Übersicht anhängige Rechtsfragen

  • Hallo AEP Forum,
    hier eine aktuelle Übersicht für anhängige Rechtsfragen vor dem Bundessozialgericht:

    B 3 KR 10/02 R
    Vorinstanz: SG Magdeburg, S 16 KR 42/01
    Kann die Krankenkasse die beantragte weitere Kostenübernahme für eine Krankenhausbehandlung von der Vorlage der Krankenunterlagen über den Versicherten durch das Krankenhaus abhängig machen, oder steht ein solcher Herausgabeanspruch nur dem MDK im Rahmen von Begutachtungs- und Prüfaufträgen zu?B 3 KR 12/02 R

    Vorinstanz: LSG Essen, L 16 KR 192/00
    Umfasst die A-Fallpauschale 17.021 bei einer Hüftgelenksoperation auch den Tag der Wundheilung?

    B 3 KR 25/02 R
    Vorinstanz: LSG Essen, L 5 KR 46/01
    Ist mit dem Merkmal "Abschluss der Wundheilung" in der Leistungsbeschreibung der A-Fallpauschale Nr. 9021 der Anlage 1 zu § 11 Abs 1 BPflV 1994 nur die äußere Wundheilung, dh das Erreichen der zellulären Kontinuität der Körperoberfläche iS einer durchgehenden Epithelschicht zu verstehen, oder ist auf das Kriterium der Entfernung der Fäden bzw Klammern abzustellen?
    B 8 KN 1/02 KR R

    Vorinstanz: LSG Mainz, L 5 KNK 1/01
    Bedurfte die Vereinbarung eines Sonderentgelts über den Katalog des § 6 Abs 1 S 1 BPflV 1985 idF vom 21.12.1992 einer ausdrücklichen, unmissverständlichen Vereinbarung zwischen den Vertragsparteien der Pflegesatzvereinbarung?

    B 8 KN 2/02 KR R
    Vorinstanz: LSG Mainz, L 5 KNK 3/01
    Zur Abgrenzung, wann bei einer pertrochantären Oberschenkelfraktur eine Fallpauschale oder Pflegesätze zuzüglich Sonderentgelt (hier 17.10) abrechenbar sind.

    B 8 KN 3/02 KR R
    Vorinstanz: LSG Erfurt, L 6 KN 514/00 KR
    Zu den Voraussetzungen (hier: Nachweis des Abschlusses der Wundheilung) hinsichtlich der Abrechnung der Fallpauschale 9012 der Anlage 1 zu § 11 Abs 1 BPflV 1994.

    B 8 KN 4/02 KR R
    Vorinstanz: LSG Erfurt, L 6 KN 515/00 KR
    Zu den Voraussetzungen (hier: Abschluss der Wundheilung) hinsichtlich der Abrechnung der Fallpauschale 9022 der Anlage 1 zu § 11 Abs 1 BPflV 1994.

    B 8 KN 5/02 KR R
    Vorinstanz: LSG Erfurt, L 6 KN 523/00 KR
    Zu den Voraussetzungen (hier: Nachweis des Abschlusses der Wundheilung) hinsichtlich der Abrechnung der Fallpauschale 9032 der Anlage 1 zu § 11 Abs 1 BPflV 1994.

    B 8 KN 6/02 KR R
    Vorinstanz: LSG Erfurt, L 6 KN 761/00 KR
    Zu den Voraussetzungen (hier: Nachweis des Abschlusses der Wundheilung) hinsichtlich der Abrechnung der Fallpauschale 9012 der Anlage 1 zu § 11 Abs 1 BPflV 1994.

    --
    Kurt Mies

    Kurt Mies

  • Hallo Herr Mies und Forumsteilnehmer,

    es ist schon eigenartig, daß da lange Prozesse geführt werden um Dinge, die einfach zu regeln bzw. geregelt sind. Es gibt dazu doch Vereinbarungen (z.B. in BaWü). Als erster Tag der B-Pauschale zählt der Tag der Wundheilung. Dieser ist in den FP-Katalogen bezeichnet als z.B. Entfernung Fäden/Klammern. Ähnliches gilt bezgl. FP- od. SE-Abrechnung plus PS. Die Regel lautet: bei Tod des Pat. wenn Verweildauer unterhalb der Hälfte der Durchschnittsverweildauer Abrechnung SE+PS. Wir haben das großzügigerweise auch auf andere Fälle übertragen, nachdem eine Krankenkasse argumentierte, wir hätten nicht alle Leistungen erbracht, wenn der Pat. z.B. nach Gallen-OP od. Hernie usw. nur drei Tage stationär war. Wir haben z.B. die Fäden nicht gezogen, insofern mag das Argument nicht ganz aus der Luft gegriffen sein. Gelegentlich haben wir die Nachsorge gemacht, bei anderen macht das der Hausarzt.
    Aber manchmal zweifle ich echt am Verstand gewisser Sachbearbeiter. Wir hatten mit solchen Fällen zum Glück keine Probleme.
    --
    Einen freundlichen Gruß vom MDA aus Schorndorf

    [size=12]Freundlichen Gruß vom Schorndorfer MDA.

