iv- Antibiose postoperativ ambulant?

  • Schönen guten Tag Herr Neiser,

    es ist ein grundsätzliches Prinzip unseres Rechtssystems, dass derjenige der einen Anspruch erhebt (hier: Vergütung der Krankenhausleistung) auch die Beweislast dafür hat, dass dieser Anspruch berechtigt ist. Das hat zunächst einmal nichts damit zu tun, wer der Kläger ist.

    Ich sehe es allerdings auch so, dass das Krankenhaus und der Arzt hier in einer Zwickmühle ist, zwischen der mangelnden ambulanten Versorgung, den Ansprüchen von Patient, Angehörigen und Hausarzt sowie nicht zuletzt dem Haftungsrecht auf der einen Seite und dem Nachweis einer ausschließlich medizinischen Erforderlichkeit der Krankenhausbehandlung auf der anderen Seite.

    Ich wünsche dennoch einen schönen Tag,

  • Zitat


    Original von R. Schaffert:

    es ist ein grundsätzliches Prinzip unseres Rechtssystems, dass derjenige der einen Anspruch erhebt (hier: Vergütung der Krankenhausleistung) auch die Beweislast dafür hat, dass dieser Anspruch berechtigt ist. Das hat zunächst einmal nichts damit zu tun, wer der Kläger ist.

    Hallo,
    ist eigentlich off topic, passt aber so schön da rein.

    Unterhalten Sie sich mal mit Leistungserbringern im Baugewerbe, die nach getaner Leistung ihrem Geld hinterherrennen, da die Auftraggeber aus berechtigten oder fadenscheinigen Gründen (Analogieschlüsse erlaubt) nicht zahlen wollen.

    Herzliche Grüsse aus Mittelfranken
    E. Horndasch

  • Hallo,
    mit welchem Recht darf aber die BG die Therapieentscheidungen des KH-Arztes hinterfragen? Mit dem MDK-Arzt habe ich diesbezüglich nie Probleme. Wenn ein Patient tatsächlich anwesend ist und seine iv-Antibiose pünktlich erhält, dann wird dies schon stationär begründet sein. Ende.
    Warum also x-Widersprüche an die BG???

    Gruß Petterson