Ausbildungszuschlag bei Konsil??

  • Hallo liebe Mitstreiter/innen,

    ich habe da mal eine Verständnisfrage zum Ausbildungszuschlag. Um zur eigentlichen Frage zu kommen; erstmal eine kleine Vorgeschichte.

    Patient wird von uns für eine medizinisch notwendige Untersuchung in ein anderes Haus verbracht, da bei uns die technischen Möglichkeiten nicht gegeben sind.
    Das entsprechende Haus ist für uns sozusagen konsiliarisch tätig und stellt uns die DRG-Abrechnung mit Abschlag wegen Verlegung.

    Soweit ja noch alles in Ordnung. Nun ist jedoch auf der Rechnung der Ausbildungszuschlag nach §17a KHG mit aufgeführt. Betrachtet man den Paragraphen nun genauer und schaut sich Absatz 6 an, so heißt es dort

    Zitat

    Der Ausbildungszuschlag nach Absatz 5 Satz 1 Nr. 2 wird von allen nicht ausbildenden Krankenhäusern den Patienten oder Patientinnen oder deren Sozialleistungsträger in Rechnung gestellt. Bei ausbildenden Krankenhäusern wird der in Rechnung zu stellende Zuschlag verändert, soweit der an den Ausgleichsfonds gemeldete und von diesem gezahlte Betrag von der Höhe des nach Absatz 3 oder 4 vereinbarten Ausbildungsbudgets abweicht....


    Da wir nun weder Pat noch Sozialleistungsträger sind, dürfte der Ausbildungszuschlag doch bei einer konsiliarischen Tätigkeit einem anderen KH nicht in Rechnung gestellt werden?

    Interpretiere ich das so richtig, oder nicht?

    Beste Grüße
    André Schütt

  • Schönen guten Tag Herr Schütt,

    Wenn das andere Krankenhaus ihnen eine DRG-Rechnung gestellt hat, dann geht es offensichtlich davon aus, dass es eine vollstationäre Krankenhausbehandlung durchgeführt hat.

    In dem Urteil des Bundessozialgerichtes vom 28.2.2007, B 3 KR 17/06 R heißt es jedoch unter anderem:

    Zitat

    Im vorliegenden Fall hat eine vollstationäre Krankenhausbehandlung der Versicherten durch das E-Krankenhaus stattgefunden (vgl Ziffer 2). Allein diese Feststellung schließt schon die Annahme aus, dass es sich um eine von der Klinik L veranlasste Leistung eines Dritten handeln könnte.

    In dem Urteil wird darauf abgehoben, dass der Patient über Nacht im anderen Krankenhaus war. Dies entspreche der Definition einer vollstationären Krankenhausbehandlung, weshalb eine Verlegung und nicht eine Verbringung vorgelegen habe.

    Anders sieht es aus, wenn Sie mit dem anderen Krankenhaus eine Vereinbarung darüber haben, wie abgerechnet wird. Dann sollte dort jedoch auch stehen, wie mit den gesetzlichen Zuschlägen umzugehen ist , die meines Erachtens nicht im Binnenverhältnis zwischen Leistungserbringern gelten können, da es sich ja dann auch nicht um einen eigenen Fall des anderen Krankenhauses im Sinne FPV/KHEntgG handeln würde.

    Ich wünsche noch einen schönen Tag

  • Irgendwie scheint die Benachrichtigung nicht ganz funktioniert zu haben...doch back to topic

    Hallo Herr Schaffert,

    schonmal vielen Dank für die Informationen. Bei ca. 6,5 Stunden Aufenthalt in der anderen Klinik, kann man nur schwer von vollstationär sprechen, zumal dies nichteinmal eine Übernachtung beinhaltete. Ich denke, daß man dies auf jeden Fall als Verbringung ansehen kann.

    Ob es Vereinbarungen mit der Klinik gibt, muß ich nochmal hinterfragen. Meines Erachtens existiert hier keine konkrete Absprache.

    Ansonsten sehe ich es wie Sie, daß unter Leistungserbringern die gesetzlichen Zuschläge nicht gelten können.

    Beste Grüße
    André Schütt

  • Schönen guten Tag Herr Schütt,

    meines Wissens findet dann bei Konsiliar-/Verbringungsleistungen nicht das DRG-Entgelt (=vollstationär) sondern der DKG/NT oder die GOÄ Anwendung.

    Ich wünsche noch einen schönen Tag,