Anfrageverfahren beim InEK (Fragensammlung)

  • Diskutanten,

    Herr Horndasch spricht einen wichtigen Punkt an. Die CCL-Matrix wird fortlaufend überarbeitet. Hinweise auf die problematische Rolle der Hypokaliämie werden seit Jahren seitens der Kassen und des MDK in das Verfahren eingebracht. Offenabr bleibt aber die Hypokaliämie Kostentrenner. Das kann nicht ausschließlich an Kaliumtabletten, Inzolen-Ampullen oder Kaliumbananen liegen.
    Möglicherweise ist die Hypolkaliämie Surrogatparameter, also hier nur ein Indikator eines insgesamt komplexen Geschehens.

    Eine Festschreibung einer deutlich pathologischen Untergrenze in den DKR halte ich für extrem problematisch. Das geht in die Richtung, die Herr Selter hier schon angesprochen hat: Erst wenn eine bestimmte Schwere der Erkrankung erreicht ist, soll kodiert werden? No, Sir. Wer wollte dafür die Kriterien finden?

    Schon aus diesem Grund ist es schwierig, diese Diagnose als einzelne herauszugreifen.

    Wenn es zur Umverteilung der Ressourcen kommt, müssen m.E. ganz andere Debatten geführt werden. Diese gehören aber nicht in das System.
    Ich finde es bestürzend, dass die Diskussion um Kalium auch im 8. Verfahrensjahr nicht zur Ruhe kommt.

    Gruß

    merguet

  • Hallo ETgkv,

    Zitat

    Original von ETgkv:
    In der regel flattern patienten mit 3,44 mmol/l K+ nicht.
    Aber wenn doch: sehen Sie dann einen unterschied zu 3,47 mmol/l K+


    wir sehen sehr wohl Patienten mit einer Hypokaliämie (entsprechend unterhalb des Normbereiches von 3,5 - 5,5 mmol/l) mit Vorhofflimmern - insbesondere bei zugleich bestehender Hypoxämie.
    Unsere Kardiologen setzen dann die Antiobstructiva ab - zumeist ohne Änderung des EGK-Bildes und Antiarrhythmica an - während wir, die Pneumologen, Sauerstoff und Kalium substituieren - zumeist mit Erfolg!

    Der Unterschied zwischen 3,44 und 3,47 mmol/l ist: Beides liegt unterhalb der relativ großen Bandbreite von 3,5 bis 5,5 mmol/l - und irgendwann hat das negative Auswirkungen auf das Herz bzw. dessen Rhythmus.

    Übrigens: Auch bei Kaliumwerten zwischen z.B. 3,51 und 4 mmol/l können solch Rhythmusprobleme beobachtet und durch o.g. Therapie behoben werden - nur ist dann keine Kodierfähigkeit gegeben.

    Mit freundlichen Grüßen

    Lunge - Internist / Pneumologe

  • Liebe normokalämische Foristen -

    Auch wenn bestimmt alle gleich ganz schlimm schimpfen werden - ich kann es mir trotzdem nicht verkneifen (es geht ja um Kalium und Geld und was eigentlich Therapie ist und wann und wie bezahlt werden soll):

    Folgende homöopathische Mittel werden gegen Schwermut angewendet:

    Kalium iodatum
    Kalium phosphoricum

    Mittel-Auswahl
    Wählen Sie ein Mittel gegen Schwermut, das am besten zu Ihrer Situation passt.

    Lesen Sie dazu die einzelnen Mittelbeschreibungen durch und entscheiden Sie anhand der Arzneimittelbilder wie Erscheinungsbild, Verschlimmerungen, Verbesserungen und körperliche Symptome. http://homoeopathie-liste.de/anwendungs-gebiete/schwermut.htm

    Wenn keines der Mittel genau passt, entscheiden Sie sich für das Mittel, das am ehesten in Frage kommt.

    Anwendung und Dosierung
    Bei selbst ausgewählten homöopathischen Mitteln eignen sich die Potenzen D6 und D12. Manche Mittel werden auch in besonders niedrigen Potenzen von D1 bis D4 angewendet.

    Gute Besserung!

