Könnte mir bitte mal jemand kurz Auskunft darüber geben, wo der "Versorgungsauftrag" definiert ist? In mehr oder weniger jeder Diskussion über das (strategisch zu planende) Leistungsspektrum einer Klinik/Abteilung taucht dieser Begriff auf und jeder scheint darunter etwas anderes zu verstehen.
Also:
Ist der Versorgungsauftrag für alle Kliniken gleich und vielleicht im Gesetz (SGB V?) festgeschrieben? Dann könnte es aber keine Fachkliniken geben.
Oder wird er bei Aufnahme in den Landeskrankenhausplan individuell mit den Kliniken vereinbart, wo steht er dann und wie genau wird die einzelne Leistung dieses Auftrags beschrieben? Was ist aber dann mit den Unikliniken, die de jure im Krankenhausplan sind?
Ich höre immer wieder: "Wir sind Uniklinikum und MÜSSEN daher aufnehmen!". Das macht aber keinen Sinn, denn sicherlich müssen wir nicht jeden nehmen, nur weil das Kreiskrankenhaus meint, einen Patienten nicht mehr haben zu wollen, warum auch immer...
Wer kann weiterhelfen?
Vielen Dank!