Akutbehandlung / Notfallbehandlung

  • Hallo allerseits,
    mit folgender Problematik muss ich mich beschäftigen (schon mal vorarbeiten wg. mögl. Klage und dabei dazu lernen :d_zwinker: ) und hätte gern Ihre Meinung gewusst:
    Ein privatversicherter Patient teilt uns nach Rechnungsmahnung mit, dass eine Leistungsbefreiung seiner KK für Normalbehandlung wegen nicht geleisteter Beiträge vorliege. Er verlangt von uns, ihm zu bescheinigen, dass eine Akutbehandlung vorgelegen habe. Denn diese würde seine KK zahlen (müssen). Ich persönlich bin der Meinung, dass nur für eine Notfallbehandlung in der o. g. Konstellation die KK zu zahlen hat. Gibt es einen Unterschied zwischen einer Akutbehandlung und einer Notfallbehandlung? Wo finde ich Informationen dazu? :d_gutefrage:
    Unabhängig davon handelte es sich um einen geplanten KH- Aufenthalt. Und wir zahlen möglicherweise Lehrgeld, weil wir den Pat. aufgenommen haben....
    Herzliche Grüße und Dank im voraus
    medcont

  • Hallo Frau medcont,

    einen Unterschied zwischen Akut- und Notfallbehandlung kenne ich nicht - ein Notfall ist immer akut .... :d_zwinker:
    Aber: Solch Patienten kennt wohl jeder: Im KH am liebsten 120 qm große Suite mit Blick im Norden auf das Meer, im Süden auf das Hochgebirge. Und natürlich Service wie im Hilton. Wenn es dann ums \"Bezahlen\" geht, dann ist meist Ebbe..... :d_niemals:
    Ich hatte in vergleichbaren Fällen KEINE Extrawurst bescheinigt - natürlich sehr zur Unzufriedenheit des Patienten. Oftmals mit wüsten Beschimpfungen und negativer Mundpropaganda - aber da muss manN durch.

    Mit freundlichen Grüßen

    Lunge - Internist / Pneumologe

  • Hallo,

    ich denke Sie spielen auf § 16 Abs 3a SGB V an.
    \"Der Anspruch auf Leistungen für nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz Versicherte, die mit einem Betrag in Höhe von Beitragsanteilen für zwei Monate im Rückstand sind und trotz Mahnung nicht zahlen, ruht nach näherer Bestimmung des § 16 Abs. 2 des Künstlersozialversicherungsgesetzes. Satz 1 gilt entsprechend für Mitglieder nach den Vorschriften dieses Buches, die mit einem Betrag in Höhe von Beitragsanteilen für zwei Monate im Rückstand sind und trotz Mahnung nicht zahlen, ausgenommen sind Untersuchungen zur Früherkennung von Krankheiten nach den §§ 25 und 26 und Leistungen, die zur Behandlung akuter Erkrankungen und Schmerzzustände sowie bei Schwangerschaft und Mutterschaft erforderlich sind; das Ruhen endet, wenn alle rückständigen und die auf die Zeit des Ruhens entfallenden Beitragsanteile gezahlt sind oder wenn Versicherte hilfebedürftig im Sinne des Zweiten oder Zwölften Buches werden.\"

    Dazu gab es eine schöne Zusammenfassung in der Zeitschrift \"Das Krankenhaus\" Ausgabe 4/2009 S. 351.

    Was wurde denn behandelt? Wenn es sich um einen elektiven Eingriff handelt, sehe ich auch die Gefahr, dass Sie auf den Kosten sitzen bleiben.

  • Hallo,

    jede Notfallbehandlung ist auch eine Akutbehandlung, aber nicht bei jeder Akutbehandlung handelt es sich auch um einen Notfall.
    Entscheidend zur Abgrenzung zwischen Akut-/Elektivbehandlung ist m.E., ob eine aktuelle Gesundheitsstörung (etwa im Sinne einer Arbeitsunfähigkeit) vorliegt oder nicht. Bei einem Patienten mit einer Jochbeinfraktur ist beispielsweise eine operative Behandlung erforderlich, aber nicht als Notfallbehandlung, sondern kann geplant einige Tage nach dem Unfall erfolgen. Trotzdem ist es eine Akutbehandlung.

    Mit freundlichen Grüßen

    Markus Hollerbach

  • Hallo,

    die Definition von Herrn Hollerbach ist schon sehr gut.