    P.S. Herzrhythmusstörungen http://homoeopathie-liste.de/anwendungs-geb…sstoerungen.htm

    Wenn mir demächst mal eine halbe Beatmunsstunde fehlt zur nächst \"höheren\" DRG werde ich auch mit einer ganz leichten Unterschreitung des Grenzwertes argumentieren und ne halbe Stunde draufschlagen - wollen doch mal sehen ... Mist da kommt ja der Staatsanwalt ...

    „Quod non in actis est, non est in mundo.“ (Was nicht in den Akten ist, ist nicht in der Welt)

  • Hallo ETgkv

    Zitat

    [mark=weiss]Hallo Herr Dr. Blascke,
    Diese 200-400 mmol habe ich den Harrison entnommen. Im fakten-turbo von Furger findet sich 370.
    Diese mengen sind nach initialer iv-therapie wenn möglich oral zuzuführen. Die einschränkungen bei iv sind mir geläufig. An eine gabe einer derartig kleinen menge von 5,76 mmol kann ich mich nicht erinnern. Mindestens 20 mmol wurden immer gegeben.
    Aber lassen Sie mich das nochmal klar sagen: nicht die ND ist das schlimme, sondern die zu zuordnung eines exorbitanten end-gelds ca 10 jahre nach start des systems.[/mark]

    Vielleicht wäre es doch hilfreich, die besonderen Umstände des Einzelfalsl (bevorstehende mehrstündige große Wirbelsäulen-OP) zu berücksichtigen?
    Gehen Sie davon aus, daß die behandelnden Ärzte die Indikation bewußt gestellt haben, wir füttern kein intravenöses K+ nur weil es uns Spaß macht.

    Und wie Herr Horndasch auch wieder treffend ausgefüht hat: Nicht die Kosten für das Kalium verursachen die Erlösdifferenz! Die ccl-Matrix und der Gruppierungsalgorithmus werden jedes Jahr neu vom InEK ermittelt. Und wenn die E87.6 dann in diesem Fall erlösrelevant ist, dann ist sie das nicht deshalb, weil ich das so gerne möchte, sondern weil der Algorithmus es so vorgibt.

    In der Realität ist es doch leider auch so: Kardiologische Patienten mit niedrig-normalem Kalium erhalten eine Substitution, weil einer \"normwertiges\" Kalium von 3,6 mmol/l für sie schon eben nicht mehr \"normwertig\" ist sondern zu niedrig, es liegt also eine \"relative Hypokaliämie\" vor. Versuchen Sie mal, hier die E87.6 zu verschlüsseln, was Sie vom MDK erhalten ist der sture, undifferenzierte Verweis auf die Normwerte. Das muß man sich dann schon in beide Richtungen gefallen lassen.

    Stören wir uns nun nicht am Kalium, sondern daran, daß wir in 2011 immer noch um diese Sachen streiten müssen. Die Gründe hierfür sind mannigfaltig und lassen sich im Forum überall nachlesen.

    V. Blaschke

    _____________________
    Dr. med. Volker Blaschke

    • Offizieller Beitrag

    Hallo,

    dieser Thread ist für die Fragen an das InEK und eingehenden Antworten von mir angedacht. Hier wieder eine Diskussion über \"Hypokaliämie\" zu führen, ist nicht gewünscht. Bitte dies, auch wenn ich noch nicht mal ansatzweise den Sinn zu sehen vermag, an den Stellen im Forum führen, wo dies schon bis zum Umfallen getan wurde. Danke!

  • Guten Morgen,

    ich haben eine Antwort auf diese Anfrage:

    Antwort:

    Im Auftrag der Selbstverwaltungspartner beantwortet das InEK ausschließlich für das G-DRG-System relevante Anfragen zur Abrechnung von Krankenhausfällen. Der von Ihnen geschilderte Sachverhalt erfüllt diese Bedingung jedoch nicht. Aus diesem Grund erfolgt keine Beantwortung Ihrer E-Mail durch das InEK.

    Wir danken Ihnen für Ihren Hinweis bzgl. der Eingruppierung des geschilderten Falles in die DRG I44B bzw. I22B, den wir in Rahmen der Revision des G-DRG-Systems für 2012 berücksichtigen werden. Sollten Sie jedoch eine Aufnahme Ihres Vorschlags in das Vorschlagsverfahren wünschen, dürfen wir Sie bitten einen entsprechenden Vorschlag über das \"Vorschlagsverfahren zur Einbindung des medizinischen, wissenschaftlichen und weiteren Sachverstandes bei der Weiterentwicklung des G-DRG-Systems (Vorschlagsverfahren)\" einzureichen.

