Liebes Forum,
nachdem ich nun schon über die Suchfunktion alles über vorstationäre Behandlungen abgegrast habe und immer noch keine Antwort gefunden habe, versuche ich es nun über ein neus Thema.
Patient wurde am 26.04.2010 vorstationär behandelt und am 14.05.2010 wurde eine ambulante OP durchgeführt. Die ambulante OP wurde nicht am 26.04.2010 geplant bzw. terminiert.
In einem zweiten Fall wurde am 01.03.2010 eine vorstationäre Behandlung durchgeführt und am 03.03.2010 eine ambulante OP erbracht.
In beiden Fällen hat die KK die Zahlung der Pauschale abgelehnt mit der Begründung, dass alle Leistungen nach Maßgabe der Abrechnungsbestimmungen des EBM abzurechnen seien.
Ich bin immer davon ausgegangen, dass der Patient mit seiner Einweisung erst einmal untersucht wird, ob überhaupt eine vollstationäre Behandlung notwendig ist. Stellt sich heraus, dass eine ambulante OP ausreichend ist, so müsste doch die vorstationäre Pauschale im Vorfeld abrechenbar sein - oder liege ich da falsch?
Desweiteren steht in dem Schreiben:
\" ... Die präoperativen Begleitleistungen umfassen die Abklärung der Operations- und Narkosefähigkeit, die Abklärung der ambulanten Durchführbarkeit sowie Maßnahmen zur Auswahl der Operationsmethode und deren strategisches Konzept, sowie alle erforderlichen, qualitätssichernden Maßnahmen.
Die vorstationäre Behandlung ist daher nach § 115b SGB V abrechenbar und wird nicht gesondert vergütet. ...\"
M.E. wird die Möglichkeit einer ambulanten OP doch erst in der vorhergehenden Untersuchung festgestellt. Also müsste doch auch vorstationär neben nachgehender ambulanter OP möglich sein?!?!
Vielen Dank im Voraus für die Aufklärung!
GeRo