprechendes. Was es aber eben nicht in der FPV gibt, ist die Formulierung \"medizinische 1 Fall\".

    Es liegt aber eben keine Beurlaubung vor (1 Woche zwischen den beiden Fällen schließt dies schon aus). Also bliebe nur die Fallzusammenlegungsregeln. Und diese, wie ausgeführt, greifen hier nicht (keine Komplikation).

  • Lieber Herr Selter,
    wo steht, dass eine Beurlaubung eine Maximaldauer hat und wieviele Tage beträgt diese?

    Liebe Grüße

    H. Weyland
    Facharzt für Chirurgie