LSG Berlin-Brandenburg kippt Mindestmenge Frühgeborene

  • Hallo,

    Der 7. Senat des Landessozialgerichts in Potsdam hat heute auf mündliche Verhandlung hin eine vorläufige Entscheidung im Streit um die Erhöhung von Mindestmengen für die Versorgung Frühgeborener mit einem Geburtsgewicht unter 1.250 Gramm getroffen; die Krankenhäuser haben obsiegt; bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung des Gerichts über die Klagen in der Hauptsache bleibt es bei der bis Ende 2010 geltenden Mindestmenge von 14. Die für die Zeit ab 1. Januar 2011 vom Gemeinsamen Bundesausschuss (GBA) eingeführte Mindestmenge von 30 wurde im Rahmen mehrerer Eilverfahren außer Vollzug gesetzt.

    Die Pressemitteilung finden Sie hier: Verknüpfung zum LSG

    Herzliche Grüsse aus Mittelfranken
    E. Horndasch

  • Hallo,

    danke für die Info.
    Die genannte Mindestmenge hatte der GBA ja am 16.12.2010 erstmal ausgesetzt. Daher finde ich das jetzt nicht so neu.

    Der eigentliche Knaller ist, dass das LSG meines Erachtens die Mindestmengen insgesamt in Frage stellt. Es sei ja nicht bewiesen, dass eine höhere Fallzahl eine bessere Qualität bringt. Ich vermute auch, dass das nicht beweisbar ist.

    Ich bin gespannt auf die Entscheidung im Hauptsacheverfahren.

  • Hallo,

    der Vorsitzende des G-BA Dr. Hess sagte selbst, daß es evidenzbasiert nicht beweisbar sei!

    [size=12]Freundlichen Gruß vom Schorndorfer MDA.

  • Guten Tag,
    na, das geht ja auch schlecht. Man weiß ja nicht, wieviele Geburten schief gegangen wären, wenn sie in einem Haus stattgefunden hätten, das die Mindestmenge nicht erfüllt.

    Viele Grüße

    Michael Bauer :)
    Krankenkassenbetriebswirt

  • Hallo Herr Bauer,

    wenn ich die Aussage von Dr. Hess richtig interpretiert habe, bezog sie sich auf alle Mindestmengen-Vorgaben, nicht speziell auf die Geburten.

    [size=12]Freundlichen Gruß vom Schorndorfer MDA.

  • Hallo Hr. Konzelmann, aber meine Aussage ist doch auch auf alle Mindestmengen ausdehnbar, oder?

    Viele Grüße

    Michael Bauer :)
    Krankenkassenbetriebswirt

  • Sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen,

    der 1. Senat des BSG hat heute die Revision des G-BA gegen das Mindestmengenurteil des LSG BBB zurückgewiesen. Zwar wurde grundsätzlich die Möglichkeit einer Festsetzung von Mindestmengen durch den G-BA bestätigt, diese Mindestmengen müssten jedoch wissenschaftlichen Überprüfungen standhalten. Bis zum wissenschaftlichen Beweis des Gegenteils bleibt damit zunächst die Mindestmenge von 14 VLBW-Frühchen für PNZ Level I bestehen. Vgl. anliegende Pressemitteilung des G-BA:

    http://www.g-ba.de/institution/pr…tteilungen/465/

    Weitere diesbzgl. Verfahren sind noch beim 3. Senat des BSG anhängig. Das Verfahren der Kläger beim 3. Senat wird für ca. März/April 2013 erwartet, es sei denn der G-BA würde sein Revisionsbegehren zurückziehen. Sollte der 3. Senat zu einem abweichenden Urteil kommen, müsste letztendlich der "Große Senat" über die Angelegenheit entscheiden. Es bleibt spannend..........!

  • Medieninformation Nr. 28/12


    Die Erhöhung der "Mindestmenge" zu behandelnder Frühgeborener mit Geburtsgewicht unter 1250 Gramm von 14 auf 30 Geburten pro Jahr für Krankenhäuser ist nichtig

    Zu Recht ist der beklagte Gemeinsame Bundesausschuss davon ausgegangen, dass die Behandlung Frühgeborener mit Geburtsgewicht unter 1250 Gramm eine planbare Leistung darstellt, für die er verfassungskonform Mindestmengen beschließen darf. Er durfte auch annehmen, dass die Qualität des Behandlungsergebnisses Frühgeborener mit Geburtsgewicht unter 1250 Gramm in besonderem Maße von der Menge der erbrachten Leistungen in einer Abteilung abhängig ist. Es handelt sich um hochkomplexe medizinische Leistungen, bei denen die mit wissenschaftlichen Belegen untermauerte Erwartung berechtigt ist, dass die Güte der Leistungserbringung hinsichtlich der Mortalitätsrate in besonderem Maße auch von der Erfahrung und Routine der mit der jeweiligen Versorgung betrauten Krankenhauseinheit beeinflusst ist.


    Der Beklagte überschritt indes mit der Erhöhung der Mindestmenge seinen Beurteilungsspielraum. Die neuere Studienlage rechtfertigt die beschlossene Erhöhung der Mindestmenge nicht. Die Mortalitätsrate Frühgeborener sinkt nicht linear mit steigender Zahl behandelter Kinder. Vielmehr behandelten 56 % der Abteilungen mit einer jährlichen Fallzahl von mindestens 30 die Frühgeborenen mit überdurchschnittlicher Qualität risikoadjustierter Mortalität, aber auch immerhin 44 % der Abteilungen mit einer Fallzahl von 14 bis 29 Frühgeborenen. Insoweit kommt bei der umstrittenen Erhöhung der Mindestmenge in Betracht, dass in einzelnen Regionen Deutschlands durch die Erhöhung der Mindestmenge die Behandlungsqualität insgesamt sinkt. Der Beklagte hat diesbezüglich in der angegriffenen Regelung keine Ausnahmetatbestände geschaffen, die solche Folgen verhindern. Er ist auch nicht der Anregung gefolgt, durch eine Begleitevaluation die Grundlagen für eine Veränderung der Mindestmengenregelung zu vertiefen. Der Beklagte verfügt zur Beschaffung und Auswertung der hierfür erforderlichen Daten inzwischen über ein umfassendes Rechtsinstrumentarium. Nutzt er dies, kommt auf der Basis spezifischerer Erkenntnisse eine Veränderung der Mindestmengenregelung in Betracht, die eine Qualitätsverbesserung ohne Gefahr regionaler Qualitätsminderung erwarten lässt.

    :)