Moin,
folgender Fall:
Pat wird bei uns aufgenommen aufgrund einer Hernia ventralis. Es wird eine Ileumsegmentresektion durchgeführt. DRG -> G18B.
Postoperativ kommt es vermehrt zu Bauchschmerzen, Subilueszuständen und ansteigenden Entzündungsparametern. Pat. wird aufgeklärt, dass es sich um eine Ansatomoseninsuffizienz handeln könnte, und das ein weiterer Eingriff dringend erforderlich ist.
Trotz Aufklärung verweigert der Pat die OP und geht gegen ausdrücklichen ärztlichen Rat.
Kommt natürlich wie es kommen muss, am nächsten Tag erneute Aufnahme mit Schocksymptomatik, Ileus und was man sich noch so wünscht. Die im 1. Aufenthalt bereits angedachte OP wird jetzt notfallmäßig durchgeführt. Jetzt natürlich auch noch mit diversen Komplikationen, so dass die G02Z abgerechnet wird.
Der MDK meint nun, es handele sich um eine Komplikation, die in den Verantwortungsbereich des KH fällt.
Ich sage (weiterhin, ist der 2. Widerspruch) dass der Patient mit seiner Unterschrift nach Aufklärung über die möglichen Risiken der Verweigerung des Eingriffs und dem verlassen des KH, die volle Verantwortung für die Folgen übernommen hat, und es der KK frei steht, sich zwecks Rückforderung an dem Pat. schadlos zu halten.
Sieht das noch jemand so, oder gibt es andere Ansichten?
Viele Grüße