Abrechnung ein Fall/zwei Fälle

  • Hallo Forum,

    eines der dringensten Probleme, dass wir zur Zeit haben, ist die Frage,ob wir einen Fall abrechnen müssen oder zwei Fälle abrechnen können.
    Beispiel: Patientin war vom 16.01. bis 20.01.2003 stationär. Tonsillektomie geplant. Wegen Peritonsillitis abgesetzt.


    Verschlüsselung: HD: Peritonsillitis J36
    ND: Z53.-
    N05.9 nephritisches Syndrom
    R00.0 Tachykardie

    Heute 03.02.2003 kommt die Patientin erneut zur stationären Aufnahme zur Tonsillektomie.

    Frage 1: Müssen diese Fälle als ein Fall geführt werden?
    Frage 2: Wenn die Diagnose jetzt Tonsillitis (J03.8) lautet, ist es dann eine neue DRG/ ein neuer Fall?
    Frage 3: Wie kann man das in einem Krankenhaus praktisch organisieren, da die Damen und Herren der Aufnahme überfordert sind, dies bei der Anmeldung der Patienten zu entscheiden? Hat sich schon jemand darüber Gedanken gemacht und vielleicht sogar schon eine Lösung gefunden?

    Gruß

    Kappel

  • Hallo Kappel,

    zunächst ist die Kodierung nicht korrekt. Laut DKR D007a bleibt die Hauptdiagnose auch bei nicht durchgeführter OP die Tonsillitis. Als Nebendiagnose dann die Peritonsillitis und die Z53.-

    Zum 2. Problem:
    Im §8 Abs. 5 KHEntgG steht: "Wird ein Patient wegen Komplikationen wieder in dasselbe KH aufgenommen, für den zuvor eine Fallpauschale berechnet wurde, darf für die Kalendertage innerhalb der Grenzverweildauer dieser Fallpauschale die Fallpauschale nicht erneut abgerechnet werden. Wird ein Patient beurlaubt, ist dies im Falle der Überschreitung der Grenzverweildauer auf der Rechnung zu berücksichtigen."

    Es müsste als die Frage geklärt werden, ob die Patientin wegen einer Komplikation im Zusammenhang mit der ursprünglichen Krankheit wiederaufgenommen wurde. Die Wiederaufnahme innerhalb der OGVD wäre dann als ein Aufenthalt zu werten, und es dürfte nur eine DRG für beide Aufenthalte abgerechnet werden. Wurde bereits eine Rechnung für den ersten Aufenthalt geschrieben, wäre diese zu stornieren.

    Ist die Erstbehandlung jedoch abgeschlossen gewesen und der zweite Aufenthalt nicht durch eine Komplikation verursacht worden, dann darf man meines Erachtens auch eine zweite DRG abrechnen. Man sollte es jedenfalls versuchen, wenn eine Komplikation ausgeschlossen ist.

    Zu Frage 3:
    Die Mitarbeiter der Aufnahme sollten nicht entscheiden, ob eine Komplikation vorliegt oder nicht. Aber anhand der Patienten- und Episodennummer wäre eine Information der behandelnden Ärzte sicherlich sinnvoll wenn es zu Wiederaufnahmen innerhalb der GVD kommt. Das sollte aber kein zu großes Organisationsproblem darstellen.

    Grüße

    Stefan Simmel

  • Hallo Frau Kappel,

    wir haben für Wiederaufnahme wg. Komplikation einen Dummy-Pflegesatz "FP-Wieder" angelegt mit 0,00 €.

    In Ihrem Fall wurde die OP nicht durchgeführt wg. Tachykardie (?), da würde ich vorschlagen: erster Fall konservative DRG D63B, zweiter mit OP normal D11Z abrechnen. Achten Sie auf die oGVD der ersten: 15 Tage. Diese sind schon rum. Also no problem.
    --
    Einen freundlichen Gruß vom MDA aus Schorndorf

    [size=12]Freundlichen Gruß vom Schorndorfer MDA.

  • Hallo,

    die Dokumentation ist eindeutig wie sie Herr Simmel und Herr Konzilmann beschreiben, und damit auch die DRGs.

