MDC 08 DRG in Neurologie abrechnen?

  • Hallo,

    ist es möglich eine DRG, die der Hauptdiagnosengruppe 08 (Krankheiten und Störungen an Muskel-Skelett-System und Bindegewebe) zugeordnet ist, auch in einer neurologischen Fachabteilung abzurechnen?


    Gruß

  • Schönen guten Tag

    was sie abrechnen dürfen oder nicht richtet sich nach dem Versorgungsauftrag des Krankenhauses. Siehe auch § 8 Abs. 1 Satz 3 KHEntgG:

    Zitat

    Die Entgelte dürfen nur im Rahmen des Versorgungsauftrags berechnet werden; dies gilt nicht für die Behandlung von Notfallpatienten. Der Versorgungsauftrag des Krankenhauses ergibt sich

    • bei einem Plankrankenhaus aus den Festlegungen des Krankenhausplans in Verbindung mit den Bescheiden zu seiner Durchführung nach § 6 Abs. 1 in Verbindung mit § 8 Abs. 1 Satz 3 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes sowie einer ergänzenden Vereinbarung nach § 109 Abs. 1 Satz 4 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch,
    • bei einer Hochschulklinik aus der Anerkennung nach den landesrechtlichen Vorschriften, dem Krankenhausplan nach § 6 Abs. 1 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes sowie einer ergänzenden Vereinbarung nach § 109 Abs. 1 Satz 4 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch,
    • bei anderen Krankenhäusern aus dem Versorgungsvertrag nach § 108 Nr. 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch.

    Wie sie sehen können erschein darin Keine MDC oder DRG. Eine DRG kann auch in der Regel nicht einem Versorgungsauftrag zugeordnet werden. Es gibt sicherlich Ausnahmen (z. B. Transplantations-DRGs) aber auf eine ganze MDC kann man das mit Sicherheit nicht beziehen.

    Auch die Fachabteilungsebene speilt keine Rolle, wenn eine Fachabteilung und damit der Versorgugsauftrag vorhanden ist, können Sie entsprechende DRGs (soweit überhaupt zuzuortnen (s.o. )) abrechnen, da sich die DRG Abrechnung immer auf das gesamte Krankenhaus bezieht.

    Ich wünsche noch einen schönen Tag,

  • Vielen Dank für die Anwort.
    Trotzdem nochmal eine Nachfrage: Wenn nirgendwo definiert ist, welche Fachabteilungen welche DRGs abrechnen können, kann jedes Krankenhaus theoretisch alles abrechnen?

    Bspw. hat man eine zugelassene Fachabteilung Neurologie, könnte man dann auch auch Neurochirugische Leistungen verschlüsseln und abrechnen. Kann ja theoretisch nicht sein.

    Schönes Wochenende vorab

  • Schönen guten Tag

    zunächst einmal noch ein Hinweis: Die Krankenkassen sehen das durchaus ein wenig anders und wollen einzelne DRGs sehr wohl mit dem Versorgungsauftrag verknüpfen. Das Problem dabei ist, dass in vielen DRGs unterschiedliche Leistungen stecken.

    Als Beispiel: Wir haben keinen Versorgungsauftrag für Neurochirurgie. Die Krankenkassen wollen uns die B20: Kraniotomie oder große Wirbelsäulen-Operation in den Budgetverhandlungen in der E1 nicht anerkennen, weil sie sagen, dies sei eine neurochirurgische DRG. Wie die Bezeichnung alledings aussagt steckt dort entweder eine Kranionomie (neurochirurgisch) oder eine große Wirbelsäulenoperation (orthopädisch) drin. Ich kann also eine B20 DRG auch durch einen orthopädischen Eingriff erreichen, was zu unserem Versorgungsauftrag gehört. Selbst wenn ich mit dieser Argumentation die B20 in den Budgetverhandlungen durchbekomme, heißt dies im konkreten Fall noch lange nicht, dass ich sie auch abrechnen kann. Wenn dem Fall, der zur Abrechnung kommt, eine Kraniotomie zu Grunde liegt, dann gehört dies nicht zu unserem Versorgungsauftrag und die Krankenkassen müssen die Leistung nicht bezahlen (außer im akuten Notfall).

    Ein Krankenhaus kann also die DRGs abrechnen, die im Rahmen seines Versorgungsauftrages oder im Notfall entstehen.

  • Moin,

    dieses Thema ist durchasu konfliktbehaftet. Die Kassen argumentieren dabei drastisch fehlerhaft (wie im Beispiel von Herrn Schaffert) bei uns bsp. auch, in dem Sie das Wort \"Kinder\" im DRG Tesxt zum Anlass genommen haben, über den Versorgungsauftrag zu reden, unabhängig davon, ob im DRG-Text eine \"oder\" stand oder nicht.
    Problematisch wird das immer auch, wenn chirurgen urologische oder gynäkologische DRG treffen.
    In NRW haben die Bezirksregierungen das Ansinnen der Kasse teilweise auch gestützt, indem sie bei prospektiven Verhandlungen die Definition des Versorgungsauftrages anhand der DRG-Bezeichnungen für richtig erklärt haben.
    Es sollte allerdings eine Einzelfallentscheidung bleiben, mit der Sie vor die Schiedsstelle gehen sollten.
    Die Systematik der Grouper hat NICHTS mit der Indikation oder der Leistungsplanung zu tun. Es kann nicht sein, dass man Eingriffe, die man aufgrund der Gruppierungslogik regelmäßig in irgendeiner MDC findet, nicht abrechnen darf. Das ist medizinisch - inhaltlicher Unsinn und dem muss entsprechend entgegengewirkt werden.
    Wenn das dann auch noch darauf hinausläuft, dass solche Lesitungen zu schlechter vergüteten Mehrleistungen werden, ist offensichtlich, dass hier nur Leistungen für billig eingekauft werden sollen.

    Gruß

    merguet