Hauptdiagnose bei kosmetischer OP

  • Hallo,

    warum nicht Z41.1?

    Bzgl. des Kostenvoranschlages, ihre FiBu wird (sicherlich) eine Stundenpreisliste für OP, Anästhesie, etc. haben, damit lässt sich die reine OP schon zusammenrechnen. Implantatkosten, Zimmerkosten ("Hotelleistung) etc. lassen sich auch ermitteln.
    Dazu dann noch ein kleiner Aufschlag oben auf für Eventualitäten und fertig.

    Einen Kostenvoranschlag per DRG-Ermittlung würde ich in solchen Fällen ehernicht nutzen.

    Gruß
    F15.2

    Grüße aus dem Salinental

    Einmal editiert, zuletzt von F15.2 (21. Januar 2015 um 10:48)

  • Hallo F15.2
    wir müssen nach FPV abrechnen, sind ja ein nach §108 zugelassenen Krankenhaus und keine Privatklinik. Z41.1 ist ein sehr guter Vorschlag.
    Besten Dank

    Dr.Gerhard Fischer
    Medizincontroller/Frauenarzt

    • Offizieller Beitrag

    Hallo,

    ganz sicher Z-Diagnose, wie oben schon dargestellt.
    DKR 1205m Plastische Chirurgie
    Der Einsatz plastischer Chirurgie kann aus kosmetischen oder medizinischen Gründen erfolgen. Bei Operationen aus medizinischen Gründen ist der Krankheitszustand bzw. Risikofaktor, der
    Grund für den Eingriff war, als Hauptdiagnose zu kodieren.
    Ist der Grund für den Eingriff rein kosmetisch, dann ist ein „Z-Kode“ die Hauptdiagnose.

  • Sind Sie sicher das man bei solchen Eingriffen das SGB V, FPV ... anwenden muss?

    Grüße aus dem Salinental

  • Die Entgelte für allgemeine Krankenhausleistungen sind für alle Benutzer des Krankenhauses einheitlich zu berechnen...

    Und es heißt weiter:

    Zitat

    Die Entgelte dürfen nur im Rahmen des Versorgungsauftrags berechnet werden.

    Die Versorgungsverträge werden im SGB V geregelt, ich sehe immer noch keine Anwendung auf ästhetische Eingriffe.

    Feierabendlichen Gruß
    F15.2

    Grüße aus dem Salinental

  • Hallo zusammen,

    noch einmal kurz zum Thema Malignom vs Kosmetik bei einer Rekonstruktion des Nippel-Areola-Komplexes.

    Ist es möglich bei Kodierung der Z42.1 als HD zusätzlich die C50.* als ND zu verschlüsseln, quasi als Hinweis auf eine notwendige Folgeoperation der Krebserkrankung?

    Die C-Diagnose ist vom MDK natürlich nicht erwünscht - sie führt den Fall auch in die höher bewertete "bösartige Erkrankung-DRG"

    Kann ich die C-Diagnose wählen, wenngleich die Patientin zum Zeitpunkt der OP krebsfrei war?

    Liebe Grüße
    Ida

  • Wenn die Areola-Nippel-Rekonstruktion im Rahmen einer von Anfang an mehrzeitig geplanten Brustrekonstruktion erfolgt (Z.n. Ablatio wegen Brustkrebs) würde ich die C50 gemäß DKR 0201 (geplante Folgebehandlung) als Hauptdiagnose kodieren. Für kosmetische Eingriffe (Z42.1) ist regelhaft nicht die GKV Kostenträger.
    Falls aber Ursache des Areola-Nippel- Verlustes z.B. eine Nekrose nach Implantateinlage war, käme C50 nicht in Betracht.
    Alles sehr spekulativ, vielleicht schreiben Sie, Ida, noch ein paar Sätze zur Anamnese?

    Mit freundlichen Grüßen

    Breitmeier

  • Hallo Herr Breitmeier,

    eine Nekrose lag nicht vor.

    Hier handelte es sich tatsächlich um die Rekonstruktion (Tattoo und Nippel-Sharing) der Brustwarze bei Z.n. skinsparing Mastektomie bei MammaCA.
    Für mich ist der Fall glasklar und die C50.* gehört in den Fall, denn Folgebehandlung....

    Die C50.* war übrigens die Hauptdiagnose, der Primärkodierung.
    Die Z42.1 als HD wäre mein Beitrag des Kompromisses, allerdings nur, wenn die C-Diagnose als ND bestehen bleibt und damit dann die ursprünglich abgerechnete DRG.
    Mein Problem:
    Wir haben mittlerweile (nach Widerspruch) das zweite Gutachten vorliegen. Sogar von 2 unterschiedlichen Gutachtern.

    Beide einer Meinung unter Angabe der speziellen Kodierrichtlinie 1205 Plastische Chirurgie....... und ich find's murks!!!