    Die 2.Aufnahme oder erneute Aufnahme ist zwar mit der gleichen Hauptdiagnose verbunden, erfüllt aber nicht die Kriterien einer erneuten Aufnahme wegen Komplikationen (§8 Abs. 5 KHEntgG).

    Somit sind es aus meiner Sicht in jedem Falle 2 DRGs, die oGVD des ersten Aufenthaltes spielt keine Rolle!(oder gibt es andere Erfahrungen?)

    siehe auch:

    http://p15110835.pureserver.info/apboard/thread.php?id=1193


    Tankred Kopp

  • Bei Lektüre des Kassen-Kodierleitfadens entdecke ich eine andere Lesart bez. obere Grenzverweildauer:
    Der Zeitpunkt der Wiederaufnahme wegen Komplikation erscheint irrelevant. Die oGvd. wird nur verwendet, um zu entscheiden, ab dem wievielten Behandlungstag Zuschläge erhoben werden können. Dies illustriert auch das Beispiel auf Seite 23.
    Auch wird nicht erwähnt, daß die HD oder gar die DRG gleich sein muß, entscheidend ist die klinische Beurteilung: KO oder keine KO!
    Das wirkt sich erheblich freudesteigernd auf die Suche nach entsprechenden Fällen des letzten Jahres aus...

    Wo steht eigentlich die Originalaussage zum Thema "Wiederaufnahme wg. KO"?
    Schon gefunden, KHEntgG §8 Abs 5 :sleep:

    --
    Jan Haberkorn
    Arzt/Medizincontroller
    St. Elisabeth-Krankenhaus Köln

    Jan Haberkorn
    Internist/Medizincontroller
    St. Elisabeth-Krankenhaus Köln

  • Liebe Mitstreiter,

    da sieht man mal wieder, das man niemals den Kassen trauen sollte. Laßt Euch nicht verwirren:

    Das KHEntgG ist recht eindeutig:
    "Wird ein Patient wegen Komplikationen wieder in dasselbe Krankenhaus aufgenommen, für den zuvor eine Fallpauschale berechnet wurde, darf für die Kalendertage innerhalb der Grenzverweildauer dieser Fallpauschale die Fallpauschale nicht erneut berechnet werden. "

    Wohlgemerkt: Kalendertage, nicht Behandlungs- oder Belegungstage. D.h., das ich einfach Tage zählen muß, nämlich Kalendertage, beginnend mit dem Tag der ersten Aufnahme. Ist die OGVD verstrichen, gibt es eine neue, meist differierende DRG (andere HD!). Ist die OGVD noch nicht verstrichen, gibt's erstmal nix. Wird die OGVD dann doch überschritten, gibt es wiederum eine neue, zweite DRG.

    Die lieben Kassen aber schreiben:

    "Die erste stationäre Behandlung endet mit Abschluss der nachstationären Behandlung.Für die Ermittlung der Grenzverweildauer sind bis zum Zeitpunkt des Abschlusses der ersten stationären Behandlung (letzter Tag der nachstationären Behandlung) die Be-handlungstage und ab diesem Tag die Kalendertage zur Grenzverweildauerermittlung heranzuziehen."
    I)

    Na, wo steht den sowas? Da wurde einfach der Satz zur Ermittlung der Bezahlung einer nachstationären Behandlung (KHEntgG §8 Abs.2 Nr. 4)mit dem Abschnitt zur Frage Wiederaufnahme wg. Komplikation vermischt. Das nennt man wohl "Interpretation".

    Hier wird sicher ein Sozialgericht Arbeit bekommen. Und eine leichte Entscheidung zu treffen haben. Richter halten sich i.A. streng an Gesetzestexte. :roll: :roll:

    Aber nett finde ich auch folgende Frage: Wenn ich innerhalb der OGVD wg. KO wieder aufnehme, darf ich dann die Codierung und somit evtl. die DRG ändern. D.h. evtl. die Rechnung stornieren.:besen:

    Hat jemand schon konkrete Erfahrungen damit?

    --
    Gruß aus dem Norden!

    M. Blümke

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    myDRG, was wären wir ohne dich!
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  • Zitat


    "Wird ein Patient wegen Komplikationen wieder in dasselbe Krankenhaus aufgenommen, für den zuvor eine Fallpauschale berechnet wurde, darf für die Kalendertage innerhalb der Grenzverweildauer dieser Fallpauschale die Fallpauschale nicht erneut berechnet werden. "

    Schönen guten Tag allerseits!