    So ganz habe ich das nicht verstanden, aber immerhin hat man den Sachverhalt wahrgenommen.

    Gruß

    merguet

  • Problembeschreibung:
    Ein 70-jähriger Patient mit bekanntem, ausgedehntem rezidivertem und multipel metastasiertem Pankreaskopfkarzinom wird stationär aufgenommen. Die Aufnahme zur Chemotherapie war bereits während eines Voraufenthalts für diesen Tag geplant. Wegen eines deutlich reduzierten Allgemeinzustands mit septischem Krankheitsbild (DIMDI-Kriterien erfüllt) wird von der Durchführung der Chemotherapie Abstand genommen. Es wird eine gezielte Antibiose durchgeführt. Im Verlauf verschlechtert sich der Zustand des Patienten weiter, es kommt zu einem akuten Nierenversagen und der Patient verstirbt am 5. Behandlungstag.

    Die folgenden Ausschnitte aus dem Arztbrief veranschaulichen die Aufnahmesituation und den Verlauf.
    Anamnese: Herr xxx wurde initial zur Einleitung einer erneuten Chemotherapie mit Carboplatin stationär aufgenommen. Bei Aufnahme befand sich der Patient in einem deutlich reduzierten Allgemeinzustand, klagte über Schwäche und Kraftlosigkeit in den Beinen, Inappetenz,
    Gewichtsschwankungen und krampfartige Schmerzen beim Stuhlgang.
    Therapie und Verlauf: Die initiale Vorstellung von Herrn xxx erfolgte zur Einleitung einer Chemotherapie mit Carboplatin. Wegen des reduzierten Allgemeinzustandes wurde hiervon jedoch abgesehen. Am Nachmittag des Aufnahmetages klagte Herr xxx über Schüttelfrost. Im weiteren
    Verlauf kam es zu einem Temperaturanstieg bis 40,2 °C, weshalb eine Antibiose mit Piperacillin/Tazobactam eingeleitet wurde. Laborchemisch konnte ein deutlicher Anstieg der Infektparameter dokumentiert werden. Diese waren auch unter antibiotischer Therapie nur zögerlich rückläufig. In der Blutkultur konnte Acinetobacter calcoaceticus baumannii nachgewiesen
    werden. Das Antibiogramm zeigte eine Sensibilität auf Piperacillin/Tazobactam. Sowohl in der Sonographie des Abdomens als auch im Röntgen-Thorax fand sich kein Hinweis für einen Infektfokus.
    Im Verlauf des stationären Aufenthaltes verschlechterte sich der Allgemeinzustand von Herrn xxx zusehends. Er war zunehmend somnolent. Trotz forcierter Diurese verschlechterte sich die vorbekannte Niereninsuffizienz und es kam zu einem akuten Nierenversagen. Herr xxx verstarb am xx.xx.2010 an den Folgen seiner malignen Grunderkrankung.
    FRAGE:
    Welche Hauptdiagnose ist gemäß DKR bei einem Patienten mit bekanntem Malignom zu kodieren, wenn der Patient geplant zur Chemotherapie aufgenommen wird, die Chemotherapie dann aber wegen des schlechten Allgemeinzustandes bei Sepsis nicht durchgeführt werden kann?

