Anfrageverfahren beim InEK (Fragensammlung)

  • Hallo Herr Hollerbach,

    haben Sie schon eine Antwort vom InEK erhalten bzgl. Ihrer Anfrage Verlegungsabschläge bei FZF (Eintrag vom 25.02.2011)?
    Ein Fall dieser Konstellation wartet seit Wochen auf eine \"Entscheidung\".

    Grüße aus Berlin

    Eine Frage an Herrn Selter:
    Meine Anfrage an das InEK bzgl. Rethorakotomie sowie die Antwort habe ich unter \"Orthopädie- Prozeduren\" veröffentlicht. Ist eine Wiederholung an dieser Stelle gewünscht?

  • Hallo annist1,

    nachdem ich erst vor wenigen Tagen eine ähnliche Frage per PM erhalten habe, dürfte meine Einschätzung der Relevanz (\"Die beschriebene Konstellation ist zwar relativ selten...\") wohl deutlich zu niedrig gewesen sein.

    Das InEK hat mir vor 3 Wochen mitgeteilt, dass die Fragestellung akzeptiert wurde und \"entsprechend der ihr zugewiesenen Priorität\" bearbeitet wird. Sobald ich eine definitive Antwort erhalten habe, werde ich sie selbstverständlich hier einstellen.

    Mit freundlichen Grüßen

    Markus Hollerbach

    • Offizieller Beitrag

    Hallo,

    Zitat


    Original von annist1:
    Eine Frage an Herrn Selter:
    Meine Anfrage an das InEK bzgl. Rethorakotomie sowie die Antwort habe ich unter \"Orthopädie- Prozeduren\" veröffentlicht. Ist eine Wiederholung an dieser Stelle gewünscht?

    Ja, bitte, mit Frage und Antwort.

  • Anfrage bzgl. Rethorakotomie
    Problembeschreibung: Patient in 2007 erstmalig operiert: Lobektomie mit radikaler Lymphadenektomie (OPS 5-324.bx) In 2011 erneute Aufnahme zur Lungenresektion bei bös. Nb. Oberlappen. Die durchgeführte OP wurde mit 5-322.c4 (atypische Lungenresektion, offen chrirurgisch ...) kodiert. Zusätzlich möchte das KH die Rethorakotomie (5-340.3) wegen Vor-OP in 2007 kodieren. Dem Hinweis zu OPS 5-322.c4 folgend, ist eine erneute OP im Operationsgebiet (Reoperation) mit dem Kode 5-983 zusätzlich zu kodieren. Also: 5-322.c4 + 5-983 KH begründet die Kodierung der Rethorakotomie mit DKR P013d. Es bestehen jedoch Meinungsverschiedenheiten zwischen KH und Kostenträger: Ist die Rethorakotomie als Zusatzkode anzuwenden oder ist der Kode nur anzuwenden, wenn die durchgeführte OP damit exakt abgebildet werden kann?
    Meinung Kostenträger: In DKR P013d heist es: ... ob die durchgeführte Operation mit Wiedereröffnung des Operationsgebietes im OPS durch einen spezifischen Kode im betreffenden Organkapitel kodiert werden kann. In dem von mir beschriebenen Fall ist die durchgeführte Operation die Lungenresektion. Es gibt aber keinen spezifischen Kode wie z.B. Lungenresektion nach ... (Thorakotomie). Daher auch der Hinweis zum OPS 5-32*, dass Reoperation mit 5*983 zu kodieren ist. Eine Rethorakotomie könnte somit nur kodiert werden, wenn die Eröffung des Thorax aufgrund von Komplikationen erneut erforderlich wird, z.B. zur Blutstillung, Hämatomausräumung.
    Meinung Krankenhaus: Verwendung als Zusatzkode Es gibt keine Rethorakotomie als selbständigen Eingriff. Es wird dann immer etwas gemacht, was dann ebenfalls einen spezifischeren Kode zuordbar machen würde. (OPS, DKR Version 2011)

    Antwort InEK:
    Bei der von Ihnen beschriebenen Fallkonstellation ist die DKR P013 \"Wiedereröffnung eines Operationsgebietes/Reoperation\" zu beachten. Diese regelt, dass \"bei Wiedereröffnung eines Operationsgebietes zur.....Durchführung einer anderen Operation in diesem Operationsgebiet\" zunächst zu prüfen ist, \"ob die durchgeführte Operation mit Wiedereröffnung des Operationsgebietes im OPS durch einen spezifischen Kode im betreffenden Organkapitel kodiert werden kann\". Der Kode 5-340.3 \"Rethorakotomie\" wird im Folgenden exemplarisch angegeben und ist in der von Ihnen geschilderten Fallkonstellation bei Wiedereröffnung des Operationsgebiets demzufolge zusätzlich anzugeben.