    Die Frage, die ich bisher nicht lösen konnte ist für mich: Gibt es zu diesem Paragraphen des KHEntG irgendeine gemeinsame oder ministerielle Regelung oder ist die im Kassenleitfaden beschriebene Regelung lediglich eine Interpretation der Kassen, wie es wohl auch Herr Blümke sieht.

    Denn:
    Der zitierte Praragraph sagt (im Gegensatz zu der eindeutigen Formulierung zur Rückverlegung in der FPVO) nichts über die (statistische) Fallzählung aus und gibt auch in keiner Weise an, was nach Ablauf der GVD berechnet werden darf, kann oder soll.

    So lange ich keine allgemeingültige gegenteilige Regelung habe, heißt das für mich: Eine Wiederaufnahme innerhalb der GVD ist ein neuer Fall, der innerhalb der GVD lediglich nicht zu berechnen ist. Und nach der GVD berechne ich eine neue DRG mit VD beginnend ab der GVD der alten DRG.

    Streng nach Wortlaut des Paragraphen heißt es ".., darf [...] die DRG nicht erneut berechnet werden." was bei enger Auslegung bedeutet: "..dieselbe DRG..". Damit wäre das Problem sofort erledigt, wenn sich aus dem zweiten Aufenthalt eine neue DRG ergäbe, was mindestens bei allen postoperativen Komplikation der Fall wäre (weil diese in der Regel nicht mehr die gleiche OP bekommen, wie im ersten Aufenthalt). Vermutlich war das aber wohl kaum gemeint.

    Darüber, was eine Komplikation ist, streiten wir uns ja auch schon jetzt gelegentlich mit den Krankenkassen. Insgesamt wird die Frage der Wiederaufnahme sicher erheblichen Sprengstoff bergen, falls es nicht doch eine klarere verbindliche Regelung dazu gibt.

    Wer eine solche Regelung kennt, wird hiermit um entsprechende Information gebeten.

    Schönen Tag noch
    --
    Reinhard Schaffert

    Medizincontroller
    Facharzt für Chirurgie
    Kliniken des Wetteraukreises

  • Hallo,

    wird innerhalb der oGVD der Patient wegen Komplikationen erneut aufgenommen folgt:
    1. abrechnungstechnich ein Fall
    2. wenn die Rechnung 'raus ist, wird sie storniert
    3. die Tage zwischen Entlassung und Wiederaufnahme werden von der usrprünglichen Aufnahme und "endgültigen" Entlassung herausgerechnet (wie BHU)
    4. nach Überschreitung der oGVD der einen DRG wird die Zuschlagsregelung angewendet
    5. es wird eine DRG und eine Rechnung

    Tankred Kopp

  • Schönen guten Tag allerseits!

    Wo steht das?????

    Schönen Tag noch,

    --
    Reinhard Schaffert

    Medizincontroller
    Facharzt für Chirurgie
    Kliniken des Wetteraukreises

  • Herr Tuschen vom BMG gab mir auf eine Anfrage folgende vorläufige Antworten (aus Zeitgründen konnte er den Sachverhalt noch nicht endgültig prüfen):

    1. Wird der Patient erst nach Überschreiten der oberen GVD wegen Komplikation aufgenommen, kann eine zweite Fallpauschale berechnet werden.

    2. Wird ein Patient innerhalb der oGVD wg. Komplikation aufgenommen, so sind nach Überschreitung der GVD die entsprechenden tagesbezogenen Entgelte zusätzlich zu zahlen.

    3. Es gibt bisher keine ausführlichere Richtlinie zu dem Thema.

    4. (Zur Frage "Was ist mit 'Komplikation' gemeint?") Die Regelung soll verhindern, dass ein Krankenhaus Patienten zu früh entlässt und bei dann entstehenden Komplikationen ein zweites Mal abrechnet. Für chronische Krankheitsverläufe mit typischen Episoden war diese Regelung nicht gedacht.

    --
    Jan Haberkorn
    Arzt/Medizincontroller
    St. Elisabeth-Krankenhaus Köln

    Jan Haberkorn
    Internist/Medizincontroller
    St. Elisabeth-Krankenhaus Köln