• Hallo Forum!
    Hab es schon mit der Suchfunktion versucht, hab aber immer noch Fragen.

    Kenn die Vorraussetzungen für die N30.0.

    Bei uns wurde immer die N39 kodiert. Im Arztbrief steht aber immer der Akute Harnwegsinfekt. Keim ist auch bestimmt worden. Es wurde nicht genau der Druckschmerz und oder brennen beim Wasserlassen dokumentiert. Meine Frage:
    Reicht der Keim und der Arztbrief und der Urikult um die N30.0 zu kodieren?

    Danke für die Antworten.

    Mit freundlichen Grüßen

    Drizzt

  • Hallo Drizzt,

    ich würde die N30.0 mit Keim kodieren (+* Diagnose). Keime sind obligatorische Kod´s, die soll man immer kodieren.

    Viele Grüße.

    Lorelei

    :)

    "Setze Deine Ziele hoch, Deine Erwartungen niedrig und sei positiv überrascht vom Ergebnis"

    • Offizieller Beitrag

    Hallo,

    ich bin anderer Ansicht. Die N30.0 ist hier nicht zu kodieren, da eine Zystitis explizit nicht diagnostiziert oder beschrieben wurde. Der Keim ist zu kodieren, wenn (antibiogrammgerecht) therapiert wurde.

    MfG
    B. Sommerhäuser

  • Zitat


    Original von Drizzt:

    Kenn die Vorraussetzungen für die N30.0.
    .... Es wurde nicht genau der Druckschmerz und oder brennen beim Wasserlassen dokumentiert. Meine Frage:
    Reicht der Keim und der Arztbrief und der Urikult um die N30.0 zu kodieren?

    Hallo,
    seien Sie ehrlich: eigentlich wissen Sie, worum\'s geht :d_neinnein:
    Der Unterschied ist durchaus die Lokalisation, einen Keim finden Sie (gerade im Urin) vielleicht bei 50% aller Patienten. Wenn Sie dann immer eine N30.0 kodieren, ist klar, warum letztlich die Harnwegsinfekte in der CCL-Matrix immer weiter abgewertet wurden. Sie sollten also schon die Symptome einer Infektion haben, die Sie auch den Harnwegen und - im Fall der N30.0 - dort der Blase zuordnen können. Ich gehen nicht so weit wie der MDK, der quasi als Standard-Nachweis einen cystoskopischen Befund haben möchte, aber die typische Algurie und/oder Druckschmerz über der Blase sollte doch bei einer echten Cystitis zu erheben und v.a. zu dokumentieren sein?

    Herzliche Grüße
    L. Nagel

    Dr. Lars Nagel
    Leiter Medizincontrolling
    Kreiskliniken Darmstadt-Dieburg
    [Groß-Umstadt | Seeheim-Jugenheim]

  • Hallo Dr. Nagel!
    Ich gebe Ihnen Recht. Werde mit den Kollegen sprechen das diese Kreterien eingehalten werden müssen. Vielen Dank für die schnelle Antwort.

    Mit freundlichen Grüßen

    Drizzt

  • Hallo,

    wie soll denn die N39.0 Harnwegsinfektion (Lokalisation nicht näher bezeichnet) und N30 (Zystitis) differenziert werden.
    Ich finde es sehr schwer eine eindeutige Differenzierung den Mitarbeitern an die Hand zu geben.
    Auch in Gesprächen mit Fachärzten für Urologie wird für mich deutlich das letztlich nur mit der Zystoskopie die Zystitis ausgeschlossen werden kann.
    Problem: die Therapie ist bei beiden (solange keine Komplikationen auftreten) identisch und ausreichend. Damit aber nicht als Argument für eine der beiden Kodierungen heranzuziehen.

    Frage an die Fachleute unter Ihnen:
    Welche Anmerkungen sind zudem beigefügte Dokument zu machen?

    Gruß

    MiChu ;)
    Sei nicht unglücklich vor der Zeit, denn was dich, als dir drohend, in Angst versetzt, wird vielleicht nie kommen. (Seneca)

  • Hallo Forum

    Ich möchte diese Problematik nochmals aufgreifen.

    Wir haben folgenden Fall:

    Im ersten Gutachten durch den MDK wurde die Nebendiagnose N30 damit begründet, dass nach Erregerisolierung (E.coli) Gabe von Antibiotikum über 3 Tage erfolgte.

    Im selben Gutachten wird eine weitere CCL relevante Nebendiagnose nicht anerkannt.

    Nach Schreiben an die Krankenkasse und nach Übersendung von Unterlagen für die nichtanerkannte DRG relevante Nebendiagnose erfolgte eine Begutachtung durch Begehung. Bei dieser Begutachtung stellt der Gutachter fest, dass die im ersten Gutachten nicht bestätigte relevante Nebendiagnose jetzt bestätigt werden kann aufgrund entsprechenden Ressourcenverbrauchs.
    Jetzt stellt der Gutachter fest, dass keine Angaben dokumentiert sind, die die Kodierung einer akuten Zystitis (N30) rechtfertigen.
    Es läge lediglich ein unspezifischer Harnwegsinfekt N39.0 vor, der für 3 Tage antibiotisch behandelt wurde.
    Letztlich kommt es dadurch erneut zur Minderung der Fallschwere der durch uns abgerechneten DRG.

    Wie gehen Sie mit derartigen Fallkonstellationen vor? Bzw. auf die Problematik N30 versus N39.0, welche Argumente sprechen dafür bzw. dagegen.

    Für Ihre Rückmeldung danke ich Ihnen.

    Gruß

    MiChu ;)
    Sei nicht unglücklich vor der Zeit, denn was dich, als dir drohend, in Angst versetzt, wird vielleicht nie kommen. (Seneca)

  • Hallo MiChu,

    bei uns wird die N30.0 akzeptiert, wenn ein lokalisationsbezogener Schmerz (z.B. Symphysenschmerz) beim Vorliegen eines Harnwegsinfektes dokumentiert ist. Fällt diese Dokumentation weg, kodieren wir die N39.0.

    _______________
    Freundliche Grüße

    S.

  • Hallo Forum,

    wir halten es genauso wie S, sobald der Druckschmerz über der Symphyse vorliegt und dokumentiert ist, kodieren wir die N30.0

    Gruß C.Busch

    Schönen Gruß
    C.Busch

  • Hallo MiChu

    auch bei uns erfolgt die Differenzierung entsprechend der Dokumentation der Beschwerden.
    Dysurie oder Druckschmerz über der Symphyse => N30.0
    Keine klin. Beschwerden (bzw. keine Dokumentation) => N39.0

    Der Keimnachweis spielt hierfür zunächst keine Rolle.
    Wenn klinische Beschwerden dokumentiert sind, der Arzt im Brief akute Zystitis schreibt und der Patient ein Antibiotikum erhalten hat kodiere ich N30.0!

    Viele Grüße aus Melle
    Dr. Th. Wagner 8)
    Facharzt für Chirurgie
    Leiter Medizincontrolling
    christl. Klinikum Melle