    Ergänzend hierzu eine \"Definition\" für die ambulante Notfallbehandlung aus dem EBM, Präambel Kapitel 1.2:

    \"Nicht an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmende Ärzte, Institute und Krankenhäuser dürfen die Gebührenordnungspositionen 01210 bis 01219 [Notfallpauschalen] nur berechnen, wenn die Erkrankung des Patienten auf Grund ihrer Beschaffenheit einer sofortigen Maßnahme bedarf ...

    Grüsse

    Matthias Offermanns

    Deutsches Krankenhausinstitut

    Alte Rheinische Weisheit: "Das Leben ist zu kurz für ein langes Gesicht."

  • Hallo miteinander,
    vielen Dank für Ihre Antworten und Anregungen..
    Ich sag`s ungern :rotwerd: , der Patient war zu einer diagnostischen Nacht (amb. durchgeführtes Sceening auffällig) und dann zu einer therapeutischen Nacht in unserem stat. Schlaflabor. Ein CPAP- Gerät wurde verordnet (wer bezahlt`s ?) ). Natürlich war dies ein geplanter Aufenthalt. Da die Akte beim Arzt ist, kann ich nicht sagen, wieviel Zeit zwischen Anmeldung und Aufnahme bestand. Wie der Pat. in einem Schreiben mitteilte, sei er wegen einer Herzerkrankung krank geschrieben. Ich müsste noch eruieren, ob er zum damaligen Zeitpunkt schon krank geschrieben war.
    Jedenfalls bleibt es spannend. Unsere Ärztin konnte sich noch gut an diesen Pat. erinnern. Und ihr hat er nichts von seinem Ansinnen eine Akutbehandlung zu dokumentieren, gesagt....
    Herzliche Grüße
    medcont

  • Hallo medcont.

    Zitat

    Original von medcont:
    1.) Ein CPAP- Gerät wurde verordnet (wer bezahlt`s ? ).
    2.) Natürlich war dies ein geplanter Aufenthalt.


    zu 2.) Genau deshalb erbitten wir bei Anmeldung und VOR Aufnahme eine schriftliche Kostenübernahmeerklärung der KK.

    zu 1.) Da gibt es ein \"hoch interessantes\" Urteil vom BGH:
    BGH IV ZR 176/03 ---- > http://www.gesr.de/media/BGH-19-5-04-IV-ZR-176-03.pdf
    Danach ist die PKV NICHT zur Kostenübernahme verpflichtet!

    In dem von Ihnen geschilderten Fall handelt es sich also weder um eine Notfall- noch um eine Akutbehandlung (siehe Definition im Beitrag von Herrn Hollerbach vom 6.7.)

    Mit freundlichen Grüßen

    Lunge - Internist / Pneumologe

  • Guten Morgen Herr Lunge,
    eine Kostenübernahmeerklärung verlangen wir auch von gesetzlich versicherten Pat.. Allerdings bringt dies nicht viel. :d_pfeid: Die KK bestätigt die Mitgleidschaft und teilt mit, dass die Behandlung übernommen wird, wenn sie med. notwendig ist. Und dies sieht der MDK ja bekanntlich oft anders :augenroll:

    Ansonsten steht mir noch die Verhandlung mit dem sehr schwierigen Pat. bevor. Mal sehen, wie das ärztliche Statement ausfällt. Oder gleich die Rechtsabteilung.

    Allen einen schönen (wenn auch sehr heißen) Tag :sonne:
    medcont

  • Einen sonnigen guten Morgen Frau medcont,

    Zitat

    Original von medcont:
    .. Die KK bestätigt die Mitgleidschaft und teilt mit, dass die Behandlung übernommen wird, wenn sie med. notwendig ist. Und dies sieht der MDK ja bekanntlich oft anders :augenroll:


    tja, diese leidvollen Erfahrungen hatten wir schon vor ca. 4 Jahren gemacht - und entsprechend reagiert:
    Wir haben die KÜ explizit für das Schlaflabor angefordert. Nach ambulantem Erbringen der entsprechenen Voruntersuchungen muß die Einweisung vom Facharzt ausgestellt sein und die Diagnose G47.xx vermerkt sein.
    In wenigen Fällen hatte die KK trotz zuvor erklärter KÜ die Bezahlung verweigert ...... da war der MDK dann aber unserer Meinung!

    Mit freundlichen Grüßen

    Lunge - Internist / Pneumologe

  • Moin,

    Es ergibt auch Sinn, bei dieserart elektiven Geschehen bereits im Vorfeld eine Begutachtung durch den MDK zu fordern.
    Wenn dann ein MDK-GA vorliegt oder die Kasse bereits im Vorfeld bereit ist, die Kosten zu übernehmen, wird man das durchbekommen.

    Gruß

    merguet