    Lösungsansatz:
    In DKR 0201f (Version 2010) heißt es:
    \"Der Malignom-Kode ist als Hauptdiagnose für jeden Krankenhausaufenthalt zur Behandlung der bösartigen Neubildung und zu notwendigen Folgebehandlungen (z.B. Operationen, Chemo-/Strahlentherapie, sonstige Therapie) (siehe Beispiel 2) sowie zur Diagnostik (z.B. Staging) (siehe Beispiel 3) anzugeben, bis die Behandlung endgültig abgeschlossen ist, also auch bei den stationären Aufenthalten, die beispielsweise auf die chirurgische Entfernung eines Malignoms folgen.\"
    Aus unserer Sicht ist in diesem Fall das Malignom als Hauptdiagnose zu kodieren, da es sich um eine Aufnahme zur Behandlung des Karzinoms handelt. Auch die Allgemeine Kodierrichtlinie D002f (Version 2010) stützt unsere Auffassung:
    \"Die Hauptdiagnose wird definiert als:
    „Die Diagnose, die nach Analyse als diejenige festgestellt wurde, die hauptsächlich für die Veranlassung des stationären Krankenhausaufenthaltes des Patienten verantwortlich ist.”
    Der Begriff „nach Analyse” bezeichnet die Evaluation der Befunde am Ende des stationären Aufenthaltes, um diejenige Krankheit festzustellen, die hauptsächlich verantwortlich für die Veranlassung des stationären Krankenhausaufenthaltes war.\"
    Das Malignom hat hier hauptsächlich den stationären Krankenhausaufenthalt veranlasst. Laut Aussage des behandelnden Onkologen hätte sich der Patient ohne elektiven Aufnahmetermin zur Chemotherapie mit größter Wahrscheinlichkeit nicht am Aufnahmetag vorgestellt. Somit war das Malignom nach Analyse zumindest hauptsächlich, vermutlich sogar ausschließlich verantwortlich für die Veranlassung des stationären Krankenhausaufenthaltes.

    Alternative Lösung:
    Zum Aufnahmezeitpunkt bestand eine Sepsis, die geplante Chemotherapie konnte nicht durchgeführt werden, somit ist nach Auffassung des MDK die Sepsis nach Analyse als Hauptdiagnose zu kodieren.

    Antwort InEK:

    Dr. Peter Leonhardt
    Neurologe
    Arzt für Med. Informatik
    Med. Controlling


    I'd rather have a full bottle in front of me than a full frontal lobotomy

  • Schönen guten Tag allerseits,

    ich bin einmal gespannt, ob das InEK auf auf eine grundsätzliche Frage zur Verwendung der DRG-Klassifikation eine Antwort hat (bzw. gibt):

    Problembeschreibung:
    Sind einzelne DRGs oder Basis-DRGs eindeutig einer Fachabteilung im Sinne des Versorgungsauftrages zuzuordnen?

    Konkret geht es um die DRG-Fallpauschalen (2010):

    DRG B20E und B20F: Kraniotomie und große Wirbelsäulenoperationen
    Beinhalten diese DRGs ausschließlich Leistungen, die dem Fachgebiet Neurochirurgie zuzuordnen sind?

    DRG B85A bis B85D: Degenerative Erkrankungen des Nervensystems
    Beinhalten diese DRGs ausschließlich Leistungen, die dem Fachgebiet Neurologie zuzuordnen sind?

    DRG D67Z: Erkrankungen von Zähnen und Mundhöhle ohne Zahnextraktion und -wiederherstellung
    Beinhaltet diese DRG ausschließlich Leistungen, die dem Fachgebiet Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie zuzuordnen sind?

    Im Rahmen der Budgetverhandlungen wurden diese DRG seitens der Sozialleistungsträger den genannten Fachabteilungen zugeordnet. Da diese Fachabteilungen im anfragenden Krankenhaus nicht vorgehalten werden, wurden diese DRGs von den Sozialleistungsträgern nicht anerkannt und strittig gestellt.

    Die Schiedsstelle für die Festsetzung von Krankenhauspflegesätzen in Hessen hat in der Entscheidung vom 12.10.2010, AZ 21/2010 (2010) bezüglich der DRG-Fallpauschalen B20E, B20F sowie B85A bis B85E die eindeutige Zuordung zu den Fachabteilungen Neurochirurgie bzw. Neurologie bejaht und diese DRG-Fallpauschalen mit den entsprechend angesetzten Fallzahlen und Bewerungsrelationen aus der E1 des Krankenhauses gestrichen. Dagegen wurde die DRG D67Z als zu weit gefasst und auch durch die Fachabteilung Hals-Nasen-Ohren-Heilkunde abgedeckt angesehen (siehe Anlage)

    Lösungsansatz:
    Nach Meinung des Krankenhauses (anfragende Institution) sind DRG-Fallpauschalen - von wenigen Ausnahmen z.B. Transplantationen abgesehen - nicht als Kriterium zur Abgrenzung des Versorgungsauftrages im Rahmen der Budgetverhandlungen geeignet. Grundsätzlich werden die DRG-Fallpauschalen vom Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus (InEK) nicht zur Abgrenzung der Fachbereiche gemäß den Definitionen der Weiterbildungsordnung erstellt.

