Narbenhernie

  • Hallo Liebes Forum,

    Ich habe immer wieder Probleme bei Narbenhernien die operativ bei uns versorgt worden sind.
    Die Kassen verlangen grundsätzlich die Entlassung unter der Unteren- Grenz-Verweildauer.
    Meine Frage wie kann ich mich wehren.?
    Es fällt nicht in den ambulanten Op- Katalog, warum werde ich dann gezwungen einen Abschlagstag in Kauf zu nehmen.
    Wie verfahren andere Kliniken damit?
    Bin ich verpflichtet zu dokumentieren warum noch keine Entlassung unter der unteren Grenz-Verweild. erfolgt ist?

    Lieben Dank schonmal

  • Hallo Hütti,
    grundsätzlich sind die Leistungserbringer bei Verweildauerprüfungen am meisten vulnerabel. Wenn sie schon nicht den präop. Tag begründen können, ist die Dokumentation des Behandlungsverlaufs unerlässlich, und das für jeden Tag, auch am Entlassungstag. Sonst wird gleich die Frage gestellt, ob am Abend vorher auch schon entlassen werden konnte.
    Es ist also immer zu dokumentieren, dass \"es schlecht geht, dass der Patient noch nicht ausreichend mobil ist, dass noch eine Restharn-, Sono-, EGK-Kontrolle\" Voraussetzung für die Entlassung ist. Auch die akribische Dokumentation des Verlaufs eines GRB- oder Reha-Antrags ist nötig, da sonst der Kostenträger behauptet, der Antrag sei zu spät gestellt.
    Gruß

    Dr.Gerhard Fischer
    Medizincontroller/Frauenarzt

  • Hallo Gefi,

    sicherlich ist mir klar das eine gute Dokumentation wichtig ist.
    Jedoch kann ich mich mit den Gedanken nicht anfreuden schon für die untere Verweildauer zu dokumentieren. Es handelt sich hier um Narbenhernien die nicht im ambulanten Katalog stehen also stationäre Behandlung ist gerechtfertigt. Warum muß ich mich auf einen Abschlag einlassen?
    Daher die Frage welche Argumentation kann ich hier anwenden?

    Gruß die Hütti

  • Hallo Hütti,
    das sind die Regeln des Geschäfts. Sie erhalten Mittel und haben die ordnungsgemäße Verwendung nachzuweisen. Können Sie das nicht, haben Sie ein Problem.
    Nach Lichtenstein versorgt der niedergelassene Chirurg die Leistenhernie ambulant. Und eine kleine Bauchwandhernie z. B. nach Trokarstich wird der Kollege auch kaum ins KH schicken. Wenn das KH nun so einen Fall vollstationär abrechnen will, braucht es ein gutes Argument. Und wenn der Patient noch einen weiteren Tag bleiben soll, gehts auch nicht ohne Begründung.
    Der MDK wird Ihnen noch häufig auf die Nerven gehen, wenn Sie Schwierigkeiten haben, sich an diese Gedanken zu gewöhnen...

    Trotzdem viel Spaß bei der Arbeit.

    W.

  • Hallo,
    Ich glaube mich versteht hier keiner!
    Ich kenne die Schwierigkeiten mit dem MDK, und Dokumentation ist alles das weiß ich alles.Und das ist auch nicht mein Erstes Gutachten.

    Hier geht es nicht um Leistenhernien die im ambulanten Katalog stehen.
    Hier
    geht es um die untere Verweildauer, welche Argumentation hilft .
    Vielleicht habe ich mich falsch ausgedrückt?!

  • Hallo Hütti,

    UGVD hin oder her, letztlich ist entscheidend, inwieweit der Patient aus medizinischer Notwendigkeit vollstationär liegen muß und das unabhängig davon, ob der Eingriff im Katalog steht oder nicht.

    Und wenn die OP-Vorbereitung nicht im vollstationären Rahmen erfolgen muß, also prästationär und z.B. am Morgen nach der OP beschwerdefrei in die Häuslichkeit entlassen werden könnte, wo soll dann die Begründung für einen weiteren Tag herkommen? Und damit landen Sie dann in diesem Einzelfall in der UGVD.

    Sind jedoch weitere Gründe für eine längere Liegedauer vorhanden, dann bleibt eben wieder nur die Dokumentation.

    Pauschal zu sagen, nur weil der Eingriff nicht im Katalog steht und es somit hierfür keine UGVD geben kann, wird nicht immer klappen

    Mit freundlichen Grüßen

    Rhodolith

  • Hallo Hütti,

    vielleicht haben Sie sich \"falsch\" ausgedrückt. Ich verstehe ehrlich gesagt das Problem nicht.

