Hauptdiagnose bei kosmetischer OP

  • Guten Morgen,

    ich sehe diese OP ebenfalls nicht als Folgebehandlung des CA. Auch ich tendiere zur kosmetischen Seite, somit die Kosten auch nicht von der Kasse getragen werden. Sollte in diesem Fall der psychische Aspekt ( bei evtl. noch junger Patn.)
    im vordergrund stehen, so ist mit der Kasse eine Klärung notwendig.
    Aber das ist nicht so mein Fach.

    Mit frdl. Grüßen
    [c=blue]Mikka[/c]

    :d_zwinker:
    Das Leben ist die Suche des Nichts aus dem Etwas.
    (Chr. Morgenstern)

  • Zitat


    Original von Mikka:

    ... ebenfalls nicht als Folgebehandlung des CA.

    Guten Morgen -

    nur der guten Ordnung halber - ich sehe es ganz klar als Folgebehandlung. Nur die Kostenträger wahrscheinlich nicht. Die Behandlung ist m.E. ja nicht abgeschlossen. Die \"psychische\" Argumentationsschiene oder aber auch einige Urteilsbegründungen der Sozialgerichte (Stichwort Brustverkleinerung) finde ich gelinde gesagt \"schwierig\". Aber zumindest das \"Wirtschaftlichkeitsgebot\" wird berücksichtigt ... ?

    Herzlichst.

    „Quod non in actis est, non est in mundo.“ (Was nicht in den Akten ist, ist nicht in der Welt)

  • Hallo allerseits

    Zitat

    nur der guten Ordnung halber - ich sehe es ganz klar als Folgebehandlung

    ich sehe das genauso - allein schon deswegen, weil der Operateur beim Ersteingriff sonst gezwungen wäre, jeweils den geringstmöglichen Gewebeanteil zu resezieren (wir leben ja nicht mehr in Zeiten, wo man sich routinemäßig von der Patientin einfach mal alle möglichen Erweiterungen einer OP bis hin zur kompletten Ablatio unterschreiben lässt), was sowohl die therapeutische Sicherheit beeinträchtigen würde als auch die Zahl von Zweiteingriffen ansteigen ließe.

    Es wäre auch völlig inkonsistent, wenn ein Aufbau an der betroffenen Brust erstattet würde, eine Verkleinerung der Gegenseite jedoch nicht (hier wäre im Zweifelsfall sogar eine Klage wegen Diskriminierung erwägenswert, schließlich richtet sich das jeweilige Vorgehen ja nach der Anatomie bzw. dem Krankheitsverlauf der Patientin). Und es kann ja auch wohl kaum angehen, wenn etwa ein Unfallopfer Anspruch auf aufwändige Narben- oder Weichteilkorrekturen hat, eine Frau nach krankheitsbedingtem Teilverlust einer Mamma aber nicht.

    Bei der Frage nach der korrekten Kodierung helfen diese Überlegungen allerdings recht wenig, wie Dirk Selter ja schon dargestellt hat.
    Allerdings: bei einer \"einfachen\" Reduktionsplastik käme es je nach Auswahl der Hauptdiagnose zur Abbildung in die DRGs J23Z (BR 1,525) oder J24B (BR 1,415). Der Streitwert liegt damit in der Größenordung der Aufwandspauschale.

    Mit freundlichen Grüßen

    Markus Hollerbach

  • Guten Abend allerseits,

    erstmal vielen Dank für all die Antworten und Recherchen (TT )zum Thema.

    Da habe ich ja eine rege Diskussion angeworfen. Anscheinend war meine Frage ja garnicht so unberechtigt, zeigt sich hier doch, daß über die korrekte Kodierung keine Einigkeit herrscht. ;(

    Und dabei hatte ich so gehofft, irgendwer im Forum hat eine konkrete Antwort.War wohl nichts 8)

    Ich selbst tendiere ja auch eher dazu es nicht als notwendige Folgeoperation zu sehen. Die OP ist ja nicht lebensnotwendig und sie betrifft auch nicht den Krebs und seine Behandlung. Es ist einzig ein kosmetisches bzw psychisches Problem.