    Zudem haben wir Ihre Anfrage als Hinweis zur Revision der Kodierrichtlinien für 2012 verstanden und diesen entsprechend vorgemerkt.

  • Antwort des InEK vom 08.07.2011:
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    Sehr geehrter Herr Hollerbach,

    vielen Dank für Ihre Anfrage vom 25. Februar 2011, die unter der Verfahrensnummer 2011a41 bearbeitet wurde.

    Die Aufenthalte 1 und 3 in Krankenhaus A sind gemäß § 2 Abs. 1 FPV zusammenzuführen; eine Rückverlegung gemäß § 3 Abs. 3 FPV liegt nicht vor. Die Prüfung zur Fallzusammenlegung ist gemäß § 2 Abs. 4 Satz 3 FPV chronologisch vorzunehmen. Damit wird der Aufnahmeanlass des ersten einer Fallzusammenführung unterliegenden Aufenthaltes zum Aufnahmeanlass des zusammengeführten Falles. Der letzte der Fallzusammenführung unterliegenden Aufenthalte bestimmt den Entlassungsgrund/Verlegungsgrund des zusammengeführten Falles. Entsprechend ergibt sich in der von Ihnen beschriebenen Fallkombination für den zusammengeführten Fall folgende Darstellung:

    Aufnahme am 02.01. mit Aufnahmeanlass „E\" Entlassung am 22.01. mit Entlassungsgrund „079\" Tage ohne Berechnung/Behandlung 14

    Damit liegen die Voraussetzungen für eine Abschlagsregelung gemäß § 3 FPV nicht vor. Ist die Verweildauer niedriger als die mittlere Verweildauer der DRG-Fallpauschale für den zusammengeführten Fall ist dennoch kein Verlegungsabschlag zu berechnen.

    Wir hoffen, Ihnen hiermit geholfen zu haben.
    *************************************************************

    Mit freundlichen Grüßen

    Markus Hollerbach

  • Hallo Herr Blaschke, hallo Forum,


    Problematisch ist die Kodierrichtlinie D012 (aktuellste Fassung: D012i, DRG-System 2011). Dort finden sich im Abschnitt \"Ausrufezeichencodes\" zwei Tabellen (Tabelle 1 u. Tabelle 2).
    In Tabelle 1 sind Ausrufezeichencodes genannt, die angegeben werden können, wenn es aus klinischer Sicht sinnvoll ist. Dieser Hinweis setzt die Nebendiagnosendefinition (D003i) außer Kraft, da diese Codes auch dann angegeben werden können, wenn kein Aufwand im Sinne der D003i entstanden ist.

    In Tabelle 2 sind dann Codes aufgeführt, die \"obligat\" anzugeben sind. Es ist nun unklar, was dieses \"obligat\" bedeuten soll. Unstrittig ist, daß diese Codes angegeben werden können, wenn Aufwand im Sinne der D003i entstanden ist und wenn ihr ICD-Text (.. Ursache von Krankheiten, die in anderen Kapiteln klassifiziert sind) erfüllt ist. Diese Tatsache ergibt sich jedoch unstrittig schon aus der o. g. Kodierrichtlinie D003i. Die Tatsache, daß diese Codes in der D012i explizit aufgeführt sind und als \"obligat\" anzugeben klassifiziert sind, suggeriert jedoch, daß sich die Verschlüsselung dieser Codes nicht allein nach der D003i richtet, sondern daß hierfür eine Sonderregelung gelten soll.

    Unklar und strittig ist jedoch, wann diese Codes entsprechend der D012i zu verschlüsseln sind:

    - immer dann, wenn ein Keim nachgewiesen wurde (z. B. auch bei Besiedelung einer Wunde ohne Zeichen einer Infektion)
    Da die Kodierrichtlinien hierarchisch über dem ICD stehen, könnte diese DKR daher den ICD-Text überstimmen und festlegen, daß ein Keim immer dann anzugeben ist, wenn er nachgewiesen wurde und zwar ohne daß er eine \"Krankheit\" im Sinne des ICD verursacht. Dieses müßte dann unbedingt deutlicher im Text vermerkt werden. Diese Interpretation scheint aus unserer Sicht zutreffend, denn wenn schon in Tabelle 1 die Nebendiagnosendefinition außer Kraft gesetzt wird durch Codes, die angegeben werden \"können\", dann müßte dies erst recht für die \"obligat\" anzugebenen Codes zutreffen.