    Im Einzelnen:
    DRG B20E und B20F: Kraniotomie und große Wirbelsäulenoperationen
    Diese DRGs enthalten nach dem Definitionshandbuch 2010 des Instituts für das Entgeltsystem im Krankenhaus (InEK) sowohl Kraniotomien (Eröffnung der Schädeldecke, z. B. bei Blutungen), als auch Operationen an der Wirbelsäule. Dies ist bereits aus der Textdefinition ersichtlich. Da die Operationen an der Wirbelsäule unstrittig zum Versorgungsauftrag des Krankenhauses gehören, gibt es keinerlei Grundlage dafür, diese DRG aus dem Leistungskatalog des Krankenhauses auszuschließen.

    DRG B85A bis B85B: Degenerative Erkrankungen des Nervensystems
    Nach dem Definitionshandbuch des G-DRG-Systems 2010, Band 1, Seite 454f (Anlage 2) ergibt sich eine DRG der Basis-DRG B85 bei Vorliegen einer Hauptdiagnose aus der Tabelle B85-1 (Zerebrale Lähmungen) oder der Tabelle B85-2 (Degenerative Krankheiten des Nervensystems) des Definitionshandbuches. Insbesondere die Tabelle B85-2 enthält zum Teil sehr unspezifische und symptomatische Diagnosen, die keineswegs ausschließlich bei elektiven Patienten im Fachgebiet Neurologie auftreten. Da sich nach den Deutschen Kodierrichtlinien (DKR D002) die Hauptdiagnose erst \"nach Analyse\" am Ende des Krankenhausaufenthaltes ergibt, finden sich in diesen DRGs häufig Patienten, die wegen einer akuten oder zunehmenden Symptomatik stationär aufgenommen werden und bei denen im Verlauf des stationären Aufenthaltes die den DRGs zugrunde liegenden Diagnosen gestellt werden.

    DRG D67Z: Erkrankungen von Zähnen und Mundhöhle ohne Zahnextraktion und -wiederherstellung
    Die nach dem Definitionshandbuch des G-DRG-Systems 2010, Band 1, Seite 572f (Anlage 3) der DRG D67Z zugrunde liegende Tabelle der Hauptdiagnosen enthält neben Diagnosen für Zahnerkrankungen und Fehlbildungen sehr unterschiedliche Diagnosen. Diese Erkrankungen gehören zum üblichen Spektrum im Hals-Nasen-Ohrenärztlichen, chirurgischen und internistischen Bereich sowie zum Bereich der Notfallversorgung.

    alternative Lösung
    Die genannten DRGs sind eindeutig Fachabteilungen zuzuordnen:

    DRG B20E und B20F: Kraniotomie und große Wirbelsäulenoperationen
    Die in diesen DRGs enthaltenden Leistungen erfordern eine Fachabteilung für Neurochirurgie.

    DRG B85A bis B85D: Degenerative Erkrankungen des Nervensystems
    Die in diesen DRGs enthaltenden Leistungen erfordern eine Fachabteilung für Neurologie.

    DRG D67Z: Erkrankungen von Zähnen und Mundhöhle ohne Zahnextraktion und -wiederherstellung
    Die in diesen DRGs enthaltenden Leistungen erfordern eine Fachabteilung für Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie


    Ich wünsche noch einen schönen Tag,

    • Offizieller Beitrag

    Hallo Reinhard,

    diese Frage wird wohl eher nicht vom InEK als im Rahmen des definierten Umfangs des Anfrageverfahrens gesehen werden.

  • Schönen guten Tag Dirk,

    wie Du bereits angekündigt hast, wird meine Frage nicht beantwortet. Es werden \"ausschließlich für das G-DRG-System relevante Anfragen zur Abrechnung von Krankenhausfällen\" beantwortet. Dann habe ich in der Tat das Anfrageverfahren missverstanden und die Formulierung der Verfahrensbeschreibung \"Anfragen im Zusammenhang mit dem G-DRG-Klassifikationssystem\" zu allgemein interpretiert.

    Ich wünsche noch einen schönen Tag,