§ 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V Versicherungspflicht

  • Guten Morgen,

    ich habe mit einer großen Kasse derzeit Interpretationsschwierigkeiten bzgl. o.g. Paragraphen. Hierbei stellt sich die Frage, ob sich dieser § nur auf Menschen im Inland (Deutschland) bezieht, oder ob auch ausländische Patienten, die ihren Wohnsitz nicht in Deutschland haben in diesen § fallen. Ich freue mich auf eine gut verständliche Erklärung, denn den Paragraphen haben ich jetzt mehrfach gelesen.

    Danke

  • Hallo, vielleicht hilft § 5 Abs. 11 SGB V hier weiter. Danach muss (je nach Herkunftsland) zumindest eine Aufenthaltserlaubnis vorliegen, sprich der Ausländer muss sich in D aufhalten und wohnen. Aus dem Gesamttext des § 5 Abs. 11 entnehme ich, dass also der Ausländer, der auch nicht in D wohnt, nicht unter § 5 Abs. 13 fällt. Aber vielleicht weiß es jemand noch besser? Gruß

  • Guten Morgen newman78,
    da Sie sich nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V erkundigen, gehe ich davon aus, dass auch kein ausländisches Versicherungsverhältnis besteht. Dann müsste man die ganze Angelegenheit nämlich anders beurteilen.
    Ansonsten hilft uns § 5 Abs. 11 SGB V weiter. Dort heißt es: Ausländer, die nicht Angehörige eines Abkommensstaats sind, werden von der Versicherungspflicht nur erfasst, wenn sie eine Niederlassungserlaubnis oder Aufenthaltserlaubnis mit einer Befristung von mehr als zwölf Monate haben. Angehörige eines EWR- oder Abkommensstaats werden von der Versicherung nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 nicht erfasst, wenn die Voraussetzung für die Wohnortnahme in Deutschland die Existenz eines Krankenversicherungsschutzes nach § 4 des Freizügigkeitsgesetzes ist.
    Im Umkehrschluss gilt § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V, wenn dies nicht der Fall ist.

    Viele Grüße

    Michael Bauer :)
    Krankenkassenbetriebswirt