• Hallo Forumleser,

    als relativer Neuling erstmal ein nettes Danke für die kommenden Antworten.

    Mein Problem ist folgendes:
    Bei unserer Patientin wurde postoperativ ein suprafascialer Abszess im Wundbereich nach Leber-PE diagnostiziert.

    Die Kodierung hierfür wurde mit T81.4 benannt. Lt. MDK Gutachten soll dieser nun durch L02.2 ersetzt werden.

    Dieses verdeutlicht aber nicht das es sich hierbei um eine Komplikation handelt; oder sehe ich dieses hier falsch??

    • Offizieller Beitrag

    Guten Tag


    Gemäß amtl. Systemat. und auch Alphab. Verzeichnis

    Abszess postoperativ T81.4


    In this situation, coders must query for more information regarding the presence of infection and whether it is postoperative in nature.

    “Physicians will document that a patient is being admitted for incision and drainage of infected skin, and then coders have to figure out when and why they had the surgery,” she explains.

    http://www.hcpro.com/HOM-250147-328…procedures.html


    Gruß

    E Rembs

  • Hallo Herr Rembs,

    in der ICD-Kapitelüberschrift zu T81.- hießt es : Exkl. Näher bezeichnete, andernorts klassifizierte Komplikationen, wie z.B. ....

    Ist die L02.2 nicht spezifischer als der T-Kode? Ist der Ressourcenverbrauch unterschiedlich, je nach dem, ob es sich um einen postoperativen Abszess oder einen Abszess anderer Ursache handelt?
    In einem ähnlich gelagerten Fall fällt es mir schwer, dem MDK hier zu widersprechen.

    Gruß

    S. Stephan

  • Hallo,

    die L02.2 sagt ja nicht aus ob es sich um eine Komplikation handelt.
    Es heißt doch so spezifisch wie möglich kodieren. Wenn 1 Diagnose nicht ausreicht kann man auch 2 Dignosen oder mehr für einen Sachverhalt nehmen.

    Viele Grüße

    Michael

  • Schönen guten Tag allerseits,

    Zitat

    DKR D002f:

    Diese Kodes sind nur dann als Hauptdiagnose zu verschlüsseln, wenn kein spezifischerer Kode in Bezug auf die Erkrankung bzw. Störung existiert oder die Verschlüsselung dieses spezifischeren Kodes durch ein Exklusivum der ICD-10-GM ausgeschlossen ist. Gleiches gilt für die Kategorien T80–T88 Komplikationen bei chirurgischen Eingriffen und medizinischer Behandlung, anderenorts nicht klassifiziert. Die Kodes aus Tabelle 1 sind Kodes aus T80–T88 vorzuziehen, soweit letztere die Erkrankung bzw. Störung nicht spezifischer beschreiben.

    Für mich heißt das in Bezug auf die Hauptdiagnose, dass primär der die Erkrankung oder das Symptom beschreibende Kode zu verwenden ist, falls es diesen nicht gibt ein Kode aus Tabelle 1 und erst wenn es den auch nicht gibt ein Kode aus T80-T88. Im Vorliegenden Fall wäre für mich also tatsächlich die L02.2 die Hauptdiagnose. Diese Kodierregel schließt jedoch einen zusätzlichen Kode zur Beschreibung der Komplikation nicht aus, wobei der MDK bei uns dann in der Regel den Kode Y84.9! befürwortet ( warum wohl? )

    Ich wünsche noch einen schönen Tag,

    • Offizieller Beitrag

    Hallo,

    das haben wir hier bereits auseinader genommen:
    http://mydrg.de.dedi694.your-server.de/apboard/thread…t=Klage%20MDK#0

