Was ist "der Versorgungsauftrag"?

  • Könnte mir bitte mal jemand kurz Auskunft darüber geben, wo der "Versorgungsauftrag" definiert ist? In mehr oder weniger jeder Diskussion über das (strategisch zu planende) Leistungsspektrum einer Klinik/Abteilung taucht dieser Begriff auf und jeder scheint darunter etwas anderes zu verstehen.

    Also:
    Ist der Versorgungsauftrag für alle Kliniken gleich und vielleicht im Gesetz (SGB V?) festgeschrieben? Dann könnte es aber keine Fachkliniken geben.

    Oder wird er bei Aufnahme in den Landeskrankenhausplan individuell mit den Kliniken vereinbart, wo steht er dann und wie genau wird die einzelne Leistung dieses Auftrags beschrieben? Was ist aber dann mit den Unikliniken, die de jure im Krankenhausplan sind?

    Ich höre immer wieder: "Wir sind Uniklinikum und MÜSSEN daher aufnehmen!". Das macht aber keinen Sinn, denn sicherlich müssen wir nicht jeden nehmen, nur weil das Kreiskrankenhaus meint, einen Patienten nicht mehr haben zu wollen, warum auch immer...

    Wer kann weiterhelfen?

    Vielen Dank!

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    Dr. med. Volker Blaschke

  • Hallo Hr. Blaschke,

    m.E. ergibt sich der Versorgungsauftrag aus den jeweiligen Landeskrankenhausgesetzen und der daraus abgeleiteten Krankenhausplanung. Die KH-Planung erfolgt gewöhnlich nach Versorgungsstufen (i.D.R. vier Stufen sowie Fach-KHs) und Abteilungen. Einige Länder - und dazu gehört glaube ich auch Niedersachsen - planen noch spezifischer auch Abteilungsschwerpunkte u.ä.

    Hochschulkliniken sind - zumindest hier in Bayern - automatisch der höchsten Versorgungsstufe zugeordnet.

    Der Versorgungsauftrag ist also mehr oder minder grob definiert. Man muß aus der Versorgungsstufe des eigenen Hauses und der weiteren Festlegungen im KH-Plan dann ableiten, welches Leistungsspektrum zum Versorgungsauftrag gehört. Das ist natürlich Interpretationssache, da die Formulierungen in den Landeskrankenhausgesetzen zur Abgrenzung der Versorungsstufen sehr grob sind.

    Da eine Uniklinik zur höchsten Stufe gehört, dürfte der Versorgungsauftrag im Rahmen der vorhandenen Fachrichtungen eigentlich fast alles umfassen.

    Für Ihr Beispiel mit der Verlegung aus einem Kreiskrankenhaus gilt also, daß der Patient schon in den Versorgungsauftrag einer Uniklinik fällt, aber u.U. eben auch in den (schmaleren) Versorgungsauftrag des Kreiskrankenhauses.

    Es spricht zwar für das Verantwortungsbewußtsein der Uniklinik, den Patienten dann aufzunehmen. Wenn Sie jedoch den Eindruck haben, daß ein Haus systematisch unbequeme Fälle, die auch in deren Versorgungsauftrag fallen, zu Ihnen abschiebt, können Sie sich natürlich prinzipiell wehren (über die Krankenkassen oder das Gesundheitsministerium Ihres Landes). Ob das politisch und strategisch (Verhältnis zu Zuweisern) opportun ist, muß dann die KH-Leitung entscheiden.

    MfG


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    Arndt Regorz
    Leiter Controlling
    Schwesternschaft München vom Bayer. Roten Kreuz e.V.

    Arndt Regorz

    Regorz Consulting GmbH
    Neue Grottkauer Str. 3
    12619 Berlin

  • Liebe Kollegen,

    vielen Dank für die Antworten. Es ist wohl wie oftmals ein Gummibegriff, der in weiten Grenzen interpretierbar ist.

    Viele Grüße,

    V. Blaschke

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    Dr. med. Volker Blaschke
    Arzt für Dermatologie / Allergologie
    Medizincontroller
    Herzzentrum Göttingen
    http://www.herzzentrum-goettingen.de

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    Dr. med. Volker Blaschke