UGVD bei Verlegungsfallpauschale

  • Hallo zusammen,

    ich finde leider hier im Forum keine Antwort auf mein Problem, daher möchte ich die Frage gerne stellen.

    KH A VWD< 24 h, dann Verlegung, Abrechnung einer 1 Tages-DRG

    KH B VWD < UGVD (bewertet), Abrechnung einer Verlegungsfallpauschale, Pat. verstirbt

    Muss KH B einen Abschlag nach UGVD hinnehmen?

    Klar ist, es liegt eine Verlegung vor. KH B verlegt nicht. Ich habe § 1 der FPV von hinten nach vorn gedreht, aber irgendwie komme ich nicht zu einer Lösung.
    Ich wäre den Experten hier für eine Antwort dankbar.

    Viele Grüße

    SKoch
    Medizincontrolling, KKC (Krankenkasse )

  • Hallo SKoch,

    ich versuchs mal. KH A rechnet Tages-DRG ohne Verlegungsabschlag ab, da Tages-DRG. KH B muss keinen Verlegungsabschlag hinnehmen, da im KH A unter 24 h, jedoch muss es einen Abschlag UGVD hinnehmen, wenn diese unterschritten ist.

    Viele Grüße

    Michael Bauer :)
    Krankenkassenbetriebswirt

  • Hallo!

    Danke. Hier meine weiteren Überlegungen, ich bin noch nicht überzeugt.

    Ist die Verweildauer von
    nicht verlegten (!!)
    Patientinnen oder Patienten kürzer als die untere Grenzverweildauer, ist für die bis zur unteren Grenzverweildauer nicht erbrachten Belegungstage einschließlich des im Fallpauschalen-Katalog ausgewiesenen ersten Tages mit Abschlag ein Abschlag von der Fallpauschale vorzunehmen.
    Abweichend von Satz 1 gilt die Abschlagsregelung auch für die Abrechnung
    von Verlegungs-Fallpauschalen beim verlegenden Krankenhaus

    = Damit wären nach den Abrechnungsbestimmung UGVDs nur fällig bei nicht verlegten Patienten. Ausnahme: Abschlagsregelung UGVD gilt für die Abrechnung von Verlegungsfallpauschalen beim verlegenden (nicht beim aufnehmenden )KH.

    Damit also kein Abschlag UGVD und auch kein Verlegungsabschlag, da Verlegungsfallpauschale.
    Der Abrechnungsleitfaden (Abb. 5 ) sieht es aber anders. Hier wird der Abschlag UGVD angegeben.

    Und: Gilt das \"nicht verlegt\" denn nicht doch auch für KH B? Denn KH B hat ja nicht verlegt, sondern aufgenommen.


    Das ist die Crux dieser Frage.

    Viele Grüße

    SKoch

  • Guten Morgen,
    ich glaub, jetzt hab ichs: § 3 Abs. 2 FPV: \"...bei einer frühzeitigen Entlassung aus dem aufnehmenden Krankenhaus ist die Regelung zur unteren Grenzverweildauer nach § 1 Abs. 3 , bei einer Weiterverlegung die Abschlagsregelung nach Absatz 1 anzuwenden. In diesem Fall also UGVD-Abschlag für KH B.

    Viele Grüße

    Michael Bauer :)
    Krankenkassenbetriebswirt

  • Liebe Gemeinde,

    ich greife das Thema nochmal auf:

    FPV (2014) §1 Abs. 1 Satz 3, 2. Teilsatz schließt meines Erachtens die Anwendung des §3 für Verlegungsfallpauschalen aus, denn er besagt doch kurz: "Keine Minderung nach § 3 bei Verlegungsfallpauschalen."

    Also greift bei Verlegungsfallpauschalen auch nicht die Regel aus §3 Abs. 2 "Wenn im verlegenden Haus < 24 h dann im aufnehmenden Haus ggf. UGVD- statt MVD-Abschlag."

    Ergo bei Verlegungsfallpauschalen weder MVD- noch UGVD-Abschlag?!

    Was sagen die juristisch bewanderten Kollegen dazu?

    Artur Speck

  • Guten Morgen Forum,

    hallo Hr. Speck, großer Irrtum!

    Verlegungsfallpauschalen werden bei Unterschreitung der mittleren Verweild. nicht um Verlegungsabschläge gekürzt. Lt. § 1 Abs. 1 Satz 3 2. Halbsatz FPV wird hier jedoch expliziet auf den § 1 Abs. 3 FPV hingwiesen.

