Beurlaubung bei geplanter OP

  • Hallo Hr. Hollerbach,

    danke für den Hinweis, natürlich \"zeitliche berfristet unterbricht\" jedoch auch mit Zustimmung der Ärzteschaft. Die Aussage das die Initiative und Dauer eindeutig vom Pat. ausgeht halte ich für etwas gewagt. Die Tatsache in dem Bsp. v. PoltERGEIST das der Pat. zw. fehlenden OP Termin und zeitlich gesehen nach dem WE wieder aufgenommen werden kann spricht nicht gerade für eine Initiative v. Patienten aus. Auch die Formulierung das Initiative und Dauer vom Patienten ausgehen findet sich nicht in der FPV. Klar ist das diese Regelung unterschiedlich von Leistungserbringer und Kostenträger interpretiert wird - wie so vieles anderes auch...

    mit freundlichen Grüßen
    Einsparungsprinz

  • Hallo,

    Zitat

    Die Tatsache in dem Bsp. v. PoltERGEIST das der Pat. zw. fehlenden OP Termin und zeitlich gesehen nach dem WE wieder aufgenommen werden kann spricht nicht gerade für eine Initiative v. Patienten aus.


    Eben. Und genau deswegen handelt es sich auch nicht um eine Beurlaubung, sondern der Patient wurde entlassen, da keine akute stationäre Behandlungsbedürftigkeit mehr vorlag.

    Zitat

    Klar ist das diese Regelung unterschiedlich von Leistungserbringer und Kostenträger interpretiert wird


    Klar ist auch, dass die Kostenträger bereits seit längerem versuchen, neben den etablierten und in der Praxis auch kaum umstrittenen (mit Ausnahme der Komplikationen) Fallzusammenführungsregeln der FPV sich eine Neue zu etablieren, die da lautet: \"Wiederaufnahme zur Fortführung der Behandlung\". Da es hierbei keinerlei lästige rechtliche Beschränkungen in Form von Fristen oder Ausnahmen (Spalte 13 FP-Katalog) gibt, kann diese Regel dann künftig ganz nach individuellem Belieben eingesetzt werden. Also immer dann, wenn keine der anderen Regeln greift.

    Mit freundlichen Grüßen

    Markus Hollerbach

  • Hallo,

    das Schreiben ist in dem Zusammenhang auch interessant, ich weis aber nich ob es hierzu einen neueres Schreiben/Auflage gibt...

    Ich werde daher nach wie vor die genannte Auffassung vertreten.

    MfG
    Ductus
    Die Welt ist global, das Denken lokal

  • Hallo,
    Aus einem Aufsatz zur Beurlaubung im Krankenhaus:

    Zitat

    Die Zustimmung des Arztes ist nicht gleichzusetzen mit seiner Entscheidung, die Krankenhausbehandlung aus eigenen (medizinischen Erwägungen) zu beenden – auch wenn ein weiter Krankenhausaufenthalt des Patienten zu einem späteren Zeitpunkt bereits geplant ist. Denn in diesem Zusammenhang ist nicht der Wunsch des Patienten maßgeblich, sonder die Entscheidung des Arztes bezüglich der Entlassung und Beendigung der Behandlung, da die stationäre Behandlung aktuell nicht mehr gegeben ist. Dadurch wird zum Ausdruck gebracht, dass eine Beurlaubung grundsätzlich mit einer stationären Behandlung nicht zu vereinbaren ist. Dies findet sich auch in vielen Landessicherstellungsverträgen. Die Beurlaubungsregelung ist eine rein abrechungstechnische Vorschrift.

    Gruß

    MiChu ;)
    Sei nicht unglücklich vor der Zeit, denn was dich, als dir drohend, in Angst versetzt, wird vielleicht nie kommen. (Seneca)

  • Hallo Forum, hallo Hr. Hollerbach,

    Ihren Ärger über diese\"selbstgestrickte\" Regel kann ich gut verstehen. Auch ich finde so eine Maßnahme verwerflich da diese Konstellation nicht in der FPV enthalten ist. Wenn Fallzusammenführung dann gem. FPV, basta! Hier bin ich Ihrer Meinung, ob jedoch alle Kostenträger \"auf diesem Gleis fahren\" wage ich zu bezweifeln.

    mit freundlichen Grüßen
    Einsparungsprinz