    Ich sehe keinen Zusammenhang zwischen: der OPS steht nicht im §115b-Katalog, also darf ich den Fall stationär führen.

    Dann könnten Sie auch alle Lipomentfernungen stationär durchführen, weil der OPS nicht im §115b steht.

    Die Kollegen habe es weiter oben bereits geschrieben, wenn Sie einen Patienten mit amb. Potential stationär behandlen wollen/müssen, muss dies dokumentiert werden. Wenn Sie dann auch noch die UGVD überspringen wollen muss es eine sehr gute Argumentation/ Dokumentation sein.

    Gruß

    Sven Lindenau

  • Hallo Hütti,

    ich verstehe Sie schon ;)
    Es gibt bei den Narbenhernien natürlich verschiedene Ausmaße, oder?
    Wenn Sie eine \"richtige\" Narbenhernie offen versorgen und der \"Standard\" ist dann auch meistens eine Netzaugmentation, hat der Pat. i.d.R. danach ein paar Problemchen (Schmerzen, Paralyse, etc.). Da sollte die Dokumentation kein Problem sein und die Kasse möchte ich sehen, die das untere die uGvD kriegt!!
    Wenn Sie Narbenhernien laparoskopisch versorgen, gilt das Gleiche. Die uGvD liegt da bei 1 Tag! Wie soll das noch zu unterschreiten sein????
    Anders sieht es bei kleinen epigastrischen Hernien und Nabelhernien aus, aber die sind ja in §115b erfasst und nicht das Thema, oder?
    Dann noch so kleine Trokarhernien. Hier kann es schon mal sein, dass ein Belegungstag ausreichend ist und die uGvD noch getoppt wird ;)
    Zusammengefasst: Kassen können Narbenhernienversorgungen nicht grundsätzlich unter die uGvD drücken wollen. Erfahrungsgemäß unmöglich!!
    Ausnahmen gibt es immer in unserem sog. \"pauschalierten\" System :)

    Ein schönes Wochenende

    riol

    Viszeralchirurg/Unfallchirurg

  • Hallo riol,
    Danke das Sie mich verstehen.
    Hier geht es um lap. Narbenhernienversorgung.
    Und es ägert mich das die Kasse mich drücken will.
    Der Pat. verblieb 3Tage stationär. Kasser verlangt die Entlassung nach 1BT.
    Meine Stellunghnahmen über Schmerzen und Temperaturanstieg und Netzgröße werden nicht anerkannt.( Möglicher Hinweis auf Komplikation)
    Kassenzitiat: stationäre Behandlung darf nicht alternativlos sein.
    Und mich ärgert es einfach mich rechtfertigen zu müssen bei OP\'s die nicht im ambulanten Katalog stehen, das diese versucht werden unter die uGvD zu bekommen
    Und daher wollte ich die Erfahrungen der anderen mal hören.
    Und ob ich wirklich schon für die uGvd dokumentieren muß.

  • Hallo Hütti,

    ob ein Eingriff im AOP-Katalog steht oder nicht, ist für eine Prüfung der uGVD m. M. nach unerheblich. Prüfung ambulantes Potential und Prüfung uGVD sind zwei unterschiedliche Paar Schuhe.
    Im Idealfall sollte eine Dokumentation so geführt werden, dass jederzeit nachvollziehbar ist, warum der Patient zwingend das stationäre Umfeld zur Behandlung benötigt (dass eine unterschiedliche Sicht der Dinge existiert, ist der Natur des Sache geschuldet) und andere Alternativen nicht ausreichend sind. Die \"Rettung\" des uGVD-Abschlages ist dabei ein angenehmer Nebeneffekt, man dokumentiert aber das medizinische und pflegerische Geschehen ohne monetäre Hintergedanken.
    Sind zwar Idealvorstellungen, aber so habe ich das als Anfänger beigebracht bekommen.

    Mfg di-stei

  • Hallo Hütti,

    wenn es Ihrem Pat. wirklich am 1. postop Tag so gut ging, dass er definitiv keine Schmerzinfusionen brauchte, die Sonographie unauffällig und er fieberfrei war, er auf Station rumlief und in der Pflegedokumentation nur steht: Pat. geht\'s gut, ist nie da etc., dann haben Sie ......................... PECH!!!
    So ein Fall kommt im pauschalierten System vor und Sie haben keine Chance!

    Hier regnet es aus Eimern!!!
    Trotzdem einen schönen Tag ;)

    riol

    Viszeralchirurg/Unfallchirurg