Hallo Forum,
Eine Kasse kürzt uns die Rechnung, da der Fall als Wiederaufnahme aus einem rückverlegenden Krankenhaus nicht abrechenbar sei.
Liege ich mit folgender Argumentation richtig?
Die Patientin wurde vom 30.05. - 10.06. und vom 18.06. - 24.06. bei uns stationär behandelt. Es wurde jeweils die DRG G70B mit einem Zusatzentgelt abgerechnet.
Nach telefonischer Rückfrage im Krankenhaus B wurde sie am 11.06. um 02:16 Uhr dort aufgenommen, was uns zu diesem Zeitpunkt nicht bekannt war. Die Entlassung dort erfolgte am gleichen Tag um 12:50. Vom 12.06. - 17.06. wurde sie dort ambulant behandelt. Am 18.06. wurde sie dort erneut stationär aufgenommen und am gleichen Tag zu uns weiterverlegt, die Entlassung erfolgte dann am 24.06.10. KH B hat seine beiden 1-Tages-Fälle wahrscheinlich zusammengeführt.
Da die Behandlung im rückverlegenden Krankenhaus nicht durchgängig war, sondern um 6 Tage unterbrochen, ist die Verlegungskette unterbrochen und aus meiner Sicht §3 Abs. 3 der FPV nicht anzuwenden.
Verlegungsabschläge sind bei beiden Aufenthalten nicht abzurechnen, da der Aufenthalt in dem zweiten Krankenhaus jeweils unter 24 Std. lag.
Eine Fallzusammenführung nach § 2 Abs. 1 oder 3 FPV ist ebenfalls nicht vorzunehmen, da der zweite Aufenthalt bei uns außerhalb der OGV des ersten liegt. Die Vorausetzungen für § 2 Abs. 2 FPV liegen nicht vor.
Die Kasse sieht das natürlich völlig anders.
Grüße aus Frankfurt
P.Möckel