Beurlaubung bei geplanter OP

  • Sehr geehrtes Forum!

    Wenn eine geplante WA vorliegt, also der Pat. nach Diagnostik einige Tage entlassen wird und dann die OP in einem 2. stationären Fall durchgeführt wird, müssen dann die Fälle wg. Beurlaubung zusammengeführt werden?

    Eine Fallzusammenführung nach den Regeln geht nicht, da beide DRG´s in eine operative DRG führen.

    Vielen Dank für die hoffentlich baldige Antwort.

    Mit freundlichen Grüßen

    Klara

    :sterne:

  • Hallo Klara

    für solche Fälle ist der vorstationäre Aufenthalt vorgesehen.

    Ansonsten ist hier von einem Fallspilitting auszugehen und Ihr Haus hat den nächsten MDK-Fall sicher.

    Mit freundlichen Grüßen

    DRG Troll

  • Schönen guten Tag Klara,

    die Schilderung ist ziemlich unkonkret, daher will ich mich nicht eindeutig äußern. Allerdings sehe ich diese Problematik differenzierter:

    Eine Beurlaubung ist geschieht auf Wunsch des Patienten mit Einverständnis des Arztes bei grundsätzlich noch bestehender stationärer Behandlungsbedürftigkeit, z. B. um wichtige persönliche Angelegenheiten zu regeln ( siehe §1 Abs. 7 FPV 2010 ).

    Bezüglich eines Fallsplittings bestehen die Regelungen der Fallzusammenführung in §2 FPV. Da diese ( mit Ausnahme von Abs. 3 ) rein formal formuliert und somit auch auf Fälle anzuwenden sind, die medizinisch nichts miteinander zu tun haben, reichen sie m. E. aus, um dem Fehlanreiz des Fallsplittings entgegenzuwirken.

    Für alle anderen Fälle, insbesondere wenn die zwischenzeitliche Entlassung medizinische Gründe (z. B. Erhohlung von der 1. Behandlung) hatte oder eine stationäre Behandlung in diesem Zeitraum schlichtweg nicht erforderlich war (der MDK würde Ihnen ja die Tage auch wegstreichen, wenn sie nacher bei der Abrechnung eine Rolle spielen sollten), dann gibt es für mich keine Rechtsgrundlage, nach der diese Fälle zusammen zu führen wären.

    Dies ist meine Meinung, wir haben das Thema jedoch bereits ausführlich und vor allem kontrovers hier diskutiert, so dass ich auch noch einmal auf die Suchfunktion verweisen möchte.

    Ich wünsche noch einen schönen Tag,

  • @ DRG Troll,
    leider sind die Angaben von Klara nicht umfassend.
    Aber, ich hoffe das Sie mir dabei folgen können, die Vorstationäre Behandlung nach §115a SGB V ist nicht zu diagnostischen Zwecken eingeführt worden. Auch das der erste Aufenthalt in eine operative DRG triggert spricht nicht für eine vorstationäre Behandlung.
    Aber, evtl. könnte Klara hier noch einige Informationen mitteilen.

    klara
    Wenn die Regelungen der FPV nicht greifen wird von Seiten der KK gerne die Beurlaubung als Kostendämpfungsinstrument genutzt. Aber für die Beurlaubung sind abschließende Kriterien erstellt worden. Diese sind zu Prüfen.
    Aber fragen Sie sich bitte auch ob hier ein evtl. Fallsplitting vorliegt. Wenn nein und die Beurlaubungsregeln sowie die FPV nicht greifen sind zwei Fälle abzurechnen.

    Gruß

    MiChu ;)
    Sei nicht unglücklich vor der Zeit, denn was dich, als dir drohend, in Angst versetzt, wird vielleicht nie kommen. (Seneca)

  • Hallo Forumsteilnehmer,

    ich möchte diesen Thread nochmals nutzen.
    Wie sind die Erfahrungen bei Patienten, die im ersten Stat. Aufenthalt zur Diagnostik eines bstimmten Befundes aufgenommen werden, sagen wir mal Innere Abteilung Aufnahme mit unklaren UB-Schmerzen, in einem 2-3 tägigem Aufenthalt wird nun ein Tumor an der Niere diagnostiziert.
    Da aber auf der FA Urologie derzeit keine OP - Termine vakant sind (Weil Akuthaus und nicht alles planbar ist...)und der Befund z.B. nicht akut ist, wird der Patient entlassen und nun 4 Tage später, nach dem Wochenende auf der FA Urologie aufgenommen um einen Tumor an der Niere zu entfernen.

