• Patient kommt zur nach Apnoescreening zur Polysomnographie, kein pathologischer Befund.
    Für die DRG E63Z Schlafapnoe wird nur die HD G47.3 akzeptiert.
    Was jetzt?

    1-790 Polysomnographie

    + Z03.8 Beobachtung bei sonst. Verdachtsfällen
    = Z64B Andere Faktoren, die den Gesundheitszust. beeinflussen

    oder
    + R06.8 Sonstige Störung der Atmung (nämlich die nicht relevante)
    = E67 Beschwerden und Symptome der Atmung


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    Jan Haberkorn
    Internist/Medizincontroller
    St. Elisabeth-Krankenhaus Köln

  • Hallo,

    ich würde, streng nach DKR,- den Grund für die Aufnahme, hier also die Symptome die zur Apneuabklärung führten, zur HD machen.

    Also ggf. die (jetzt geklärt nicht, vorher scheinbar schon relevante) Atmungsstörung (Schnarchen? R06.5 oder halt die R06.8)

    Gruß

    Thomas Lückert
    Medizincontrolling Johanniter-Krankenhaus im Fläming
    --
    Thomas Lückert
    Medizincontrolling
    Johanniter-Krankenhaus im Fläming

    Thomas Lückert
    Stabsstelle Medizincontrolling
    Unfallkrankenhaus Berlin

  • Was bedeutet: "kein pathologischer Befund" ?

    Meist haben solche Patienten ja Beschwerden, weshalb ein Apnoe-Screening veranlaßt wird. Das Screening führt dann zur weiterführenden Diagnostik mittels Polysomnographie.

    Denkbar z.B. enger Rachen als Ursache für Schnarchen oder Tagesmüdigkeit aus anderer Ursache in Verbindung mit Schnarchen oder oder oder...

    mfg
    W. Stark

    Mit freundlichen Grüßen aus dem Rhein-Neckar-Delta

    Dr. Wolfram Stark
    Internist / Pneumologe / Beatmungsmediziner / Kardiologe
    OA der Medizin. Klinik III
    Theresienkrankenhaus Mannheim

  • Hallo Forum,

    nach einer MDK-Prüfung eines derartigen Falls in unserem Haus will ich diese Diskussion nochmal beleben.

    Pat. kommt mit dem Verdacht auf ein Schlafapnoesyndrom (OSAS) in einer vorangegangenen ambulanten Screening-Untersuchung. Ursache für das Screening war eine Synkopenneigung. Ein OSAS läßt sich nicht nachweisen, es besteht auch kein kodierungsrelevantes Symptom.

    Der MDK hat bei der gestrigen Fallbesprechung den Kode R94.8 (abnorme Ergebnisse von Funktionsprüfungen sonstiger Organe und Organsysteme) als Hauptdiagnose festgelegt. Nach nochmaliger Überlegung halten wir den Kode R94.2 (abnorme Ergebnisse von Lungenfunktionsprüfungen) für angebrachter, zumal im systematischen (amtlichen) Verzeichnis des ICD darunter ausgeführt wird: vermindert: Ventilation, was dem Sachverhalt nahe kommt. Die Polysomnographie ist zwar keine Lungenfunktionsprüfung im engeren Sinn, wohl aber eine Prüfung der Funktion der Atemwege.

    Eine völlig andere Kodierung ergibt sich aus den Kodierrichtlinien D002b Ärztliche Beobachtung und Beurteilung von Verdachtsfällen:

    Schlüsselnummern aus Z03.0 bis Z03.9 werden als Hauptdiagnose für die Abklärung des Gesundheitszustands des Patienten zugeordnet, wenn es Hinweise auf die Existenz eines abnormen Zustands, auf die Folge eines Unfalls oder eines anderen Ereignisses mit typischerweise nachfolgenden Gesundheitsproblemen gibt und sich der Krankheitsverdacht nicht bestätigt und eine Behandlung derzeit nicht erforderlich ist.
    Es folgt die Ausführung, dass spezifischere Schlüsselnummern bzw. Symptome Vorrang haben, sonst ist ein Schlüssel aus Z03.- zuzuweisen.

    In der vorliegenden Konstellation wurde der Verdacht auf den "abnormen Zustand" ja vor dem stationären Aufenthalt erhoben, bei uns ließ sich kein pathologischer Befund nachweisen. Die Synkopenneigung ist eine anamnestische Angabe, die m.E. nicht zu verschlüsseln ist. Ist damit nicht die Z03.8 (Beobachtung bei sonstigen Verdachtsfällen) als Hauptdiagnose zuzuweisen?

    Wie wird das von den "Schlafexperten" im Forum gesehen?

    Mit freundlichen Grüßen aus Frankfurt.

    P. Möckel