Hallo DRG_Fan,
alle Aussagen in DKR D002 stehen \"unterhalb\" der grundsätzlichen Vorgabe der Hauptdiagnosedefinition. Anders gesagt: der Abschnitt \"Zwei oder mehr Diagnosen, ...\" steht explizit unter dem Vorbehalt, dass beide Diagnosen gleichranging für die Aufnahme des Patienten verantwortlich sind.
Das bedeutet: eine Erkrankung, welche die Aufnahme des Patienten nicht veranlasst hat (etwa weil sie ambulant behandelt worden wäre, wie die von Ihnen genannte Fraktur), kommt erst gar nicht als Hauptdiagnose in Betracht. Bei der Kombination \"Akute Tachykarde Rhythmusstörung / Dekompensierte Herzinsuffizienz\" sieht es hingegen anders aus: hier liegen zwei diskrete Erkrankungen vor, von denen auch jede einzelne zur Aufnahme geführt hätte. Daher wird hier die Regelung der \"konkurrierenden\" Hauptdiagnose nach Ressourcenverbrauch angewendet.
Nun alles klar?
Mit freundlichen Grüßen
Markus Hollerbach