    - nur dann, wenn ein Keim nachgewiesen wurde und den ICD-Text erfüllt (also nur bei einer Infektion und nicht bei einer Besiedelung)
    Dieses würde mit dem ICD-Text konform gehen und nur die Nebendiagnosendefinition der DKR D003i außer Kraft setzen...

    Gibt es zu dieser Thematik schon eine Antwort vom InEK? Oder hat gar schon jemand den Rechtsweg beschritten? Das "obligat" aus der DKR D012 wird vom MDK inzwischen durchweg ignoriert.

    Mit freundlichen Grüßen

    Dr. med. Roland Balling

    Chirurg
    Medizincontroller
    "Ärztliches Qualitätsmanagement"
    Chirurgische Klinik, 82229 Seefeld

  • Hallo,

    hat Niemand mehr Fragen gestellt und Antwort erhalten? Falls ja, bitte hier einstellen.

    Danke!


    Hallo Herr Selter, Hallo Forumsmitglieder,

    ich habe am 16.4.2014 eine Antwort des IneK bekommen :thumbup: ...........

    auf eine Frage, die ich am 2.6.2012 gestellt habe :cursing:

    leider weiß ich meine Frage nicht mehr ?(

    sonst hätte ich sie hier eingestellt :love:

    mfG
    Thomas Heller
    QMB/Med Co/OA Gyn
    Haßberg-Kliniken
    Haus Haßfurt/Unterfranken

  • Hallo Herr Balling,

    aber nein, es gibt noch keine Antwort des InEK, sind ja erst ein paar Jahre seit der Anfrage, kann man wirklich nicht erwarten... Es gibt hierzu zumindest eine Antwort des DIMDI, die Herr Horndasch eingestellt hat. Diese bestätigt, daß der Keimträgerstatus (Z22.3) eine Krankheit im Sinne der Klassifikation ist und daher die inhaltlichen Anforderungen ("Ursache von Krankheiten...") erfüllt sind. Wenn man dann noch die Bedeutung des Wortes "obligat" versteht, ist eigentlich alles klar. Ich kenne hierzu Klagefälle, die Sachverständigengutachten lauten entsprechend.

    Viele Grüße,
    V. Blaschke

    _____________________
    Dr. med. Volker Blaschke

  • Problembeschreibung:
    Ich möchte gerne Ihre Meinung zu der Kodierung von unerwünschten Nebenwirkungen unter Antikoagulanzien erfragen. In meiner Anfrage beziehe ich mich auf die aktuell gültigen Versionen der DKR und ICD (Stand 2013). Beispiel: Die stationäre Aufnahme des Patienten erfolgte wegen rezidivierendem Teerstuhl unter antikoagulativer Therapie mit Phenprocoumon. Der Patient erhielt zur Antagonisierung Vitamin K, der Blutgerinnungshemmer wurde pausiert. Eine weitere Abklärung (Gastroskopie/Koloskopie) wünschte der Patient wiederholt nicht.

    Mein Lösungsansatz:
    Nach DKR D002 "Hauptdiagnose" wird geregelt, dass die zugrunde liegende Krankheit als Hauptdiagnose und das Symptom als Nebendiagnose zu kodieren ist. Bei dem geschilderten Fall liegt dem Symptom "Teerstuhl" eine arzneimittelinduzierte Gerinnungsstörung zugrunde, welche spezifisch mit D68.30 Hämorrhagische Diathese durch Antikoagulanzien kodiert werden kann. Die Blutung ist unter diesem Kode inkludiert. Klassifikatorisch verweist das Alphabetische Verzeichnis ebenfalls auf besagten Kode (S. 158: Blutung bei Falithrom-Therapie). Die Gerinnungsstörung wurde durch Pausierung des Arzneimittles sowie mittles Vitamin K-Gabe behandelt. Kodierung:
    HD: D68.30 Hämorrhagische Diathese durch Antikoagulanzien ND: K92.1 Meläna + optional Y57.9 Komplikationen durch Arzneimittel oder Drogen
    Die Eingruppierung erfolgt in die Q60C Erkrankungen des retikuloendothelialen Systems, des Immunsystems und Gerinnungsstörungen mit komplexer Diagnose oder äußerst schweren oder schweren CC.

