Schönen guten Tag Herr Herbert
Zitat
Original von E.Herbert:
Die Kassen argumentieren mit der 6- Wochen- Frist, dass hier nachträglich keine Änderung mehr möglich ist.Wie sieht es hier mit Altfällen aus und wie sehen Sie hier vorausichtliche Rechtslage in der Zukunft??
In der Begründung zu dem Urteil des 3. Senats des Bundessozialgerichtes über die nachträgliche Rechnungsänderung vom 17.12.2009, AZ B 3 KR 12/08 R heben die Richter auf den zusätzlichen Aufwand der Krankenkassen ab, der durch eine Rechnungsänderung nach Abschluss der Prüfung der Rechnung durch die Krankenkasse und Zahlung entsteht und der gegen das Interesse des Krankenhauses nach korrekter Abrechnung aufzuwiegen sei. Daraus leiten die Richter bestimmte Bedingungen ab, der eine nachträgliche Änderung der Rechnung unterliegt. Diese Bedingungen (wenn nicht innhalb von 6 Wochen dann > 5% des Rechnungsbetrages mindestens aber > 300€ (Aufwandpauschale) ) greifen aber erst nach Abschluss der Rechnungsprüfung durch die Krankenkasse. Dies bedeutet, dass bei einer MDK-Prüfung eine Rechnungsänderung möglich ist, solange die Prüfung noch nicht abgeschlossen ist, da dann auch kein zusätzlicher Verwaltungsaufwand für die Kasse entsteht.
Ich wünsche noch einen schönen Tag