Einwilligung Fotodokumentation

  • Bitte mal eine wichtige Frage in der Runde besprechen:

    Foto-Doku von Dekubiti ist klar, aber:

    Die Einwilligung bei den vielen Menschen mit Betreuung ist
    überraschenderweise recht oft schwierig,
    weil nicht erreichbar, \"wollen-nichts-unterschreiben\", usw usw.

    Nun gibt es eine die Meinung, dass Foto-Doku der Einwilligung bedarf.
    Das gelte aber nur für Pflegeinrichtungfen.

    Im KH sei mit der Einwilligung in die Behandlung die Doku miterfasst.
    Also Dokementation als wesentlicher Teil der Behandlung,
    und muss im KH nicht separat \"eingewilligt\" werden.

    Das wird wohl zunehmend so gesehen,
    da gäbe es wohl eindeutige Statements BQS, LQS und ÄK.
    Die find ich aber imInternet nicht.


    Bitte um konstruktive Unterstützung & vielen Dank

    Peter

  • Danke für Deine 3 Quellen.

    Ich bin jetzt gerade unterwegs zu belegen, dass man keine Einwilligung bräuchte im KH, den:

    - das kann bei kurzer Liegedauer und berufstätigen Angehörigen schwierig werden
    - ist eine zusätzliche Belastung für das Team
    - und hat einen enormen \"Brutto-Zeitbedarf\",
    - den nur nachvollziehen kann, wer wirklich selbst
    - aktiv in den Abläufeneiner Akutklinik steckte.
    - Z.B.: Fotos muss gemacht werden, Angehörige nicht erreichbar, dann kommen irgendwelche, die sich nicht zeichnungsberechtigt fühlen, zwischenzeitlich mehrere Übergaben des Themas, zuletzt noch komplizierte Diskussionen wegen Erwartungshaltungen, usw usw.

    Deshalb:

    - da sagt eine Länder-KGS telefonisch, dass diese Einwilligung nicht nötig sei
    - da sagt eine Landes-Dekubitus-Beauftragter, dass mit der Einwilligung i.d. KH-Behandlung die Dokumentation beinhaltet sei
    - da gäbe es auch inen Unterschied zu PFH und amb Pflege versus Akut_KH
    - da gibt es nirgendwo eine juristisch verbindliche Formulierung, außer meinungen

    Deshalb bin ich da gerade hinter her,
    und bin für jeden input dankbar.
    ÄK usw habe ich aktiviert - aber große Zurückhaltung.

    Gruss & Dank

    Peter

  • Und:

    Hallo meint da einer,

    Digitalkameras sind grundsätzlich erlaubt. Dass Fotos einer Digitalkamera leichter gefälscht werden könnten, ist total abwegig.

    Was nicht erlaubt ist, ist der Transfer der Fotos außerhalb der produzierenden Einrichtung. Also herkömmlich produzierte Bilder musste man meist in ein außerhalb liegendes Labor bringen. Das verstößt gegen das Datenschutzgesetz. Der Pat. muss nicht nur das (schriftliche) Einverständnis zur Fotodoku erbringen, sondern bei Bedarf zusätzlich das Einverständnis, wenn die Fotos in Hände gelangen, die außerhalb der Einrichtung sind.

    UND:

    Wir dokumentieren doch auch im OP, OP-Präparate, Endoskopisch usw.
    da fragt ja auch keiner, ob wir seinen Herzfehler ablichten dürfen.
    Selbiges bei Röntgenbildern, Assessments usw.

    Nur noch mal als Nachschlag.
    In Summe ist dieses Einwilligungs-Besorgen von Betreuern/Angehörigen
    mit den Abläufen in Akutkliniken mit kurzen Liegezeiten
    immer schwerer vereinbar - und, so glaub ich im Moment,
    wahrscheinlich garnicht nötig ??????????

    Nochmals Gruss & Dank

    Peter

  • Hallo zusammen,
    meines Wissens gibt es zu diesem Thema im Grunde nur Meinungen und keine klaren gesetzlichen bzw behördlichen Regelungen. Aus diesem Grund ist es legitim, dass die Unternehmensleitung festlegt, wie in ihrem Zuständigkeitsbereich verfahren wird. Auch der Datenschutzbeauftragte berät nur die Unternehmensleitung. Bei uns gibt es diese Zustimmung zur Photodokumentation nicht. Eine Zustimmung wird erst eingeholt, wenn das Photo außerhalb der eigentlichen Behandlung (Fortbildung, Forschung, Vorträge...) benutzt wird.
    Gruss Schmitz

  • Ja seh ich auch so Herr Schmitz,

    ich hab jetzt mal die LÄK und die KH-Ges. angekickt,
    dass es da ein Statement gibt.

