Rechnungsänderung nach MDK-Begehung

  • Schönen guten Tag Herr Herbert

    Zitat


    Original von E.Herbert:
    Die Kassen argumentieren mit der 6- Wochen- Frist, dass hier nachträglich keine Änderung mehr möglich ist.Wie sieht es hier mit Altfällen aus und wie sehen Sie hier vorausichtliche Rechtslage in der Zukunft??

    In der Begründung zu dem Urteil des 3. Senats des Bundessozialgerichtes über die nachträgliche Rechnungsänderung vom 17.12.2009, AZ B 3 KR 12/08 R heben die Richter auf den zusätzlichen Aufwand der Krankenkassen ab, der durch eine Rechnungsänderung nach Abschluss der Prüfung der Rechnung durch die Krankenkasse und Zahlung entsteht und der gegen das Interesse des Krankenhauses nach korrekter Abrechnung aufzuwiegen sei. Daraus leiten die Richter bestimmte Bedingungen ab, der eine nachträgliche Änderung der Rechnung unterliegt. Diese Bedingungen (wenn nicht innhalb von 6 Wochen dann > 5% des Rechnungsbetrages mindestens aber > 300€ (Aufwandpauschale) ) greifen aber erst nach Abschluss der Rechnungsprüfung durch die Krankenkasse. Dies bedeutet, dass bei einer MDK-Prüfung eine Rechnungsänderung möglich ist, solange die Prüfung noch nicht abgeschlossen ist, da dann auch kein zusätzlicher Verwaltungsaufwand für die Kasse entsteht.

    Ich wünsche noch einen schönen Tag

  • Guten Morgen,

    Danke für Ihre Informationen, sie haben mir schon weiter geholfen.
    An die Medco aus BW, wie läuft dann ihr Verfahren mit der Nachmeldung der ND ab.

    ich wünsche einen guten Arbeitstag

    E. Herbert

  • Hallo,

    bräuchte auch mal Hilfe zu dem Thema. Die große orangene KK hat auch bei uns zugeschlagen.
    Sie weigern sich nach Prüfung MDK die zu einer Nachforderung unserer Seite geführt hat die Korrekturrechung sowie die Aufwandspauschale zu begleichen.
    Da wir falsch kodiert hätten, verstoßen wir gegen Treu und Glauben. Eine Prüfung hätte ja nicht stattgefunden, wenn wir korrekt kodiert hätten. Bezug auf o. g. Urteil.

    Ich habe mir das Urteil bzw. Begründung bereits 3 mal durchgelesen. Das mit den 5 % bzw. 300 Euro habe ich verstanden. Die Nachberechnung wäre damit entgegen der Aussage der KK gerechtfertigt. Allerdings geht weder die Begründung noch der BWKG auf die Berechnung der Aufwandspauschale in diesem Fall ein.

    Habe ich etwas überlesen? Wie ist Ihre Sicht. Wäre um Argumentationshilfen sehr dankbar. Vielen lieben Dank.

  • Moin Kelly,

    Hier finden Sie unter Satz 18 d) das entscheidende.

    Gruß

    merguet