  • Guten Abend,

    ich sehe es auch wie Herr Schaffert. Die DKR besagt das die Schlüssel nach medizinischen Maßnahmen am Ende der Organkapitel oder die T-Schlüssel nur dann zu verwenden sind, wenn nichts Spezifischeres in Bezug auf die Erkrankung existiert und dies nicht durch ein Exclusivum ausgeschlossen ist.
    Der Begriff \" spezifischer\" bezieht sich auf den Kodetext selbst und keinesfalls auf die eventuell unterhalb diese Textes aufgeführten Krankheitsbezeichnungen, die nach der ICD-Logik nur als beispielhaft aufzufassen sind.
    Beispiel:
    Patient kommt mit Hautabszeß nach einer OP.
    hier ist der Hautabszeß eindeutig spezifischer als die \" Infektion nach einem
    Eingriff\", was jede Art der Infektion bedeuten kann. Außerdem ist die
    Erkrankung ja andernorts klassifiziert, nämlich unter L02.-.
    Ein Exclusivum unter dem Bereich L00-L08 sowie unter dem Kode L02 findet sich nicht, das Exclusivum des ganzen L-Kapitels ,, Verletzung, Vergiftung und bestimmte Folgen äüßerer Ursachen (S00-T98) kann nicht generell gelten. Exclusiva können nur auf Bereichs-Kodeebene aufgeführte Exclusiva meinen, keinesfalls solche auf Kapitelebene.
    Wünschenswert wäre ein objektiverer Umgang aller Beteiligten miteinander, ob Klinik, Krankenkasse oder MDK. Manchmal hat man den Eindruck, dass es nur 1 bösen Buben gibt. .
    Es sind alle gefordert Misstände oder Missverständnisse zu
    beseitigen, die es auf jeder Seite gibt .

    Schönen Abend noch
    lacessere

  • Zitat

    DKR D002f:

    Diese Kodes sind nur dann als Hauptdiagnose zu verschlüsseln, wenn kein spezifischerer Kode in Bezug auf die Erkrankung bzw. Störung existiert oder die Verschlüsselung dieses spezifischeren Kodes durch ein Exklusivum der ICD-10-GM ausgeschlossen ist. Gleiches gilt für die Kategorien T80–T88 Komplikationen bei chirurgischen Eingriffen und medizinischer Behandlung, anderenorts nicht klassifiziert. Die Kodes aus Tabelle 1 sind Kodes aus T80–T88 vorzuziehen, soweit letztere die Erkrankung bzw. Störung nicht spezifischer beschreiben.

    Für mich heißt das in Bezug auf die Hauptdiagnose, dass primär der die Erkrankung oder das Symptom beschreibende Kode zu verwenden ist, falls es diesen nicht gibt ein Kode aus Tabelle 1 und erst wenn es den auch nicht gibt ein Kode aus T80-T88. Im Vorliegenden Fall wäre für mich also tatsächlich die L02.2 die Hauptdiagnose. Diese Kodierregel schließt jedoch einen zusätzlichen Kode zur Beschreibung der Komplikation nicht aus, wobei der MDK bei uns dann in der Regel den Kode Y84.9! befürwortet ( warum wohl? )

    Ich wünsche noch einen schönen Tag,


    Wir haben gerade einen Streit über die HD bei der ein Patient zu viel von seinen Thyroxinen genommen hat und stehen auf dem Standpunkt dass hier die E05.4 Hyperthyreosis factitia (übermäßige Einnahme) die zutreffende ist. Der MDK will aber die T38.1 Vergiftung durch Schilddrüsenhormone und Ersatzstoffe. Begründung ist allerdings hanebüchen: "Weil eher unerwünschte Nebenwirkung". 8|
    Könnte man hier auch mit dieser DKR argumentieren?
    Im Moment sehe ich hier mit zwei Kodes ein und den selben Sachverhalt abgebildet. Es ist zwar eine Vergiftung aber auch eine Überdosierung eines Therapeutikums wie in E05.4 eigentlich beschrieben.
    Ich sehe das eher so dass die T Kodes erst dann HD werden wenn es nicht spezifisch in der E-Systematik verschlüsselt werden kann.

    :a_augenruppel:
    Personalführung ist die Kunst den Mitarbeiter so schnell über den Tisch zu ziehen dass er die Reibungshitze als Nestwärme empfindet.

  • Hallo,
    hier sollten Sie aber die speziellen DKR (z,B, 1916e) zu den Vergiftungen mit berücksichtigen. Die Frage dabei ist:
    Einnahme nach Verordnung (also vom Arzt falsche Dosis angeordnet) oder entgegen einer Verordnung (.z.B. als Suizid). Danach richtet sich m.E. die HD.

    Herzliche Grüsse aus Mittelfranken
    E. Horndasch

  • Hallo,
    hier sollten Sie aber die speziellen DKR (z,B, 1916e) zu den Vergiftungen mit berücksichtigen. Die Frage dabei ist:
    Einnahme nach Verordnung (also vom Arzt falsche Dosis angeordnet) oder entgegen einer Verordnung (.z.B. als Suizid). Danach richtet sich m.E. die HD.

    Vielen Dank genau das hilft uns weiter!

    :a_augenruppel:
    Personalführung ist die Kunst den Mitarbeiter so schnell über den Tisch zu ziehen dass er die Reibungshitze als Nestwärme empfindet.