    Ich kenne eine Frau um die 60, die sich prophylaktisch beide Brüste absetzen ließ und keine Aufbauplastik wollte, weil ihr Mann kein Problem damit hatte, sie auch ohne Brüste zu lieben.

    In diesem Sinne
    Gute Nacht
    P.S ich finde es schön, daß es dieses Forum gibt
    ...gute Nacht John Boy.... :sonne:

    Liebe Grüße
    Nika :)

  • Guten Morgen,
    das war ja eine bewgte Nacht im Forum. Ich kenne die Problematik auch, sowohl aus kodiertechnischer Sicht, als auch daß meine Mutter davon betroffen war.
    Ideale Lösung kann sein, wenn man bei der Vorbereitung der Patientinnen bittet, sie möchten für diesen \"eigentlich kosmetischen Eingriff, der aber bei nicht-durchführung durchaus die Gesundheit beeinträchtigen kann\" bei ihrer Krankenkasse eine Kostenübernahmeerklärung besorgen.
    Der Arzt gibt diesen Patientinnen eine kurze ärztl. Stellungnahme mit, warum dieser Eingriff indiziert ist. Wir haben gute Erfahrungen damit gemacht. In der Regel bekommen die Pat. die Übernahmeerklärung von den Kassen ohne Probleme.

    Verschlüsselt werden kann dann z. B. mit Z42.1 (ich denke, das Inklusivum erklärt den Sachverhalt ganz gut).
    Gemeinsam mit der Prozedur der Reduktionsplastik gäbe das z. B. eine J23Z.
    Ich bin der Meinung, damit kann man ganz gut leben... :)

  • Guten Morgen -

    MEDCOnsilium: sprechen sie \"aus\" einem Mammazentrum?

    Herzlichst.

    „Quod non in actis est, non est in mundo.“ (Was nicht in den Akten ist, ist nicht in der Welt)

  • Zitat


    Original von MEDCOnsilium:
    ... wir sind ein zertifiziertes Mamma-Zentrum in einer interdisziplinären Klinik der Versorgungsstufe 2

    ... und \"sprechen\" damit also aus Erfahrung. Besten Dank.

    „Quod non in actis est, non est in mundo.“ (Was nicht in den Akten ist, ist nicht in der Welt)

  • Hallo verehrte Forumsteilnehmer,

    mir scheint, dass da eher die männliche Fraktion über Notwendigkeit oder Nicht-Notwendigkeit einer angleichenden Brustoperation diskutiert. Möglicherweise können Frauen es einfach besser nachfühlen, wie es sein müsste, nur mit einer Brust herumzulaufen, bzw. einen deutlichen Größenunterschied bei beiden Brüsten in Kauf nehmen zu müssen. :teufel:

    Nun will ich mich hier keinesfalls als Frauenversteher aufführen und ich kann auch ganz gewiß nicht nachfühlen, wie es ist zwei unterschiedlich große Brüste zu haben. :d_neinnein:

    Eines kann ich aber ganz gewiß sagen: Wir als Krankenkasse sehen diese angleichenden Operationen bei deutlichen Diskrepanzen als medizinisch notwendig an und dann hat sich meiner Ansicht nach auch die Kodierung irgendwie erledigt.

    Viele Grüße

    Michael Bauer :)
    Krankenkassenbetriebswirt

  • Liebe Kolleginnen und Kollegen,
    ich bitte um Rat wie man bei einer kosmetischen Brustvergrößerung die Hauptdiagnose kodiert. Es liegt ja keine Erkrankung z.B. N64.2 oder Missbildung Q83.88 vor. Es müsste also wohl ein Z-Kode sein. Die Patientin wünscht eine Augmentation, weil sie mit der Größe Ihrer Brüste unzufrieden ist. Kodiert man Z76.8 und 5-883.10 kommt man in die Fallpauschale Z01B (ca. 2909.- €), kodiert man aber N64.2, was ja medizinisch nicht zutrifft, wenn die Brust auch nur ansatzweise vorhanden ist, so kommt man in die Fallpauschale J24A (ca. 5200.- €).
    Wie gehen Sie damit um? Ich muss einen Kostenvoranschlag für eine Selbstzahlerin erstellen und möchte die Patientin nicht übervorteilen.
    Gruß

    Dr.Gerhard Fischer
    Medizincontroller/Frauenarzt