vorstationäre Abrechnung auch bei Privatpatienten

  • Guten Morgen,

    mich interessiert eine grundsätzliche Abrechnungsfrage: kann man bei einem reinen Privatpatienten auch eine vorstationäre Leistung abrechnen? Ich habe mal am Rande mitbekommen, dass das nicht gehen würde. Gibt es hier eine gesetzliche Grundlage und wenn ja, wo kann ich diese finden?

    Freue mich über zahlreiche Antworten.

    Einen schönen Dienstag.

    MfG

  • Schönen guten Tag,

    die vorstationäre Behandlung wird in §115a SGB V definiert. Das SGB V bezieht sich zunächst einmal auf die gesetzliche Krankenversicherung. Bei privat versicherten Patienten oder Selbstzahlern ist eine entsprechende Regelung - die dem Krankenhaus ja ermöglicht außerhalb der stationären Versorgung Leistungen zu erbringen - auch nicht erforderlich, weil private ambulante Leistungen ja nicht den Abrechnungsbeschrändkungen der GKV unterliegen, d. h. auch das Krankenhaus bzw. der Krankenhausarzt kann im Rahmen der Liquidationsberechtigung ambulante Leistungen an Privatpatienten abrechen.

    Lediglich die vorstationäre Vorbereitung der stationären Behandlung ist wie bei der GKV eingeschänkt und zwar in § 8 Abs. 2 Nr. 3 KHEntgG:

    Zitat

    ...eine vorstationäre Behandlung ist neben der Fallpauschale nicht gesondert berechenbar; dies gilt auch für eine entsprechende Behandlung von Privatpatienten als allgemeine Krankenhausleistung,

    Hier gibt es allerding m. E. einen erheblichen Interpretationsspielraum.

    Ich wünsche noch einen schönen Tag,

  • Hallo,
    der neueste Gag auf diesem Gebiet.
    stationäre Behandlung wurde vom MDK gestrichen, weil poentiell im ambulanen Setting machbar.
    Die vorstationäre Abrechnung bei bestehender Einweisung wurde von der KK abgelehnt, weil (lt. MDK) ambulant machbar.

    Herzliche Grüsse aus Mittelfranken
    E. Horndasch

  • Hallo,

    ich habe da mal eine Frage und stehe vielleicht nur auf dem Schlauch.

    Wie mache ich einem Privatpatienten anhand von Paragraphen klar, daß eine ambulante Sprechstunde nicht mit der DRG abgegolten ist sondern gesondert per GOÄ in Rechnung zu stellen ist (nur Beratungsleistung und Aufklärung).

    Kann mir jemand auf die Sprünge helfen bevor der Schlauch platzt?

    Grüße
    N. Pollack

  • Schönen guten Tag Schneehase,

    wenn ihr Patient hinterher stationär behandelt und eine DRG abgerechnet wurde und die \"vorstationäre\" Behandlung im Zusammenhang damit stand, dann hat Ihr Patient Recht:

    Zitat

    §8 Abs. 2 Nr. 3 KHEntgG:
    ...eine vorstationäre Behandlung ist neben der Fallpauschale nicht gesondert berechenbar; dies gilt auch für eine entsprechende Behandlung von Privatpatienten als allgemeine Krankenhausleistung

    Ich wünsche noch einen schönen Tag,

  • Schönen guten Tag Schneehase,

    ich bin ja eigentlich bekannt dafür, dass ich streng nach Wortlaut interpretiere, aber das finde ich jetzt Haarspalterei.

    Es gibt nach §115a SGB V zwei Formen der vorstationären Behandlung: Die Abklärung einer stationären Behandlungsnotwendigkeit und die Vorbereitung einer stationären Behandung. Bei der Vorbereitung der stationären Behandlung ist die vorstationäre Behandlung auch bei GKV-Patienten nicht gesondert abrechenbar. Die Aufklärung und Beratung des Patienten ist doch das Paradebeispiel für die vorstationäre Behandlung zur Vorbereitung einer stationären Behandlung. Was anderes machen Sie bei den GKV-Patienten in der vorstationären Behandlung in der Regel auch nicht. In diesem Zusammenhang geht es im Übrigen beim Wort \"Behandlung\" um die Versorgungsform und nicht darum, ob therapeutische Maßnahmen durchgeführt wurden oder nicht.

    Ich wünsche noch einen schönen Tag,