Verfristung Ansprüche gegenüber Krankenhaus b. langdauernden MDK-Prüfungen

  • Hallo,

    Bei uns laufen einige Prüfverfahren nun ca 4 Jahre, bedingt durch die MDK-Bearbeitungszeit von >3 Jahren. Gibt es eine Verjährungs/Verfristungregelung, wenn die Vierjahresgrenze ab ursprünglicher Rechnungsstellung überschritten wird?
    Beispiel: 23.2.06 Rechnungsstellung, 15.03.06 MDK Anfrage, 24.10.06 Erstgutachten, 06.11.06 Widerspruch, 22. Juli 10 Zweitgutachten MDK.

    Haben die Widersprüche/Gutachten jeweils aufschiebende Wirkung auf die Verjährung?

    Grüsse

    vulkano

  • Hallo vulkano,

    Sie stellen da eine interessante Frage. Fragen der Verjährung sind immer wieder ein Problem zwischen Krankenhäusern und Krankenkassen.

    Grundsätzlich beträgt die Verjährung im Sozialversicherungsrecht 4 Jahre. Das ergibt sich aus § 45 Abs. 1 SGB I. Diese Norm spricht zwar von \"Sozialleistungen\", die ein Krankenhaus natürlich nicht erhält. Sozialleistungen empfängt nur der Versicherte. Nach einhelliger Rechtssprechung ist diese Norm jedoch entsprechend auch auf das Abrechnungsverhältnis zwischen Leistungserbringer und Leistungsträger anzuwenden.

    Einer Antwort auf Ihre Frage nähern Sie sich, wenn sie § 45 Abs. 2 SGB I lesen. Dort verweist das Gesetz für alle Fragen der Hemmung, der Ablaufhemmung, des Neubeginns und der Wirkung der Verjährung auf das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB). Die entsprechenden Regeln finden sich in den §§ 203 ff., 212 BGB. In Ihrem Fall ist anscheinend § 203 S.1 BGB einschlägig. Die extrem lang wirkende Prüfung durch den MDK würde ich als \"Verhandlung über den Anspruch oder die den Anspruch begründenden Umstände\" betrachten. In dem Fall wäre die Verjährung gehemmt, dass heißt sie kann (noch) nicht eintreten und Ihr Anspruch bleibt weiterhin durchsetzbar.

    In Ihrem Fall könnte zu prüfen sein, ob nicht der MDK die Regelung des § 275 Abs. 1c SGB V verletzt. Eine genauere Beurteilung auch hinsichtlich möglicher Rechtsfolgen, ist jedoch wegen Ihrer knappen Angaben nicht zuverlässig möglich.

    In der Hoffnung Ihnen geholfen zu haben wünsche ich Ihnen noch ein schönes Wocheende und viel Erfolg im Streit mit dem MDK.

    DRGRecht

  • Gehen Sie mal ins andere Tool MDK, dort finden sie \"MDK nach fast 2 Jahren,\" dort finden sie ein Urteil welches ich anwende und bisher gute ERfahrungen gemacht habe. Gruß die Hütti

  • Guten Morgen,
    ich sehe das anders mit der Hemmung der Verjährung. Meiner Meinung nach könnte einzig eine gerichtliche Geltendmachung der (potentiellen) Forderung der Krankenkasse an das Krankenhaus die Verjährung wirksam hemmen. Verhandlungen im Wortsinne finden ja nicht statt. Das heißt nach meiner Meinung, dass im genannten Beispiel (Rechnungsdatum 23.02.2006) die Verjährung mit Ablauf des 31.12.2010 eintritt.

    Viele Grüße

    Michael Bauer :)
    Krankenkassenbetriebswirt

  • Hallo Herr Bauer,

    Ihre Auffassung, dass die Verjährung durch die gerichtliche Geltendmachung eines Anspruchs gehemmt wird ist zutreffend. Die entsprechende Regelung findet sich in § 204 Abs. 1 BGB.

    Gleichwohl scheint mir im Fall von Vulkano doch § 203 BGB einschlägig zu sein. Die Rechtsprechung legt den Begriff der Vertragsverhandlungen sehr weit aus. Es genügt jeder Meinungsaustausch zwischen Gläubiger und Schuldner über den geltend gemachten Anspruch. Das entspricht auch dem Sinn des Verjährungsrechts. Es kann ja nicht sein, dass der Gläubiger eine Rechnung stellt, der Schuldner sagt, er müsse das mal prüfen, 4 Jahre rumtrödelt und sich dann auf Verjährung beruft.

    Zwischen Vulkano und der GKV ist es anscheinend zu weiterer Korrespondenz gekommen, denn der MDK erstellt ein Zweitgutachten. Es fand also ein Meinungsaustausch statt. Vulkano muss sich also auch nicht vorwerfen lassen seinerseits untätig gewesen zu sein. In Fällen, in denen der MDK oder die GKV sich übermäßig viel Zeit lassen, ist es nie verkehrt, gelegentlich eine Sachstandsanfrage an die GKV zu schicken (nicht an den MDK, denn der soll ja nicht die Rechnung bezahlen). Das dient nicht nur der eigenen Absicherung sondern auch der Verfahrensbeschleunigung.

    Viele Grüße
    DRGRecht

  • Hallo DRGRecht,
    so tief geht mein Wissen in diesem Bereich nicht. Ich hatte allerdings den Fall auch so verstanden, dass der MDK einfach nur sehr lange für die Begutachtung gebraucht hat.
    Hier jedoch gilt, wer lesen kann, ist klar im Vorteil! ;)

    Viele Grüße

    Michael Bauer :)
    Krankenkassenbetriebswirt

  • Admin 8. Juni 2018 um 12:02

    Hat den Titel des Themas von „Verfristung Ansprüche gegenü Krankenhaus b. langdauernden MDK-Prüfgn“ zu „Verfristung Ansprüche gegenüber Krankenhaus b. langdauernden MDK-Prüfungen“ geändert.