Fallzusammenführung

  • Hallo Forum,

    bitte um aktuellen Stand (eine Versicherung erklärt mir, das wäre doch jetzt alles eindeutig geklärt und verweist auf die Abrechnungsbestimmungen von GKV und PKV):

    2010 Intraabdomineller Eingriff. 5 Tage nach Entlassung Wiederaufnahme innerhalb oGVD mit Wundinfekt (Haut) > FZ bei WA wegen Komplikation erforderlich ja / nein

    2010 Tonsillektomie. 5 Tage nach Entlassung Wiederaufnahme innerhalb oGVD mit Nachblutung > FZ bei WA wegen Komplikation erforderlich ja / nein

    ist mir da eine Klarstellung entgangen ?

    mfG

    C. Hirschberg

    • Offizieller Beitrag

    Hallo,

    es ist schon immer eindeutig geklärt, dass bei einer in den Verantwortungsbereich des Krankenhauses fallenden Komplikation im Zusammenhang mit der durchgeführten Leistung innerhalb der oberen Grenzverweildauer der ersten DRG eine Fallzusammenlegung vorzunehmen ist.

    Was aber in Ihren Fällen nicht klar ist: Ist die Komplikation im Verantwortungsbereich der Klinik anzusiedeln (Zusammenhang zur Leistung ist klar).

    Es gibt ganz bestimmt keine allgemeingültige Aussage, dass bei Vorliegen einer Nachblutung automatisch die Fallzusammenlegung zu erfolgen hat. Schon gar nicht verpflichtend, wenn dies von der GKV und PKV \"verabschiedet\" wird.

    Bitten Sie doch mal um Vorlage der \"Klärung\".

  • Guten Morgen Forum,

    und wieder Fallzusammenlegung gemäß OP folgt Diagnostik...

    mein Fall: Notfallaufnahme am 05.05. bei Entlassung am 09.05 wird als HD C17.0 (Erstdiagnostik) übermittelt und die Fallpauschal G47Z zur Abrechnung gebracht.

    Am 04.06 erfolgt die elektive Aufnahme zur operativen Therapie mit Entlassung am 17.06. HD = C17.0, die Fallpauschale G18 A kommt zur Abrechnung.

    Erstaunlich das genau am 31. Tag die Aufnahme zur OP stattfindet. Wäre der Termin vorher gewesen, hätte die beiden Aufenhalte zusammengeführt werden müssen. Kann natürlich auch Zufall sein aber an diesen glaube ich leider nicht mehr da solche Sachverhalte am "laufenden Bande" übermittelt werden.

    Für mich als med. Laie stellt sich schon die Frage ob es für den Pat. medizinisch vorteilhaft ist auf die OP 4 Wochen zu warten (der Pat. wird wahrscheinlich diese 4 Wochen "die Wände hochkraxln")? An einem med. Aspekt kann ich daher nicht glauben. Vielmehr geht es hier doch nur alleinig nur um "Erlösoptimierung"! Wie sehen das andere Forumteilnehmer?

    mit freundlichen Grüßen

    Einsparungsprinz

  • Guten Morgen zurück,
    da die FPV keine Begründung vorsieht, sondern lediglich auf die Tage seit Entlassung abstellt, dürfte es hier m.E. schwierig werden. Das Argument, für den CA-Patienten ist es psychisch nicht zumutbar, zwischen ED und OP ein paar Wochen zu warten, finde ich zwar menschlich nachvollziehbar, aber inhaltlich schwach: ein ideales System, in dem jeder Patient sofort operiert werden kann, ist schlicht nicht finanzierbar. Ob es ggf. im Einzelfall medizinisch unvertretbar ist, nach ED noch mehrere Wochen zuzuwarten, müssen andere beurteilen. Den Nachweis, das das KH hier vorsätzlich genau 31 Tage mit der WA abgewartet hat dürften Sie kaum führen können. Sie müssten dann statistisch nachweisen, dass dieses KH in einer signifikanten Vielzahl von Fällen so verfährt. Den Nachweis konnte mir bislang noch keine KK führen. Oftmals sind es auch die Patienten, die vor der OP noch private Dinge erledigen möchten und daher einige Wochen Zeit benötigen (wird aber leider auch nur selten dokumentiert).
    MfG, RA Berbuir

  • Hallo Forum,

    @Hr. Berbur, vielen Dank für Ihren Beitrag!

    ich gehe mal davon aus daß das KH auch "nur das Beste" für den Patienten will. Ob hier eine 4-wöchige "Wartezeit" das Beste (insbesonder für eine CA-Patienten) sein sollte ist für mich mehr als zweifelhaft. Den Gedankengang bzgl. Erlösoptimierung halte ich daher mehr als angemessen auch wenn der Nachweis hierfür schwer zu erbringen sein dürfte ...

    mit freundlichen Grüßen

    Einsparungsprinz