  • Zitat


    Original von Guenter_Konzelmann:

    es ist schon eigenartig, daß da lange Prozesse geführt werden um Dinge, die einfach zu regeln bzw. geregelt sind. Es gibt dazu doch Vereinbarungen (z.B. in BaWü). Als erster Tag der B-Pauschale zählt der Tag der Wundheilung. Dieser ist in den FP-Katalogen bezeichnet als z.B. Entfernung Fäden/Klammern.


    Hallo Herr Mies und Herr Konzelmann, hallo Forum,

    zunächst einmal herzlichen Dank an Herrn Mies für die Zusammenstellung der vor dem BSG noch anhängigen Verfahren. Das ist sehr hilfreich.

    Zu Herrn Konzelmann: Leider scheint die Lage in anderen Bundesländern (z.B. bei uns in Berlin) nicht so rosig auszusehen wie bei Ihnen in BaWü. Hier scheint's doch manches Mal nicht ohne Streit abzugehen. Besonders gravierend sind bei uns die Auseinandersetzungen um das Ende der Wundheilung bei herzchirurgischen Patienten und der damit verbundenen evtl. Teilung der A-FP. Hier geht's nämlich durch die relativ rasche Verlegung aus Hochleistungszentren wie dem Deutschen Herzzentrum Berlin in andere Häuser schnell mal um recht hohe Beträge. Während DHZB und nachbehandelnde KHer der Meinung sind, dass man das Ende der Wundheilung an anderen Kriterien als dem Entfernen der Klammern festmachen kann (und damit das Ende der A-FP), sehen dass Kassen ganz anders. Der Ausgang dieses Streits vor dem BSG dürfte also von mir (und wohl auch anderen) mit Spannung erwartet werden.



    --
    Mit freundlichem Gruß

    Hermann Scheffer
    Berlin

    Hermann Scheffer
    Berlin

  • Hallo Forum,

    da kann ich aus leidvoller Berlinerfahrung Hr. Scheffer nur zustimmen, A- und B-Pauschale gab fast immer Ärger und es wird Zeit das da mal ein Machtwort gesprochen wird....

    besonders die eine BKK gebärdet sich in Berlin geradzu unverschämt......

    Aber da hoffen ich ja auf die Konsolidierungswelle bei den Kassen.....

    Da hätte ich gleich mal eine Frage: Ist es wirklich verboten dem Patienten mitzuteilen dass seine Kasse nicht voll oder gar nicht gezahlt hat....das ist doch eigentlich auch ein Wettbewerbsvorteil, wenn der Kunde weiß, das seine Kasse bei den Leistungserbringern gut angesehen ist oder?

    Gruß

    Thomas Lückert

    Medizincontrolling Krankenhaus im Fläming

    Thomas Lückert
    Stabsstelle Medizincontrolling
    Unfallkrankenhaus Berlin

  • Liebes Forum!
    Zum Thema "Wundheilung bei A-Pauschalen" gibt es ein Sozialgerichtsurteil Marburg, daß nämlich auhc die volle Fp gezahlt werden muß bei Nichterreichen der Wundheilung, z.B. vorzeitiger Tod, wenn die wichtigste Lesitung - nämlich die Operation - erbracht worden ist. Die Kassen wollen immer das bezahlen, was am günstigsten ist, und dann sind SE und PS gerade recht.
    Wenn jemand das AZ braucht, möge er sich bitte melden.

    Wegen der Liegedauer und / oder B-Pauschalen: die Kassen haben es gar nciht gerne, wenn man den Patienten mitteilt und sie befragt, ob auch sie, wie ihre Kasse, der Meinung seien, daß man sie zu lange in der klinik gehalten habe. Und wenn man dann die Antworten den Kassen auch noch zuschickt.... Meistens sind die Patienten nicht der Meinung, daß sie zu lange stationär waren.

    Man muß sich mehr denn je wehren, um die Kosten zu erhalten!
    Viele Grüße!
    Pinguin