    Es gibt nämlich auch selten Angehörige,
    die das NICHT wollen (aus Angst??)

    pmh1958

  • Schönen guten Tag allerseits,

    nur mal so als Meinung:

    Ich sehe eigentlich keinen Grund für eine Unterscheidung zwischen einer schriftlichen Dokumentation, einem Befund (z. B. Histologie), anderen bildgebenen Verfahren (Sono, Rö, Video bei Endoskopie) und einem Foto.

    Deshalb sehe ich zunächst auch keine Veranlassung, eine Fotodokumentation unter den Vorbehalt der (über die allgemeine Einwilligung zur Behandlung hinausgehende) Einwilligung des Patienten und schon gar nicht der Angehörigen zu stellen.

    Selbstverständlich unterliegt auch die Fotodokumentation den allgemeinen Regeln der patientenbezogenen Dokumentation, insbesondere hinsichtlich Schweigepflicht, Aufbewahrungsfähigkeit und -pflicht usw.)

    Ich wünsche noch einen schönen Tag,

  • Guten Abend Herr Schaffert,

    erlauben Sie mir bitte zwei Anmerkungen zu Ihrem letzten Beitrag:

    Die erste Anmerkung wird konstruiert und spitzfindig wirken und soll nur eine Anregung zur weiteren Diskussion sein. Ein Unterschied zur sonst im Behandlungsverlauf üblichen Dokumentation könnte darin bestehen, dass die Photodokumentation nicht der Erkennung, Verhütung oder Behandlung einer Erkrankung dient. Da mit der Photodokumentation ein Areal erfasst wird, dass auch ohne apparativen Aufwand (Sono, Röntgen etc.) beobachtet werden kann, so ist die sie für die reine Verlaufskontrolle nicht zwingend erforderlich. Ich mach diesen Unterschied deshalb, weil andere mit dem bloßen Auge erkennbare Wunden auch nicht routinemäßig auf diesem Wege dokumentiert werden. Ich bewege mich mit meinem Einwand gewiss auf dünnem Eis und möchte ihn gerne hier zur Diskussion stellen.

    Die zweite Anmerkung betrifft die Einwilligung. Meines Erachtens gibt es keine \"Generaleinwilligung\", die der Patient bei Betreten des Krankenhauses unwiderruflich erklärt. Vielmehr ist es so, dass er in jede einzelne Maßnahme erneut einwilligen muss, zumeist freilich stillschweigend, manchmal zwingend schriftlich (OP, Narkose etc.).
    Hier sollte man unterscheiden. Widerspricht ein einwilligungsfähgier Patient nicht, so können Sie von seiner Einwilligung ohne weiteres ausgehen. Drängt sich ihnen zumindest der Eindruck auf, dass er mit einer Maßnahme (eben auch der Photodokumentation) nicht einverstanden ist, so sollte eine weitere Absicherung erfolgen. Wenn Sie es mit einem nicht einwilligungsfähigen Patienten (Kinder, Betreute etc.) zu tun haben, so dürfen Sie nicht ohne weiteres von einer mutmaßlichen Einwilligung ausgehen. Vielmehr kann es im Einzelfall erforderlich sein, die Einwilligung des Erziehungsberechtigten etc. einzuholen.

    Auch wenn ich zur Lösung dieser Frage nicht beitragen konnte, bin ich doch gespannt auf Ihre Erwiderung.

    Mit freundlichen Grüßen
    DRGRecht

  • Schönen guten Tag DRG-Recht,

    Zum einen gibt es auch für andere Apparative Methoden alternativen (Auskultation, Palpation) die - allerdings je nach persönlicher Fähigkeit - subjektiv Befunde und Verläufe beurteilen können. Auch bei anderen apparativen Methoden findet die Untersuchung gelengetlich lediglich zur Dokumentation und nicht zur Erkennung, Verhütung oder Behandlung statt. dies würde ich sogar beim Röntgen (Strahlenschutz) kritischer einschätzen, als beim Foto.

