Verlegung und Rückverlegung unterbrochen

  • Hallo Forum,

    Eine Kasse kürzt uns die Rechnung, da der Fall als Wiederaufnahme aus einem rückverlegenden Krankenhaus nicht abrechenbar sei.

    Liege ich mit folgender Argumentation richtig?

    Die Patientin wurde vom 30.05. - 10.06. und vom 18.06. - 24.06. bei uns stationär behandelt. Es wurde jeweils die DRG G70B mit einem Zusatzentgelt abgerechnet.
    Nach telefonischer Rückfrage im Krankenhaus B wurde sie am 11.06. um 02:16 Uhr dort aufgenommen, was uns zu diesem Zeitpunkt nicht bekannt war. Die Entlassung dort erfolgte am gleichen Tag um 12:50. Vom 12.06. - 17.06. wurde sie dort ambulant behandelt. Am 18.06. wurde sie dort erneut stationär aufgenommen und am gleichen Tag zu uns weiterverlegt, die Entlassung erfolgte dann am 24.06.10. KH B hat seine beiden 1-Tages-Fälle wahrscheinlich zusammengeführt.

    Da die Behandlung im rückverlegenden Krankenhaus nicht durchgängig war, sondern um 6 Tage unterbrochen, ist die Verlegungskette unterbrochen und aus meiner Sicht §3 Abs. 3 der FPV nicht anzuwenden.

    Verlegungsabschläge sind bei beiden Aufenthalten nicht abzurechnen, da der Aufenthalt in dem zweiten Krankenhaus jeweils unter 24 Std. lag.

    Eine Fallzusammenführung nach § 2 Abs. 1 oder 3 FPV ist ebenfalls nicht vorzunehmen, da der zweite Aufenthalt bei uns außerhalb der OGV des ersten liegt. Die Vorausetzungen für § 2 Abs. 2 FPV liegen nicht vor.

    Die Kasse sieht das natürlich völlig anders.

    Grüße aus Frankfurt

    P.Möckel

  • Hallo Hr. Möckel,

    rein gefühlsmäßig wäre ich schon bei Ihnen und Ihrer Argumentation. Explizit geschrieben steht das aber in der FPV2010 nicht, dass es sich um einen durchgängigen Aufenthalt im anderen Krankenhaus handeln muss.

    Viele Grüße

    Michael Bauer :)
    Krankenkassenbetriebswirt

  • Hallo Herr Möckel,

    aus meiner Sicht wird aus dem 1.Fall eine Verlegung in ein anderes KH, da die Aufnahme dort innerhalb von 24 Stunden war. Wie lange der Aufenthalt war ist eher unerheblich (z.B. Entlassung gegen ärztlichen Rat). Beim 2.Fall liegt eine Aufnahme im KH B vor mit Verlegung zu Ihnen.

    Eine Wiederaufnahme wegen Rückverlegung vom 1.Fall liegt allerdings nicht vor.

    Viele Grüße

    mariel

  • Guten Morgen Mariel,
    woher nehmen Sie Ihre Sicherheit? Haben Sie etwas Schriftliches dazu gefunden?

    Viele Grüße

    Michael Bauer :)
    Krankenkassenbetriebswirt

  • Hallo Herr Bauer,
    eine Rückverlegung bedeutet für mich, dass der Patient ununterbrochen im anderen KH lag.
    Sollte sich Ihre Auffassung bewahrheiten, das es lediglich darauf kommt Verlegung von A nach B und erneut Verlegung von B nach A innerhalb von 30 Tagen dann hätten wir in den letzten Jahren so einiges \"falsch\" gemacht.

    Wo ist dann der Unterschied zwischen Rückverlegung und Verlegung?

    Herzliche Grüsse aus Mittelfranken
    E. Horndasch

  • Hallo Hr. Horndasch,
    ich bin Ihrer Meinung. Für mich bedeutet Rückverlegung auch eine durchgängige Behandlung, aber es ist aus dem Text der FPV nicht eindeutig herauszulesen und ich wollte einfach nur wissen, ob es woanders genauer steht.
    Ich habe in den letzten Jahren gelernt, dass es öfter mal nicht so ist, wie ich es mir gedacht habe, bzw. wie mein \"Bauchgefühl\" es mir gesagt hat. Aber vielleicht sollten wir es darauf beruhen lassen und den Begriff \"Rückverlegung\" per Definition als durchgängige stationäre Behandlung verstehen. Anders kommen wir hier wohl nicht weiter.
    Noch einen schönen Tag!

    Viele Grüße

    Michael Bauer :)
    Krankenkassenbetriebswirt

  • Nachtrag!
    Allerdings ist damit Hr. Möckel nicht geholfen, der sich wahrscheinlich nur mit dem Sozialgericht zur Wehr setzen kann.

    Viele Grüße

    Michael Bauer :)
    Krankenkassenbetriebswirt

  • Zitat


    Original von Michael Bauer:

    Allerdings ist damit Hr. Möckel nicht geholfen, der sich wahrscheinlich nur mit dem Sozialgericht zur Wehr setzen kann.

    sehe ich auch so

    Herzliche Grüsse aus Mittelfranken
    E. Horndasch

  • Hallo allerseits,
    m.E. ist der springende Punkt, ob Krankenhaus B seine kurzen stationären Einzelfälle zusammengeführt hat? Liegen in KH B tatsächlich 2 einzelne Aufenthalte mit einer ambulanten Behandlungsperiode dazwischen vor, so dürfte keine Rückverlegung in KH A vorliegen, da die Fomulierung in § 3 Abs. 3 FPV von einer oder mehreren Verlegungen (A-B-A, A-B-C-A), mithin von einer Verlegungskette ausgeht; die Verlegung selbst ist ja in der FPV definiert.
    Hat KH B jedoch seine Fälle zusammengelegt, so wird die gesamte Dauer als ein (ununterbrochener) Aufenthalt gezählt (unabhängig von einer tatsächlichen \"Unterbrechung\", \"Beurlaubung\" oder sonstiger physischer Abwesenheit des Patienten). Dann würde eine Fallkonstellation A-B-A vorliegen.

    Die Frage der tatsächlichen durchgängigen medizinischen Behandlung, wie wir sie instinktiv aufwerfen, ist nicht von Belang, weil andere formale Kriterien vorrangig und entscheidend sind: z.B. ist der Begriff der Verlegung selbst ja nicht abhängig von einer (nur durch den Transport unterbrochenen) durchgängigen Behandlung, sondern durch die simple Feststellung einer Aufnahme in einem anderen Krankenhaus binnen 24h nach Entlassung. Analog hierzu dürfte auch im zur Debatte stehenden Fall die Frage der Zusammenlegung nicht in erster Linie von einer durchgehenden stationären Behandlung, sondern von der formalen Fallführung (zusammengelegt oder Einzelaufenthalte) abhängen.
    Herzliche Grüße aus dem herbstlich windigen Südhessen
    L. Nagel

    Dr. Lars Nagel
    Leiter Medizincontrolling
    Kreiskliniken Darmstadt-Dieburg
    [Groß-Umstadt | Seeheim-Jugenheim]