Hallo liebe Mitstreiter/innen,
ich habe da mal eine Verständnisfrage zum Ausbildungszuschlag. Um zur eigentlichen Frage zu kommen; erstmal eine kleine Vorgeschichte.
Patient wird von uns für eine medizinisch notwendige Untersuchung in ein anderes Haus verbracht, da bei uns die technischen Möglichkeiten nicht gegeben sind.
Das entsprechende Haus ist für uns sozusagen konsiliarisch tätig und stellt uns die DRG-Abrechnung mit Abschlag wegen Verlegung.
Soweit ja noch alles in Ordnung. Nun ist jedoch auf der Rechnung der Ausbildungszuschlag nach §17a KHG mit aufgeführt. Betrachtet man den Paragraphen nun genauer und schaut sich Absatz 6 an, so heißt es dort
ZitatDer Ausbildungszuschlag nach Absatz 5 Satz 1 Nr. 2 wird von allen nicht ausbildenden Krankenhäusern den Patienten oder Patientinnen oder deren Sozialleistungsträger in Rechnung gestellt. Bei ausbildenden Krankenhäusern wird der in Rechnung zu stellende Zuschlag verändert, soweit der an den Ausgleichsfonds gemeldete und von diesem gezahlte Betrag von der Höhe des nach Absatz 3 oder 4 vereinbarten Ausbildungsbudgets abweicht....
Da wir nun weder Pat noch Sozialleistungsträger sind, dürfte der Ausbildungszuschlag doch bei einer konsiliarischen Tätigkeit einem anderen KH nicht in Rechnung gestellt werden?
Interpretiere ich das so richtig, oder nicht?
Beste Grüße
André Schütt