1) Wir diskutieren zur Zeit, welche Konsequenzen sich aus § 3 Abs.2 KFPV ergeben. Nach Satz 2 greift der Anwendungsausschluß der DRG-Fallpauschale unabhängig von der konkreten Zusammenarbeit. Nach Satz 3 sind die 150 Euro für die konkrete Zusammenarbeit zu bezahlen.
2) Patienten, die 2002 vorstationär waren und 2003 vollstationäre aufgenommen werden: Grundsätzlich ist die Anwendung der KFPV erst ab dem 01.01.2003´möglich. Ist der Patient dann ein Fall, der nach BPflV abgerechnet werden muß oder ist die DRG-Abrechnung in 2003 und die vorstationäre Abrechnung 2002 zutreffend? U.E. ja, denn § 1 Abs.7 KFPV ordnet dies wohl so an. Die AOK sieht dies anders. Eine Übergangsregelung fehlt letztlich. Gibt es hier schon Erfahrungen?
Dirc Weber
Krankenhaus Münnchen-Neuperlach