Wie muss ein MDK-Gutachten aussehen?

  • Hallo,
    die ist mein erster Beitrag und ich hoffe ihr könnt mir weiterhelfen :)
    Gibt es Richtlinien oder Vorschriften, wie ein MDK-Gutachten auszusehen hat? Oder wie es aufgebaut sein müsste? Welche Informationen müssen im Gutachten vorhanden sein.
    Wir bekommen teilweise Gutachten von einer Arbeitsgemeinschaft für stationäres Fall-und Kostenmanagement, die nur die gewünschte DRG, VWD oder HD enthalten. Keinerlei Begründungen für deren Entscheidung.
    Sende ich diese Gutachten zurück?

    Vielen Dank für eure Hilfe :)

    Liebe Grüße
    Kodimaus

  • Hallo Kodimaus,

    ein MDK Gutachten hat keine Formvorschriften. Es ist ein Verwaltungsinternum zwischen MDK und Kasse. Wenn Sie aber Gutachten von einer AG stationäres Fall- und Kostenmanagement erhalten, sollten Sie ergründen ob diese dem MDK zugehörig sind.
    Man muss Ihnen das Ergebnis, aber nicht die Begründung mitteilen. Sie können also die Kasse unter dem Verweis eines sonstigen Widerspruchs um eine Begründung bitten.
    Gruß

    Dr. F. Schemmann
    FA f. Orthopädie, Chirurgie, O&U

  • Hallo Kodimaus,

    die von Ihnen beanstandeten Gutachten stammen von einer Arbeitsgemeinschaft? Und nicht vom MDK? War es nicht so, daß der MDK 6 Wochen Zeit hatte, eine Prüfung anzuzeigen? Hat der MDK in diesen Fällen eine Anzeige geschickt?
    Sollten Sie keine Prüfanzeige des MDK vorliegen haben - dann machen Sie`s wie immer in solchen Fällen.

    ps.: Das gute Gutachten muß die Entscheidung des KH erschüttern. Tut´s das nicht, sind Ihre Chancen vor Gericht gut.

    Gruß

    Croc.

  • Hallo,

    vielen Dank für die bisherigen Antworten. Die Arbeitsgemeinschaft hat einen zugehörigen MDK. Die Prüfanzeige ist auch vom MDK eingegangen.

    Liebe Grüße
    Kodimaus

  • Schönen guten Tag!

    Nicht wirklich konkret, aber doch interessant ist in diesem Zusammenhang die (Muster-) Berufsordnung für die deutschen Ärztinnen und Ärzte und hier insbesondere folgende Paragrafen:

    Ich wünsche noch einen schönen Tag,

  • Hallo Herr Schaffert,

    unabhängig von der richtig zitierten Berufsordnung ist es so, dass das MDK-Gutachten ein \"Verwaltungsinternum\" zwischen Kasse und MDK ist. Das heisst, das hier auch zivilrechtlich (und das wäre ja z.B. eine Klage auf Basis der Berufsordnung) der MDK-Arzt nicht zu belangen wäre, da sie rechtlich keinerlei Handhabe gegen den MDK haben.

    Dies Gutachten ist nicht mit Gerichtsgutachten gleichzusetzen. Da für diese Gutachten keine Formvorschriften existieren, müssen wir die Gutachten so akzeptieren, wie wir sie bekommen. Aber je unbegründeter und einfacher die Gutachten sind, desto weniger finden sie in SG-Fällen Beachtung.

    Zumindest bei Widersprüchen erhalten wir mittlerweile recht gut begründete Gutachten vom MDK zurück. Wäre schön, wenn dies auch bei primären Gutachten sich durchsetzen würde.

    Gruß

    Dr. F. Schemmann
    FA f. Orthopädie, Chirurgie, O&U

  • Hallo Herr Schemmann,

    das würde ich nicht so sehen. Die Berufsordnung ist unabhängig davon, ob es sich um Gerichtsgutachten oder andere handelt. Der § 275 SGB V spricht auch von einer gutachterlichen Stellungnahme des MDK, warum sollte hierfür die Berufsordnung nicht gelten?

    Als ein niedergelassener nichtoperativer Kollege in Hamburg für eine AG von Kassen unter Umgehung des MDK anhand der §301-Daten eine Überschreitung der oGVWD in einem speziellen operativen Fall für nicht nachvollziehbar hielt, juckte es mich doch in den Fingern. Da sich das nicht wiederholt hat, habe ich dann doch davon abgesehen, mal bei der Ärztekammer nachzufragen.

    Viele Grüße,

    V. Blaschke

    _____________________
    Dr. med. Volker Blaschke

  • Guten Tag -

    bei uns werden die \"Gutachten zu den stationären Leistungen\" unterschrieben von \"Gutachtern des MDK\" und aus dem \"zuständigen Beratungs- und Begutachtungszentrum\" übermittelt.

    Damit sollte schon drin sein, was allein dreimal drunter und drüber steht. Was in ein ärztliches GA eigentlich reingehört - da gibt es haufenweise Literatur. Die Qualität ist - daran gemessen - m.E. schon recht \"durchwachsen\".

    Ein als \"verwaltunsginternum\" relativiertes GA, hebelt ja nicht die Qualitätskriterien an ein ärztliches GA aus - ob vor Gericht oder wo auch immer.

    Herzlichst.

    P.S. Lesetipp: Richtlinie über die Zusammenarbeit MDK und Krankenkassen (http://www.mds-ev.org/media/pdf/RL_ZusArb.pdf) Seite 20 u. 21 und Seiten 49-50 (Anforderungsprofil für Stellungnahmen und Gutachten u. Anforderungsprofil für ärztliche Berater/Gutachter (sic!) sehr interessant!)

    „Quod non in actis est, non est in mundo.“ (Was nicht in den Akten ist, ist nicht in der Welt)

  • Hallo,

    zu beachten in diesem Zusammenhang wäre noch, dass kein Anrecht auf eine Kopie des Gutachtens besteht. Die Kasse hat IHRE Entscheidung dem KH mitzuteilen. Das kann z.B. auch eine Zusammenfassung des Gutachtens sein.

    Ein vollständiges Anrecht auf Akteneinsicht besteht erst im SG-Verfahren.

    Unabhängig davon sende ich immer Kopien der Gutachten mit. Provozierend gesprochen eine reine \"good-will\"- Aktion.

    Noch einen schönen Tag

    Viele Grüße und einen entspannten Resttag vom
    Rheinkilometer 660

  • Hallo DRG-Rowdy,

    sollten Sie auch besser beibehalten, Sonst steigt die Anzahl der verlorenen SG-Verfahren bei den Kassen immens an.

    Gruß

    Dr. F. Schemmann
    FA f. Orthopädie, Chirurgie, O&U

  • Hallo Herr Dr. Schemmann,

    ich finde es einfach fairer, wenn man gleiche Ausgangspunkte hat. Aber so schnell kommt man ja auch nicht zum Sozialgericht. Erstmal muss ja das aussergerichtliche Verfahren abgeschlossen sein (Widerspruch, Zweit-GA etc.).

    Aber wie schon so oft im Forum geschrieben. Wie man in den Wald hineinruft........

    Von daher ist es durchaus schon vorgekommen, dass GA bei bestimmten Häusern mal nicht versandt wurden, bis man wieder eine identische Gesprächsebene herbeiführen konnte. ;)

    Viele Grüße und einen entspannten Resttag vom
    Rheinkilometer 660