Ct-Abrechnung bei vorstationärer Behandlung

  • Folgende Konstellation.
    Pat. wird vom 01.-05.04.10 vorstationär behandelt.
    Am 01.04. wird ein MRT 5700 Kopf und am 03.04.10
    ein MRT 5705 Wirbelsäule erbracht. Kann ich beide DKGNT Ziffern
    getrennt abrechnen oder muß ich den Höchstwert (5735) beachten ?
    Meiner Meinung nach gilt der Höchstwert nur dann wenn die
    Leistung in einer Sitzung (also am gleichen Tag ) erbracht wird.
    Sehe ich das richtig so ?
    Wer kann mir weiterhelfen ?

  • Hallo Spider,
    wenn es wirklich vorstationär bekommen Sie nur die Pauschale (ca. 100-150 Euro je nach Fachgebiet) egal wie viele Untersuchungen sie wann machen.
    Sie können auch nur 3mal vorstationär lt. SGB V. Und wenn der Patient in nächster Zeit stationär kommt wette ich, dass die KK das Alles im Zusammenhang sieht.

    Falls es ambulant war, ist es meiner Meinung nach mit dem Höchstwert so wie Sie vermuten.
    Bin aber kein ambulanter Abrechenfuchs - gibt es hier aber bestimmt welche...

    Viele Grüße aus Sachsen
    D.Zierold

  • Sehr geehrte Frau Zierold, ich kann doch bei vorstationärer
    Behandlung Großgeräteleistungen wie CT bzw. MRT abrechnen.
    Mir geht es doch darum ob ich den Höchstwert abrechnen muß
    (er ist nicht so hoch bewertet wie die beiden Untersuchzngen einzeln)
    oder beide Leistungen einzeln und natürlich ggf. Kontrastmittel etc.
    sowie die vorstationäre Pauschale.
    Gruß

    Spider

  • Hallo Spider,

    da die Untersuchungen in unterschiedlichen Durchgängen gemacht wurden, können sie auch separat abgerechnet werden. Die Höchstgrenze gilt nur, wenn die Untersuchungen nach 5700 - 5730 in einer Sitzung erfolgen. SO jedenfalls die Abrechnnugsfestlegung

    Mit freundlichen Grüßen

    Rhodolith

  • Hallo liebe Forumsteilnehmer,

    ich möchte hier eine weitere Frage anschließen. Wir haben ein vorstationäre Pauschale mit dem CT-Höchstwert abgerechnet, da wir CT-Thorax, Abdomen und Becken an einem Tag gemacht haben. Wir haben aber den Zuschlag für die 3-D-Auswertung mehrfach abgerechnet, da es dafür keinen Höchstwert gibt. Die Kasse argumentiert jetzt, eine Leistung, sprich CT-Höchstwert, dann auch nur einen Zuschlag für die 3-D-Auswertung.

    Sehen Sie das genauso?

    Mit freundlichen Grüßen

    kanada770

    Mit freundlichen Grüßen aus Rostock

  • Hallo Forumsteilnehmer,
    hallo Kanada 770

    meine persönliche Meinung zu Ihrem Problem:

    da Sie die Abrechnung auf einen Höchstwert begrenzen müssen,
    können Sie die Ziffer 5377 auch nur einmal abrechnen.

    Legen Sie die Untersuchungen in Zukunft auf mehrer vorstationäre
    Tage, dann können Sie die Untersuchungen sowie die Zuschläge
    einzeln abrechnen - keine Abrechnung des Höchstwertes wenn
    die Leistungen an verschiedenen Tagen erbracht wird.

    Nochmal zu Ihrem Problem, ich würde mich in diesem Fall
    wegen der Begleichung der Rechnung nicht mit der Kasse
    rumstreiten.
    Wenn es die Kasse so eng sieht, folgen Sie meinem Ratschlag und
    legen die Untersuchungen in Zukunft auf mehrer Tage.

    Zwinker: Wenn es die Kasse unbedingt so will sollen sie auch die Mehrkosten
    tragen.

    Spider

  • Hallo,

    ich habe hier zu Spider eine gegenteilige Meinung: Korrekt ist die Begrenzug auf den Höchstwert bei der Durchführung mehrerer CT, allerdings erfolgt für jedes CT eine separate Auswertung, deswegen wäre meines Erachtens der zuschlag dreimal abrechenbar, zumal die entsprechenden Ziffern hier keine Einschränkung erkennen lassen

    Mit freundlichen Grüßen

    Rhodolith

  • Hallo,

    auch meiner Ansicht nach argumentiert die Kasse hier falsch. \"Eine Leistung, ein Zuschlag\" passt hier nicht, weil es sich bei der 5369 um einen Höchstwert für mehrere Leistungen handelt.Und Sie haben ja definitiv nicht nur eine Leistung erbracht...

    Mit freundlichen Grüßen

    Claudia Mertens

  • Hallo Frau Mertens,

    ich habe mich nochmals schlau gemacht und kann Ihrem
    Beitrag zustimmen !!!
    Sorry für meine ursprüngliche Aussage.


    Bei der Ziffer 5369 handelt es sich nicht um eine eigenständige
    CT-Leistung sondern um eine Abrechnungsbestimmung.
    Ausdrücklich weist dessen Anmerkung auf die im einzelnen erbrachten Leistungen hin.
    Ergo kann auch die Tiffer 5377 mehrfach abgerechnet werden.

    Spider

  • Guten Tag Zusammen,

    erstmal vielen Dank für Ihre Antworten. Liegen wir also doch richtig. Ich habe diese Meinung so gegenüber der Kasse vertreten und die Rechnung so nochmal versandt.

    Mit freundlichen Grüßen

    kanada770

    Mit freundlichen Grüßen aus Rostock