    Alternativer Lösungsansatz:

    Nach DKR 1917d ist bei unerwünschter Nebenwirkung indikationsgerechter Arzneimittelein oder mehrere Kodes für den krankhaften Zustand, in dem sich die Nebenwirkungen manifestieren zu kodieren. Demzufolge ergibt sich folgende Kodierung: HD: K92.1 Meläna + optional Y57.9 Komplikationen durch Arzneimittel oder Drogen ND: D68.30 Hämorrhagische Diathese durch Antikoagulanzien
    Die Eingruppierung erfolgt in die G67B Ösophagitis, Gastroenteritis, gastrointestinale Blutung, Ulkuserkrankung und verschiedene Erkrankungen der Verdauungsorgane mit komplexer Diagnose oder äußerst schweren CC.

    Relevanz:

    Der geschilderte Sachverhalt führt in der Praxis sehr häufig zu Unklarheiten und auch Diskrepanzen mit dem Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK), da sich die Kodierung einer Blutung unter Antikoagulanzien logisch über zwei verschiedene Kodierrichtlinien abbilden lässt (DKR 002f/1917f). Die Unstimmigkeiten werden deutlich, wenn man sich die jeweiligen MDK-Kodierempfehlungen und Foka-Gegenargumentationen anschaut:
    Kodierempfehlung Nr. 114 MDK: http://drg.mds-ev.net/detail.php?recordnr=114 FOKA: http://foka.medizincontroller.de/index.php/KDE-114
    Kodierempfehlung Nr. 274 MDK: http://drg.mds-ev.net/detail.php?recordnr=274 FOKA: http://foka.medizincontroller.de/index.php/KDE-274
    Kodierempfehlung Nr. 326 MDK: http://drg.mds-ev.net/detail.php?recordnr=326 FOKA: http://foka.medizincontroller.de/index.php/KDE-326

    Eine entsprechende Kodierrichtlinie, welche diesen Zusammenhang erklärt, wäre in Zukunft ebenfalls sehr wünschenswert!

    Antwort:

    Sehr geehrter Herr Pötzsch,

    vielen Dank für Ihre Anfrage vom 29.04.2013, welche unter der Verfahrensnummer 2013a40 bearbeitet wurde.

    Bei dem von Ihnen geschilderten Fall ist bei der Kodierung die Kodierrichtlinie 1917 "Unerwünschte Nebenwirkungen von Arzneimitteln (bei Einnahme gemäß Verordnung)" zu beachten, in der folgendes geregelt wird:
    "Unerwünschte Nebenwirkungen indikationsgerechter Arzneimittel bei Einnahme gemäß Verordnung werden wie folgt kodiert: ein oder mehrere Kodes für den krankhaften Zustand (in Ihrem Fall Teerstuhl), in dem sich die Nebenwirkungen manifestieren, optional ergänzt durch
    Y57.9! Komplikationen durch Arzneimittel oder Drogen." (Siehe auch Beispiel 1 und 2 dieser DKR).

    Demnach ist für den dargestellten Fall der Kode K92.1 Meläna als Hauptdiagnose anzugeben. Der Logik des G-DRG-Systems folgend führt eine Verschlüsselung des Falles gemäß DKR 1917 damit zur Zuordnung in die MDC 06 "Krankheiten und Störungen der Verdauungsorgane" und z.B. bei Durchführung eines endoskopischen Eingriffs in die entsprechenden spezifischen DRGs.

    Für die Angabe von weiteren Erkrankungen als Nebendiagnose ist die in DKR D003 aufgeführte Definition von Nebendiagnosen zu beachten.


    Mit freundlichen Grüßen

    InEK GmbH

    Geschäftsführer Dr. Frank Heimig

    Handelsregister: AG Siegburg HRB 7395

    Einmal editiert, zuletzt von S.Poetzsch (25. April 2014 um 09:38)

  • Liebes Forum,

    ich bin mir nicht ganz sicher, ob man im INEK-Anfrageverfahren auch Auffälligkeiten beim Gruppierungsergebnis eintragen kann. Letztlich ist es ja keine Frage, sondern ein Hinweis.

    Bsp.

    HD C61, ND C79.5/M90.78* (neu diagnostiziertes met. Prostata-Ca., im gleichen Aufenthalt pall. WS-OP bei drohendem Querschnitt
    OPS u.a. 5-83b.53 und 1-503.4 (Biopsie über gesonderte Incision)
    DRG M09A RelGew 1,948

    Gruppierungsrelevant ist hier die Incisionsbiopsie! Die mit erheblichen Ressourcen belegte Osteosynthese über mehrere Segmente spielt überhaupt keine Rolle. Hätte man keine Biopsie durchgeführt, dann würde 901B mit 4,098 BWR resultieren.

    Ich kann mir vorstellen, dass diese Konstellation nicht so selten ist.

    Ist das Anfrageverfahren dafür der richtige Weg ?

    beste Grüße
    AnMa