    Zweitens gehe auch ich nicht von einer Generaleinwilligung aus. Allerdings ist der Arzt ja zur Dokumentation verpflichtet. Dies kann ihm der Patient nicht abnehmen, auch nicht durch eine Verweigerung der Dokumentation. Natürlich kann der Arzt ggf. auch mit anderen Mitteln dokumentieren, im Zweifelsfall durch eine schriftliche Beschreibung. Ab einem bestimmten Punkt könnte jedoch durch eine Dokumentationsverweigerung auch das Behandlungsergebnis in Frage gestellt werden.

    Dass wir und im Hinblick auf die Einwilligung bei ganz vielen Maßnahmen im Krankenhaus auf dünnem Eis bewegen, ist mir klar. Da haben Sie sicherlich auch einen reichen Erfahrungsschatz. Ich sehe allerdings keinen so großen Unterschied, nur weil ich bei der Fotografie eine technische Entwicklung habe, die den Umgang als Dokumentationsmittel relativ einfach macht. Natürlich alles unter der Voraussetzung, dass mit den Fotos umgegangen wird, wie mit jeder anderen patientenbezogenen Dokumentation auch.

    Ich wünsche noch einen schönen Tag,

  • Hallo,

    warum wenden Sie sich nicht an Ihren Landesdatenschutzbeauftragten? Dort sollten Sie eine kompetente Antwort für Ihr Problem bekommen.
    Ansonsten gäbe es noch die Möglichkeit, in den Krankenhausaufnahmevertrag einen entsprechenden Passus aufzunehmen, dem der Patient (bzw. Betreuer) dann im Rahmen der Aufnahme zustimmen kann.
    Solange die Fotos einzig der Dokumentation dienen und in der Krankenakte verbleiben, sehe ich das als unkritisch an. Meiner Meinung nach ist es irrelevant, ob ein Bild die Oberfläche oder die Innereien eines Patienten zeigt. Der springende Punkt ist meiner Meinung nach, daß es hier um eine Dokumentation der Bahandlung geht. Ob sie nun verbal (\"Wunde noch gerötet...\") oder mit Hilfe eines Fotos geschieht, dürfte dabei sekundär sein, denn in beiden Fällen handelt es sich um personenbezogene und damit besonders schützenswerte Daten. Entscheidend dürfte im Zweifelsfalle eher sein, ob das Anfertigen eines Fotos zweckmäßig und notwendig ist, um eine Dokumentation zu erstellen. Das sollte in vielen Fällen deutlich zu bejahen sein, da z.B. bei Wunddokumentation oder (um ein Extrem zu nennen) bei kosmetischen Eingriffen ein Foto wesentlich aussagekräftiger sein dürfte, als eine verbal-deskriptive Dokumentation.
    Problematisch wäre in der Tat ein Weitergeben aus dem Krankenhaus heraus (z.B. zum Zwecke der Entwicklung). Das ist aber bei Digitalen Aufnahmen kein Thema mehr.
    Laut Bundesdatenschutzgesetz dürfen personenbezogene Daten nur unter bestimmten Voraussetzungen erhoben werden. Die Zustaimmung des Patienten ist eine dieser Voraussetzungen, die ärztliche Dokumentationspflicht eine andere. Dementsprechend werte ich eine Fotodokumentation (mit Betonung auf Dokumentation) als nicht explizit zustimmungspflichtig, da diese Daten auf basis der ärztlichen Dokumentationspflicht erhoben werden (solange diese Erhebung zweckgebunden erfolgt). Anders liegt der Fall z.B., wenn der Patient bei der Aufnahme fotografiert wird, um eine eindeutige Identifizierung zu ermöglichen. Hier muß er zustimmen, denn die Erfassung der Daten (des Fotos) erfolgt nicht auf einer gesetzlichen Grundlage (z.B. der Dokumentationspflicht), sondern zur Arbeitserleichterung im Krankenhaus.

    Aber fragen Sie ruhig nochmal beim Landesdatenschutzbeauftragten Ihres Bundeslandes an. Die sind erfahrungsgemäß recht rührig.

    Gruß,
    N.

    \"Steinigt ihn, er hat ´Jehova´ gesagt!\"