    Nun ist es ja bei uns immer so, dass der MDK bei einem durchgehenden Aufenthalt die Tage gerne zwischen den Aufenthalten herausgenommen hat, weil ja da nix passiert ist... Fährt nun die Klinik das Programm, \"Wir entlassen wenn keine med. Notwendigkeit gegeben ist\" dann kommt nun plötzlich die Kasse mit dem Vorwurf des bewussten Fallsplittings und die Behandlung wäre ja im ersten Aufenthalt noch nicht abgeschlossen gewesen.

    Lt. FPV liegt nach m.E. keine Beurlaubung lt. Definition vor??? Oder doch?

    Wie sehen Sie das?

    MfG
    Ductus
    Die Welt ist global, das Denken lokal

  • Hallo PoltERGEIST,

    in der Regel führt die geschilderte Konstellation dazu, dass eine Fallzusammenführung wg. Partitionswechsels erfolgen muss. Dann interessiert es den Kostenträger ohnehin nicht.

    Mit freundlichen Grüßen

    Dr. med. Roland Balling

    Chirurg
    Medizincontroller
    "Ärztliches Qualitätsmanagement"
    Chirurgische Klinik, 82229 Seefeld

  • Hallo,

    es handelt sich schon um Fälle, die lt. FPV von der Wiederaufnahme ausgenommen sind (>30) Tg bzw. die wenn dann nur wegen einer Komplikation zusammengeführt werden könnten, soweit wäre dies klar. Es wäre ja ein leichtes für die Kasse diese Grundlage zu benennen, das Beispiel war nur rein fiktiv, es gibt auch Beispiele mit einem HD Code C18.1 etc... Mir geht es nicht um die einzelne Konstellation, sondern eher um den genannten Vorgang.

    MfG
    Ductus
    Die Welt ist global, das Denken lokal

  • Hallo,
    ich denke die Regelungen sind eindeutig.
    Bitte bedenken Sie wie die Regeln zustande gekommen sind.

    Es gibt auch Fälle in denen eine Fallzusammenführung entsprechend der Regeln vorzunehmen ist, ohne das es medizinisch nachvollziehbare Gründe dafür gibt.
    Wenn die FPV nicht greift, was soll denn dann die rechtliche Grundlage für das Ansinnen der KK sein. Fragen Sie doch mal nach.

    Gruß

    MiChu ;)
    Sei nicht unglücklich vor der Zeit, denn was dich, als dir drohend, in Angst versetzt, wird vielleicht nie kommen. (Seneca)

  • Guten Tag,

    vielen Dank für Ihre Rückmeldung, genauso sehe ich das auch, daher habe solche Fälle nun generell abgewiesen. Dies bekräftigt mich nochmals in meiner Entscheidung. Zudem wurde die Regelung ja auf Bundesebene beschlossen. Besten Dank!

    MfG
    Ductus
    Die Welt ist global, das Denken lokal

  • Hallo Forum,

    nix für Ungut zu den leidigen Fällen, aber liegen nicht im Fall von PoltERGEITS genau die Regelungen d. FPV vor?

    Der Patient wird mit Zustimmung des KH-Arztes (in Hinblick auf die geplante Tumorentfernung) zeitlich befristet entlassen und die Behandlung ist noch nicht abgeschlossen da die notwendige Operation ja definitv zu einem späteren Zeitpunkt vorgesehen ist. Wieso also kein Beurlaubungsfall?

    mit freundlichen Grüßen
    Einsparungsprinz

  • Hallo Einsparungsprinz,

    Sie zitieren falsch - richtig heisst es: \"Eine Beurlaubung liegt vor, wenn ein Patient mit Zustimmung des behandelnden Krankenhausarztes die Krankenhausbehandlung zeitlich befristet unterbricht, die stationäre Behandlung jedoch noch nicht abgeschlossen ist\".
    Initiative und Dauer der Befristung gehen also bei einer Beurlaubung gemäß FPV eindeutig vom Patienten aus, der die (eigentlich notwendige) stationäre Behandlung unterbricht. Das ist etwas völlig anderes als eine Entlassung aufgrund fehlender stationärer Behandlungsnotwendigkeit. Immerhin muss der Patient ja für jeden \"Beurlaubungstag\" weiterhin Zuzahlungen leisten - und dies eben gerade aufgrund der Tatsache, dass eine Beurlaubung einen Ausnahmefall darstellt, der normalerweise mit einer stationären Behandlung nicht vereinbar ist!

    Mit freundlichen Grüßen

    Markus Hollerbach