    Somit gilt, wird in einem verlegenden KH einer Verlegungsfallpauschale abgerechnet u. wird die untere Grenzverweildauer nicht erreicht, so ist entsprechend ein Abschlag zw. Nicherreichens der unteren Grenzverweildauer hinzunehmen.

    Beim aufnehmenden KH kommen Abschläge der UGVD nur in Betracht wenn die Behandlung im verlegenden KH NICHT länger als 24 Stunden gedauert hat. Beim aufnehmenden KH wird dieser Fall analog § 3 Abs. 2 FPV nicht als Verlegungsfall betrachtet sondern als Erstaufnahme.


    mit freundlichen Grüßen

    Einsparungsprinz

  • Entschuldigung, ich vergaß zu erwähnen, dass es mir hier um die Situation einer Verlegungs-DRG beim aufnehmenden Haus geht.

    Hier schließt m.E. §1, Abs. 1, Satz 3, mittlerer Teilsatz die Anwendung des §3 zur Gänze aus.


    Somit im aufnehmenden Haus keine Prüfung der Liegedauer im verlegenden Haus (<>24h), ebensowenig ein UGVD-Abschlag, weil das alles im (geblockten) §3 steht...

    (Und der letzte Teilsatz des §1 Abs. 1 Satz 3 verweist nur für das verlegende Haus auf die UGVD-Regelung des §1 Abs. 3.)

    Also doch kein UGVD-Abschlag bei zuverlegten Verlegungsfallpauschalen?


    Artur Speck

  • Hallo Forum,

    hallo Hr. Speck, der § 1 Abs. 1 Satz 3 2. Halbsatz FPV schließt die Anwendung des § 3 FPV (bei Anwendung von Verlegungsfallpauschalen) nur für das verlegende KH aus. Für das verlegende KH gilt als Abs. § 1 Abs. 3 FPV. Für Sie (als aufnehmendes Haus) gilt § 3 Abs. 2 FPV. Somit sind u. U. Abschläge der UGVD legitim.

    mit freundlichen Grüßen

    Einsparungsprinz


  • hallo Hr. Speck, der § 1 Abs. 1 Satz 3 2. Halbsatz FPV schließt die Anwendung des § 3 FPV (bei Anwendung von Verlegungsfallpauschalen) nur für das verlegende KH aus. ... Für Sie (als aufnehmendes Haus) gilt § 3 Abs. 2 FPV. ...


    Hallo Einsparungsprinz,

    besagter Teilsatz gilt nach meiner Lesart für beide Häuser:

    §1 Abs. 1: "... Im Falle der Verlegung ... rechnet jedes beteiligte Krankenhaus [also das verlegende und das aufnehmende] eine Fallpauschale ab. Diese [d.h. die DRG des verlegenden und die DRG des aufnehmenden KH] wird nach Maßgabe des §3 gemindert; dies gilt nicht für Fallpauschalen, die im FPK als Verlegungs-Fallpauschalen gekennzeichnet sind [auch dies gilt für die DRG beider Häuser]; für diese Fälle sind beim verlegenden Krankenhaus die Regelungen des Absatzes 3 entsprechend anwendbar ..."

    Ich denke weiterhin, dass bei Verlegungs-DRG der §3 weder für Verleger noch für Aufnehmer gilt.


    Was denken Sie - und die anderen?

    Artur Speck

  • Hallo Herr Speck,

    ich sehe das genauso wie Sie! § 1 Satz 3 FPV schließt die Anwendung von § 3 für "Verlegungsfallpauschalen" gänzlich aus, und zwar völlig unabhängig davon, ob es sich um das verlegende oder aufnehmende Krankenhaus handelt.

    Die Kennzeichnung einzelner DRG als "Verlegungsfallpauschalen" hat ja auch gerade den Sinn, das weiterbehandelnde Haus vom Risiko hoher Kosten bei niedriger Vergütung durch kurze Liegedauer (etwa im Falle der aufwendigen Behandlung eines Schwerstkranken oder Schwerstverletzten, welcher nach kurzer Zeit verstirbt) zu bewahren. Da wäre es schlechterdings kontraproduktiv, die Regelung zum Verlegungsabschlag zu streichen, die Regel zur Erlösminderung durch Unterschreiten der UGV aber bestehen zu lassen.

    Mit freundlichen Grüßen

    Markus Hollerbach